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Österreichische Apothekerkammer - Allgemeine Vertragsbedingungen

vom 27.11.2020

0 Präambel

0.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB") gelten für von der Österreichischen Apothekerkammer („ÖAK") erteilte Aufträge, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes festgelegt wird.

0.2 Sämtliche personenbezogenen Aussagen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Insbesondere ist mit „Auftragnehmer" sowohl die Auftragnehmerin als auch der Auftragnehmer gemeint.

1 Ausführung des Auftrags

1.1 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und mit Gegenzeichnung durch die ÖAK zustande.

1.2 Der Auftragnehmer darf nur solche Aufträge übernehmen, die seinem Wissen und Können entsprechen und zu deren Ausführung er rechtlich befugt ist. Der Verlust der Befugnis ist der ÖAK unverzüglich mitzuteilen.

1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm von der ÖAK mitgeteilte Daten, Informationen, Unterlagen udgl. im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Er hat die ÖAK auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

1.4 Sollte sich aufgrund gewonnener Erkenntnisse während der Ausführung des Auftrags ergeben, dass die Auftragsdurchführung (a) unmöglich ist, (b) sich verzögern wird oder (c) eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich ist, wird dies der Auftragnehmer der ÖAK unverzüglich schriftlich mitteilen und der ÖAK im Fall des lit. (b) und (c) die inhaltlichen, kostenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen bekannt geben.

1.5 Sofern vertraglich die Einhaltung bestimmter quantifizierbarer Qualitätsanforderungen (Ö-Norm, ISO-Norm etc.) vereinbart wurden, hat die ÖAK das Recht, nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung und Abstimmung mit dem Auftragnehmer, während der üblichen Geschäftszeiten, in den Geschäftsund Betriebsräumlichkeiten des Auftragnehmers die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsanforderungen zu überprüfen.

1.6 Der Auftragnehmer teilt der ÖAK spätestens bei Abschluss des Vertrags schriftlich einen Ansprechpartner mit.

1.7 Subwerkverträge über fachliche Tätigkeiten innerhalb des Auftrags bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ÖAK. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden aller Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient, im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.

1.8 Werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung des Auftrages Arbeitskräfte eingestellt oder Werkverträge geschlossen, so hat er als Arbeitgeber oder Werkbesteller zu fungieren und die Dienstbzw. Werkverträge in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.

1.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung in Österreich alle europäischen und nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, sowie das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuhalten. Hat der Auftragnehmer Rückstände bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der zuständigen Finanzbehörde so ist das der ÖAK vor Auftragsannahme mitzuteilen.

1.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich über den Anspruch aus dem Werkvertrag weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen. Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder andere Verfügung von Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertrag ist der ÖAK gegenüber unwirksam.

1.11 Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Erbringung seiner Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich des Ortes (sofern nicht vertraglich anders vereinbart) und der eingesetzten Mittel keinen Vorgaben unterworfen. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Leistungserbringung keinerlei Weisungen. Bei der Durchführung ist der Auftragnehmer an keinen fixen Arbeitsablauf gebunden und in keiner Weise in den Betrieb der ÖAK eingegliedert. Die Werkleistung des Auftragnehmers wird selbständig und in voller Eigenverantwortlichkeit erbracht. Maßgeblich ist ausschließlich das Ergebnis der Werkleistung, für dessen Erfolg der Auftragnehmer einzustehen hat.

1.12 Ausdrücklich wird festgehalten, dass eine höchstpersönliche Leistungspflicht seitens des Auftragnehmers nicht besteht. Er ist auch keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der sonstigen Verwertung seiner Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form durch diesen Vertrag unterworfen, sondern bietet seine Leistungen frei am Markt an.

1.13 Die Leistungserbringung erfolgt in wirtschaftlicher und persönlicher Selbstständigkeit des Auftragnehmers vom der ÖAK. Eine Eingliederung des Auftragnehmers in die Organisation des Betriebes der ÖAK wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß (sofern nicht vertraglich anders vereinbart). Es besteht keine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Der Auftragnehmer hat daher insbesondere keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seitens des Auftraggebers, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen, etc. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei seiner Tätigkeit, eigene Betriebsmittel (Telefon, Laptop, Vortragsunterlagen, Literatur, Softwarelizenzen etc.) zu verwenden. Die Kosten dieser Betriebsmittel hat der Auftragnehmer selbst zu tragen.

2 Nutzungs- und Verwertungsrechte

2.1 Sämtliche vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnisse und Schöpfungen, wie insbesondere sämtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, etwa Texte, Grafiken, grafische und konzeptuelle Gestaltungen (Designs), Datenbanken, Bilder, Layouts, Ideen, Konzepte, Pläne, Logos, Skizzen, Werbemittel, Entwürfe etc, werden exklusiv für die ÖAK erstellt bzw. exklusiv an die ÖAK übergeben.

2.2 Der Auftragnehmer räumt der ÖAK hiermit an sämtlichen in Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, wie insbesondere an sämtlichen Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, etwa Texten, Grafiken, grafischen und konzeptuellen Gestaltungen (Designs), Datenbanken, Bildern, Layouts, Logos, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Entwürfen etc., die sowohl zeitlich, sachlich als auch geographisch unbeschränkten, übertragbaren und exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte (Werknutzungsrecht) ein. Diese Nutzungs- und Verwertungsrechte umfassen insbesondere auch die Nutzung und Verwertung über elektronische Medien, Medien der Telekommunikation sowie auch derzeit noch nicht bekannte Medien. Die ÖAK ist exklusiv und alleine berechtigt, sämtliche derartige Leistungen und Schöpfungen auf welche Art auch immer uneingeschränkt gemäß §§ 14-18a UrhG zu verwenden und zu verwerten, zu bearbeiten (§ 14 UrhG), zu veräußern, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen (§ 15 UrhG), zu verbreiten (§ 16 UrhG), zu vermieten oder verleihen (§ 16a UrhG), zu senden (§ 17 UrhG), vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen (§ 18 UrhG), zur Verfügung zu stellen (§ 18a UrhG) oder sonst, wie auch immer, zu nutzen. Die ÖAK ist jedoch zu einer Nutzung oder Verwertung, welcher Art auch immer, nicht verpflichtet.

2.3 Führt die Arbeit an dem vereinbarten Werk zu einer neuen Erfindung des Auftragnehmers oder eines seiner Arbeitnehmer, die patent- bzw. lizenzfähig ist oder in sonstiger Weise dem gewerblichen Rechtsschutz zugänglich ist, hat der Auftragnehmer die ÖAK hievon unverzüglich zu verständigen. Die ÖAK ist exklusiv berechtigt, hinsichtlich sämtlicher vorerwähnter schöpferischer Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten gewerbliche Schutzrechte, wie etwa Patente, Gebrauchsmuster, Marken etc. anzumelden und registrieren zu lassen. Der Auftragnehmer bzw. seine Arbeitnehmer werden die ÖAK hierbei nach besten Kräften unterstützen und insbesondere, sollte dies erforderlich sein, sämtliche notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten auch in beglaubigter Form abgeben. Dies gilt auch für Gemeinschaftserfindungen von ÖAK und dem Auftragnehmer bzw. deren jeweiligen Arbeitnehmern.

2.4 Sämtliche Rechteeinräumungen an ÖAK sind zeitlich und örtlich unbegrenzt.

2.5 Soweit der Auftragnehmer Subunternehmen beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen zu treffen, so dass die ÖAK die uneingeschränkten Rechte an den jeweiligen Arbeitsergebnissen und Schöpfungen erwirbt. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass Arbeitnehmer des Auftragnehmers Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als Urheber oder Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes als Erfinder schaffen.

2.6 Der Auftragnehmer ist der Eigentümer aller Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, der Rechte an Marken, Logos und Mustern und aller anderen Materialien, die – in welcher Form auch immer – geschützt sind und zur Leistungserbringung herangezogen werden; es stehen weder Persönlichkeitsnoch sonstige Rechte Dritter der Vertragserfüllung entgegen.

2.7 Der Auftragnehmer hält für den Fall, dass die ÖAK aus der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, die ÖAK schad- und klaglos. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

2.8 Sofern ein Rechtsstreit zwischen dem Auftragnehmer und einem Dritten nach diesem Vertrag droht, welcher die ÖAK betrifft, wird der Auftragnehmer die ÖAK unverzüglich informieren und alles unternehmen und veranlassen, was erforderlich ist, die Beeinträchtigung abzuwehren und die ÖAK von Ansprüchen Dritter freizustellen.

2.9 Unbeschadet hievon ist die ÖAK berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr derartiger Beeinträchtigungen zu treffen. Die ÖAK wird den Auftragnehmer gegebenenfalls davon verständigen.

3 Gewährleistung

3.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass er das vertragsgegenständliche Werk in fachlich einwandfreier Weise und unter Einhaltung sämtlicher einschlägigen Normen bzw. entsprechend dem Stand der Technik herstellt und in das unbeschränkte Eigentum der ÖAK überträgt.

3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Übergabe des Werkes an die ÖAK über deren Aufforderung die Beseitigung allfälliger Mängel (Nachbesserung oder Ergänzung durch Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch des Werkes unverzüglich und ohne zusätzlichen Entgeltanspruch in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für die ÖAK vorzunehmen.

3.3. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß Punkt. 3.2 erlischt, sofern die ÖAK ein solches Verlangen nicht binnen längstens drei Jahren nach Übergabe des Werkes an den Auftragnehmer übermittelt (Datum des Poststempels oder des Absendens).

3.4 Ist die Mängelbeseitigung oder der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer - verglichen mit der anderen Abhilfe - mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder kommt der Auftragnehmer der Mängelbeseitigung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder ist diese für die ÖAK mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar, gilt – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender, aus welchem Rechtsgrund auch immer sich ergebender Ansprüche - Folgendes:
(a) Ist der Mangel nicht geringfügig, verliert der Auftragnehmer den Anspruch auf das Entgelt gemäß Pkt. 3 des Vertrages; bereits empfangene Beträge hat der Auftragnehmer zuzüglich Zinsen in der Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a., vom Tage des Empfanges der Beträge an gerechnet, zurückzuzahlen.
(b) Ist der Mangel geringfügig, hat die ÖAK Anspruch auf angemessene Minderung des Entgeltes.
(c) Ist in den Fällen der lit. (a) oder (b) eine Mängelbeseitigung durch einen Dritten möglich, hat die ÖAK gegen den Auftragnehmer – unbeschadet der Ansprüche nach lit. (a) oder (b) – zusätzlich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Mängelbeseitigungskosten, soweit diese im Fall der lit. (a) das Entgelt gemäß Pkt. 3 des Vertrages, im Fall der lit. (b) die Preisminderung übersteigen.
(d) Die Ansprüche gemäß lit. (a) bis (c) können von der ÖAK innerhalb von drei Jahren nach Übergabe des Werkes an die ÖAK, gerichtlich geltend gemacht werden.

4 Geheimhaltung und Datenschutz

4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten und zur Geheimhaltung aller in Ausführung dieses Vertrages erlangten Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogener, als auch nicht personenbezogener Daten, sofern diese nicht
(a) dem Auftragnehmer bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder 
(b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat oder
(c) dem Auftragnehmer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder
(d) vom Auftragsnehmern nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder
(e) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder
(f) von der ÖAK zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

4.2 Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgange und Informationen die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der Parteien nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.

4.3 Die Parteien bewahren insbesondere Stillschweigen über den Abschluss und die Konditionen dieses Vertrages, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

4.4 Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer bei sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung diese Verschwiegenheitspflichten auch allen anderen von ihm zur Erbringung des Werkes herangezogenen juristischen und natürlichen Personen zu überbinden und nur solche Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, die zur Verschwiegenheit ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbegrenzt fort.

4.5 Der Auftragnehmer und seine Arbeitnehmer oder gegebenenfalls von ihm beauftragte Subunternehmer dürfen ihm anvertraute personenbezogene Daten lediglich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verarbeiten. Der Auftragnehmer garantiert ausreichende Sicherheitsmaßnahmen, um unbefugten und ordnungswidrigen internen wie externen Zugriff auf die ihm anvertrauten Daten und Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu verhindern.

4.6 Bei Beendigung des Vertrages sind die mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu vernichten und auf Datenträgern gespeicherte Informationen zu löschen bzw. zurück zu geben.

5 Haftung

5.1 Der Auftragnehmer haftet als Sachverständiger nach §§ 1299 f ABGB.

5.2 Der Auftragnehmer haftet der ÖAK uneingeschränkt für die Einhaltung aller vertraglichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden aller Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient (Subunternehmer, Arbeitnehmer), im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden sowie für Verhalten ihm zurechenbarer Dritter (z.B. Eigentümer, Gesellschaftsorgane, etc.).

5.3 Der Auftragnehmer hält die ÖAK gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

5.4 Der Auftragnehmer ersetzt der ÖAK insbesondere jeden Schaden, der durch den Auftragnehmer selbst oder durch Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient (Subunternehmer, Arbeitnehmer) aufgrund eines Verstoßes gegen Pkt. 1.9 verursacht wird.

5.5 Sofern mehrere Auftragnehmer vorhanden sind, haften diese der ÖAK für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.

6. Vertragsbeendigung und Rücktritt

6.1 Die ÖAK ist berechtigt, aus wichtigem Grund sofort vom Vertrag zurückzutreten; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(a) wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
(b) wenn der Auftragnehmer mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät. Ist das Werk vereinbarungsgemäß in Teilen zu erbringen und ist der Auftragnehmer nur mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen Teilleistung oder aller noch aussehenden Teilleistungen erklärt werden, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für die ÖAK gänzlich oder nahezu ohne Wert. Die Rücktrittserklärung erfolgt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist;
(c) wenn Umstände vorliegen, die eine Erfüllung des Auftrages unmöglich machen, zu wesentlichen zeitlichen Verzögerungen oder wesentlichen Änderungen führen, sofern nicht die ÖAK diese selbst zu vertreten hat;
(d) wenn der Auftragnehmer seine Befugnis gemäß Pkt. 1.2 verliert;
(e) wenn der Auftragnehmer ohne Zustimmung der ÖAK einen Subwerkvertrag (Pkt. 1.7) schließt;
(f) wenn der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen von Punkt 1.9 verstößt
(g) wenn der Auftragnehmer eine Handlung gemäß Punkt 1.10 setzt
(h) wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrags herangezogene natürliche oder juristische Person die Geheimhaltungspflicht gemäß Pkt. 4 verletzt;
(i) wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einem Mitarbeiter oder Organ der ÖAK, das mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages befasst ist, einen Vermögensvorteil für sich selbst oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt;
(j) wenn der Auftragnehmer - sind es mehrere, auch nur einer von ihnen - stirbt oder die Eigenberechtigung verliert.
(k) wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, eine solche ist insbesondere jede Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie sich nachhaltig für die ÖAK auswirkt und trotz schriftlicher Abmahnung binnen 14 Tagen nicht eingestellt wird oder wiederholt erfolgt ist.
(l) wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um der ÖAK Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen für die ÖAK nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat

6.2 Erklärt die ÖAK aus wichtigem Grund ihren Rücktritt vom Vertrag, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf Honorar- und Spesenersatz. Soweit den Auftragnehmer am Eintritt eines Rücktrittsgrundes ein Verschulden trifft, hat er der ÖAK auch die durch eine allfällige Weitervergabe des Auftrages an eine/n Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.

6.3 Die ÖAK ist berechtigt, ungeachtet des Punktes 6.1 den Auftrag jederzeit zu stornieren. Liegt ein Rücktrittsgrund gemäß Punkt 6.1 nicht vor, hat die ÖAK dem Auftragnehmer jedoch die nachgewiesenen Barauslagen zu ersetzen und einen dem bisherigen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers entsprechenden Teil des Entgelts sowie eine Stornogebühr von 10 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Entgeltanteiles zu bezahlen.

7. Pönale

7.1 Sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer für jeden Kalendertag der Überschreitung der Leistungsfrist ein Prozent des Auftragsentgeltes gemäß Pkt. 3 des Vertrages als Vertragsstrafe zu bezahlen.

7.2 Die Vertragsstrafe wird fällig, sobald der Auftragnehmer in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.

7.3 Die Vertragsstrafe ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Beendigung der Leistung zu berechnen; falls jedoch der Vertrag vorher durch Rücktritt aufgelöst wird und die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, auf Seite des Auftragnehmers liegen, ist die Vertragsstrafe - unbeschadet der sonstigen Rücktrittsfolgen - nur für den Zeitraum bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung an den Vertragspartner zu berechnen. Ist eine Vertragsstrafe nicht nach Tagen festgesetzt, sondern nach Wochen oder Monaten, gilt bei der Berechnung ein Kalendertag als 1/7- Woche bzw. 1/30-Monat.

7.4 Hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen auf eine der in Punkt 6.1 lit. f, g, i und l dargestellten Art und Weise schuldhaft verletzt, so hat die ÖAK gegen ihn Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von fünfundzwanzig Prozent des vereinbarten Entgeltes gemäß Pkt. 3 des Vertrages. Die ÖAK behält sich die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche vor

7.5 Hat der Auftragnehmer schuldhaft gegen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus Pkt. 4 ergeben, hat die ÖAK gegen ihn einen verschuldensunabhängigen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 7.500,-. Die ÖAK behält sich die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.

8. Sonstiges

8.1 Durch diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und den Vertrag werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend geregelt. Allenfalls vor oder bei Abschluss des Vertrags geschlossene Vereinbarungen, abgegebene Willens- oder Wissenserklärungen und sonstige Umstände von rechtlicher Bedeutung verlieren mit der Unterfertigung des Vertrags jede Wirksamkeit. Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine mündlichen Nebenabreden existieren.