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Apothekengesetz: Filialapotheken bedrohen ärztliche Hausapotheken nicht

Richtigstellung – Falsche Interpretation der Apothekengesetznovelle sorgt für Verwirrung

Ein Bestandteil der Novelle zum Apothekengesetz ist die geplante Erweiterung des Netzes von Filialapotheken in Österreich. Anders als zuletzt medial kolportiert kann es dadurch zu keiner Verdrängung ärztlicher Hausapotheken durch zusätzliche Filialapotheken kommen. Das bedeutet konkret: Ärztliche Hausapotheken sind von etwaigen neuen Filialapotheken nicht betroffen. Mehr noch: Die Errichtung einer Filialapotheke oder einer dislozierten Abgabestelle einer Apotheke ist sogar rechtlich ausgeschlossen, wenn sich im Ort ein Allgemeinmediziner mit ärztlicher Hausapotheke befindet. Umgekehrt ist die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke – bei Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen – aber auch dann möglich, wenn in derselben Ortschaft eine Filialapotheke oder dislozierte Abgabestelle einer Apotheke besteht. Von einer Verdrängung der ärztlichen Hausapotheke durch eine Filialapotheke kann auch deshalb keine Rede sein, weil Patientinnen und Patienten, die von hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzten behandelt werden, ihre Verschreibungen in aller Regel nicht in öffentlichen Apotheken oder Filialapotheken einlösen, sondern direkt von der Ärztin bzw. dem Arzt versorgt werden.

Die Behauptung, Filialapotheken stellten eine Bedrohung für ärztliche Hausapotheken dar, beruht auf einer falschen und sachkenntnisbefreiten Auslegung des vorliegenden Gesetzesentwurfs, der eigentlich klar und verständlich formuliert ist.

Medikationsanalyse, Medikationsmanagement

Dasselbe gilt für Medikationsanalyse und Medikationsmanagement. Auch bei Meldungen zu dieser in dem Gesetzesentwurf enthaltenen apothekerlichen Dienstleistung bedarf es einer Richtigstellung: Die in der Gesetzesnovelle verankerten apothekerlichen Dienstleistungen konkurrieren nicht mit ärztlichen Tätigkeiten. Vielmehr zählen sie schon bisher zu den Kernkompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker, deren Ziel die bestmögliche Unterstützung der Arzneimitteltherapie der Ärzteschaft ist, indem die Adhärenz und Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gestärkt wird. Es erfolgt dabei kein Eingriff in ärztliche Tätigkeiten, wie Diagnose oder Therapie. Primärer Nutzen ist vielmehr die bestmögliche Unterstützung der ärztlichen Therapie.

Bessere Versorgung der Bevölkerung

Der Begutachtungsentwurf der Apothekengesetznovelle zielt auf eine noch bessere Versorgung der Bevölkerung mit apothekerlichen Dienstleistungen hin. Die darin enthaltenen Maßnahmen ermöglichen den rund 6.800 Apothekerinnen und Apothekern in Österreich die Ausweitung ihres Leistungsspektrums, was voll und ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten ist.

Rückfragen & Kontakt:

Österreichische Apothekerkammer
Kommunikation
Tel: 01 / 404 14 - 600
E-Mail: presse@apothekerkammer.at