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  • Rechtskräftige Erkenntnisse des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer
  • Urteile der Landesverwaltungsgerichte [über Beschwerden gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates]

Die Entscheidungen sind in Leitsätzen (LS) gekürzt. Die Disziplinarerkenntnisse im Volltext in anonymisierter Form finden Sie hier
Bearbeitet von Roland Weber und Alexandra Paul.

In der letzten Zeit hatte sich der Disziplinarrat weiterhin gehäuft mit Verstößen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu befassen. Auch die Bewerbung von Arzneimitteln mit Stattpreisen ist nach wie vor Anlass für Disziplinarverfahren.

 

LS 1/2022 Bewerbungen von magistralen Zubereitungen unter anderem mit der Bezeichnung „COROVIR/REG 121“ gemeinsam mit der bildlichen Darstellung von (offenbar angedeuteten) Corona-Viren unter Ausnutzung der derzeitigen besonderen Sensibilität der Bevölkerung aufgrund der COVID-19-Pandemie beeinträchtigen das wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft und das Vertrauen in die öffentlichen Apotheken als seriöse Gesundheitseinrichtung. Das Anbieten von homöopathischen Arzneimitteln durch eine Apotheke als Mittel gegen das „Corona-Virus“ beschädigt das wissenschaftliche Ansehen des Apothekerstandes. Ohne nähere Erklärung kann durchaus der Eindruck entstehen, dass eine „Impfstoffnosode“ eine Impfung ersetzen kann.

Auch das Versenden eines E-Mails an mehrere Empfänger mit professioneller Darstellung des angepriesenen Produktes samt den Bezugsmöglichkeiten stellt schon eine Bewerbung dar.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: Verstoß gegen zwei berufsrechtliche Bestimmungen, zweimalige Tatbegehung

Angewendete Normen: § 18 Abs 1 Z 1 Berufsordnung,  50a Abs 1 Z 1 AMG
(D 4/2021, 10.11.2021)

 

LS 2/2022 Eine Apothekerin veröffentlichte auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke vier Beiträge, in denen die Sinnhaftigkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes sowie der Impfung gegen COVID-19 in Frage gestellt wird. Weiters wird in einem Beitrag ausgeführt: „Wer ohne Mundschutz unsere Apotheke betritt und von uns nicht angesprochen wird, der hat uns schon ausreichend seinen Befreiungsgrund dargelegt“.

Weiters griff die Apothekerin auf die in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gespeicherten elektronischen Impfpassdaten dreier Mitarbeiter zu, indem sie deren Daten abfragte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sprach die Disziplinarbeschuldigte zu zwei der vier Facebook-Beiträge frei und bestätigte im Übrigen den Schuldspruch des Disziplinarrates.

Sanktion: Geldstrafe – vier Gehaltskassenumlagen; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: Mehrzahl der Vergehen, Zusammentreffens mehrerer disziplinarrechtlich verbotener Handlungen

Angewendete Normen: §§ 5 Abs 3, 11 und 12 Berufsordnung;  § 14 Abs 3 Z 2 und Z 5 Gesundheitstelematikgesetz 2012, § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz 2001
(Landesverwaltungsgericht Steiermark, LVwG 49.25-5145/2022-19, 12.7.2022; D 22/2021, 27.1.2022)

 

LS 3/2022 [Homöopathische] Arzneimittel gegen das Coronavirus, nämlich ein sogenannter „Corona-Impf-Komplex“ und ein „Corona-Impf-Komplex – ohne Impfung“ [sic] sind als Präsentationsarzneimittel iSd § 1 Abs 1 Z 1 AMG einzustufen. Bei einer entsprechenden Produktaufmachung können aus diesem Grund auch pharmakologisch wirkungslose Erzeugnisse unter den Arzneimittelbegriff fallen, womit diese Erzeugnisse grundsätzlich den Bestimmungen des AMG zur Gänze unterworfen sind. Der Verbraucher soll dadurch vor unwirksamen Erzeugnissen, die ohne tatsächliche therapeutische oder medizinische Wirkung als Arzneimittel bezeichnet oder angeboten werden, geschützt werden.

Abgesehen von der arzneimittelrechtlichen Unzulässigkeit ist es für Apotheker auch berufsrechtlich nicht vertretbar, den Eindruck zu erwecken, dass ein homöopathisches Arzneimittel eine Alternative zu zugelassenen Schutzimpfungen darstellen könne. Das Anbieten nicht zugelassener oder registrierter homöopathischer Arzneimittel, bei welchen darüber hinaus suggeriert wird, sie können als Alternative oder Begleitung zu einer Corona-Schutzimpfung eingenommen werden, beschädigt das wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft.

Weiters leitete der der tatsächlich nicht vertretungsbefugte Disziplinarbeschuldigte eine Apotheke für die Dauer von rund zwei Monaten faktisch, ohne gesetzlich konzessioniert zu sein.

Sanktion: Geldstrafe – zwei Gehaltskassenumlagen bedingt; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: Zusammentreffens mehrerer disziplinarrechtlich verbotener Handlungen

Angewendete Normen: §§ 12 Abs 1 Z  1 und Z 2, 18 Abs 1 Z 1  Berufsordnung, § 50a Abs 1 Z 1 AMG , § 4 Abs 1 Apothekengesetz
(D 15/2021, 2.6.2022)

 

LS 4/2022 Ein Apotheker schloss sich einer Demonstration von Coronamaßnahmen-Gegnern unter dem Motto „Warnstreik! Gegen Impfpflicht, verfassungswidrige parteipolitische Entscheidungen und für direkte Demokratie durch Volksabstimmungen“, welche unmittelbar vor der Apotheke vorbeizog, wobei er als Apotheker erkennbar unmittelbar vor der Nachtdienstanzeige der Apotheke stehen blieb und die Akklamationen der Demonstrationsteilnehmer verbal unterstützte, indem er mit applaudierte und mehrfach in den Sprechchor mit den Worten “Wir sind das Volk” einstimmte. Ein Video davon wurde von einer unbekannten Person auf Twitter veröffentlicht und über 40.000 mal abgerufen wurde. Weiters erschien in der Tageszeitung „Kronen Zeitung Oberösterreich“ am 9.12.2022 ein Artikel mit dem Titel „Disziplinaranzeige für Applaus bei Corona-Demo“.

Das Verhalten des Apothekers war als Teilnahme an einer Versammlung zu werten. Auch ist der Apotheker in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung insofern begrenzt, als er verpflichtet ist, in seinem gesamten Verhalten dem ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entgegengebrachten Vertrauen gerecht zu werden und durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft zu wahren. Gerade das festgestellte Verhalten des Apothekers kann nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden, da nämlich das Unterstützen einer Demonstration von Coronamaßnahmen-Gegnern im unmittelbaren Vorbereich der Apotheke als Apotheker, jedenfalls geeignet ist, das Ansehen der Apothekerschaft in der Öffentlichkeit massiv zu beeinträchtigen.

Gemäß § 46 AVG darf und muss auch ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden.

Sanktion: Geldstrafe – eine halbe Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: kein Umstand

Angewendete Normen: §§ 8 Abs 4 AKG, 1 Berufsordnung
(D 31/2021, 2.6.2022)

 

LS 5/2022 Ein Apotheker hat im Rahmen eines registrierten Versandhandels über eine Internet-Lebensmittel-Plattform mehrere Arzneimittel vertrieben und mit Stattpreisen beworben.

Eine Werbung mit Preisnachlässen für Arzneimittel ist Apotheken generell nicht erlaubt. Für Arzneimittel ist nur die reine Angabe der Verkaufspreise (ohne Bewerbung von Rabatten, Angabe von Stattpreisen etc) zulässig. Das Verbot der Arzneimittelpreiswerbung soll den Verbraucher auch vor einer unsachlichen Beeinflussung schützen.

Die genannte Bestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil des Berufsrechtes, deren Bedeutung jedem Apotheker bekannt sein muss. Erst Anfang November 2019 waren in der Österreichischen Apotheker-Zeitung (Nr. 23/2019) aktuelle Erkenntnisse des Disziplinarrates veröffentlicht worden.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Geständnis; erschwerend: kein Umstand

Angewendete Normen: § 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung
(D 29/2021, 17.3.2022)

 

LS 6/2022 Einer Apothekerin hat einen mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft festgesetzten Bereitschaftsdienst nicht geleistet.

§ 8 Apothekengesetz regelt die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst öffentlicher Apotheken, wobei Zweck der Regelungen des § 8 Abs 2 und Abs 5 Apothekengesetz ist, der Bevölkerung den Zugang zu Arzneimitteln – für dringende Fälle – auch außerhalb der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken dadurch zu ermöglichen, dass eine Apotheke Bereitschaftsdienst versieht. Das Nichtleisten des Bereitschaftsdienstes ist als Verstoß gegen die angeführte Bestimmung zu werten, sowie als Verstoß gegen § 1 Berufsordnung, durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden und Kollegen gegenüber die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft zu wahren.

Sanktion: Geldstrafe - eine Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: geständige Verantwortung; erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen und das zu D 18/2019 mit Beschluss vom 7.9.2020 eingestellte Disziplinarverfahren wegen eines gleichgelagerten Tatvorwurfes

Angewendete Normen: §§ 1, 12 Berufsordnung; 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz, 8 Apothekengesetz
(D 25/2021, 2.6.2022)

 

Wichtige Anmerkung: Am 24.6.2021 wurde die Berufsordnung geändert: Das Verbot der Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt, wurde dabei gestrichen. Eine Rabattwerbung für Nicht-Arzneimittel ist seitdem auch ohne Markenbezug erlaubt. (Die LS 3/2021 und 5/2021 sind daher teilweise nicht mehr aktuell).

 

VORFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT COVID-19

LS 1/2021 Das Aufstellen eines Hinweisschildes in der Apotheke mit der Aufschrift: „Laut amerikanischen Forschungsergebnissen schützt Zink zu 80% vor der Ansteckung mit dem CORONA Virus!!! Eine Tablette abends vor dem Schlafengehen am besten lutschen. Damit wird verhindert, dass der Virus an die Zellen des Nasen-Rachenraums andocken kann, und damit kommt es zu keiner Ansteckung“ begründet eine massive Beeinträchtigung des Standesansehens, nämlich in Zeiten einer globalen Pandemie den Eindruck zu erwecken, dass die Einnahme von Zink eine Ansteckung mit dem Corona-Virus weitgehend verhindern und womöglich eine Alternative zu den offiziell angeordneten Sicherheitsmaßnahmen darstellen würde.

Der Vertrieb von Zinkpräparaten mit den Angaben auf einer solchen Tafel ist eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe, weshalb ein Präsentationsarzneimittel vorliegt. Eine gesundheitsbezogene Angabe in Richtung einer Verringerung des Krankheitsrisikos nach § 5 Abs 3 LMSVG ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine Zulassung nach der „Health-Claims-Verordnung“ für die Behauptung besteht, was für den Mineralstoff Zink nicht vorliegt.

Sanktion: Geldstrafe – eine halbe Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, geständige Verantwortung; erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen.

Angewendete Normen: § 1 Abs 1 Z 1 AMG; § 5 Abs 3 LMSVG, § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz 2001 („AKG“), § 12 Berufsordnung
(D 19/2020; 4.1.2021)


LS 2/2021 Eine Apothekerin hat entgegen der COVID-19-Maßnahmenverordnung idF BGBl II 197/2020 sowie entgegen der Dienstanweisung der Konzessionärin, wonach nicht nur in der Offizin, sondern in allen Räumlichkeiten der Apotheke ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist, ihre Maske in zumindest einem Fall im Kundenbereich in der Offizin abgelegt und sich an zwei weiteren Tagen im hinteren Bereich der Apotheke in den übrigen Apothekenräumlichkeiten, fallweise in einer nicht festzustellenden Anzahl ohne Maske in der Apotheke aufgehalten. Dadurch hat sie überdies durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden und den Kollegen gegenüber die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt.

Solange einer Dienstanweisung keine schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer gegenüberstehen, ist der Beschäftigte grundsätzlich dazu verpflichtet, sich an eine Verordnung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu halten und die Dienstanweisung als zulässig anzusehen. Folglich können Arbeitnehmer das Tragen eines Mundschutzes zum Beispiel in Zeiten einer Pandemie nicht verweigern, zumal der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmern hat und Schutzmaßnahmen setzen muss, um das Ansteckungsrisiko in Zeiten einer Pandemie zu minimieren.

Der Berufsstand des Apothekers ist geprägt durch Tradition und Ethik, Wissen und Verantwortung, Innovation und Menschlichkeit. Er hat als erste Anlaufstelle bei der gesundheitlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen und verlangt zweifellos, die Gesundheit der Menschen zu achten und zu schützen und während der weltweiten Bekämpfung einer Pandemie (was im Übrigen als notorisch anzusehen ist) alle erlassenen Schutzvorkehrungen zur Eindämmung einer solchen genauestens einzuhalten, worunter das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes fällt.

Sanktion: Geldstrafe - eine Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen.

Angewendete Normen: § 1 Berufsordnung;  § 2 Abs 1a der COVID-19-Maßnahmen­verordnung idF BGBl II 97/2020
(D 27/2020; 30.6.2021)

 

VERSTÖSSE GEGEN WERBEBESCHRÄNKUNGEN

LS 3/2021 Eine Apothekerin warb Ende November (sogenannter „Black Friday“) im Schaufenster und in den Verkaufsräumlichkeiten mit Preisnachlässen von 10 % für das gesamte Sortiment sowie von 50 % für ein bestimmtes Spray mit ausgehängten Texten wie etwa „BLACK FRIDAY -10% auf ABSOLUT ALLES!!!“.

Nach § 18 Abs 3 Z 5 und Z 6 der Berufsordnung ist Preiswerbung für Arzneimittel unbeschadet der Preisauszeichnung unzulässig; ebenso Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt. Nur wenige Wochen zuvor waren in der Österreichischen Apotheker-Zeitung (Nr 23/2019) aktuelle Erkenntnisse des Disziplinarrates veröffentlicht worden, in denen die verbotene Verletzung des Rabattwerbeverbotes thematisiert wurde (LS 11/2019 und 12/2019). Daher lag keine geringe Schuld vor.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, teilweises Geständnis; erschwerend: Verstoß gegen zwei berufsrechtliche Bestimmungen.

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 5 und Z 6 Berufsordnung
(D 20/2019; 19.6.2020)

LS 4/2021 Ein Apotheker bewarb in seinem registrierten Webshop mehrere Arzneimittel mit Stattpreisen (beispielsweise: Produkt xxx statt € 8,66 um € 7,36). Dies erfolgte aufgrund ungenauer Anweisungen seitens des Disziplinarbeschuldigten an den Programmierer der Website.

Gemäß § 18 Abs 3 Z 5 der gemäß § 25 Apothekerkammergesetz 2001 erlassenen Berufsordnung ist Preiswerbung für Arzneimittel, unbeschadet der Preisauszeichnung, unzulässig. Nach der herrschenden Meinung ist nunmehr die reine Angabe von Verkaufspreisen (ohne Bewerbung von Rabatten, Angabe von Stattpreisen etc.) für Arzneimittel auch auf Werbeprospekten oder auf der Website einer Apotheke zulässig. Die Bewerbung von Arzneimitteln mit Rabatten, Aktionspreisen, Stattpreisen etc bleibt verboten. Dieses Verbot soll den Verbraucher auch von einer unsachlichen Beeinflussung schützen.

Sanktion: Geldstrafe – eine halbe Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: teilweises Geständnis; erschwerend: einschlägige disziplinäre Vor-Verurteilung

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung
(D 16/2020; 17.9.2020)

LS 5/2021 Eine Apothekerin warb mehrmals in Postwurfsendungen durch die darin enthaltenen Ankündigungen „-10% auf das gesamte Sortiment (ausgenommen Rezeptgebühr[en])“ mit Preisnachlässen für sämtliche Arzneimittel, sowie auf das gesamte Nebensortiment.

Eine Werbung mit Preisnachlässen für Arzneimittel ist generell nicht erlaubt. Für das Nebensortiment ist sonstige Preiswerbung gemäß § 18 Abs 3 Z 6 der Berufsordnung ebenfalls unzulässig, wenn sie nicht für bestimmte Marken oder einzelne Produkte erfolgt. Werbung mit allgemeinen Rabatten ist damit für das Nebensortiment  nicht erlaubt.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Geständnis; erschwerend: Verstoß gegen zwei berufsrechtliche Bestimmungen

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 5 und Z 6 Berufsordnung
(D 30/2020; 19.5.2021)

LS 6/2021 In einem Apothekenwebshop wurden viele Arzneimittel mit Stattpreisen beworben. Weiters wurde der Onlineshop in einem Radiospot in einem Lokalradio unter dem Slogan „Österreichs Online-Apotheke Nr. l – Preisnachlässe bis 60 %" beworben. Damit wurde auch für die dort angebotenen Kosmetik- und Drogerieprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel mit zum Teil erheblichen Preisnachlässen geworben.

Für die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften ist jedenfalls der Konzessionär verantwortlich, auch wenn im Innenverhältnis einer nahestehenden OG eine andere Person mit den Werbeagenden betraut ist. Ansonsten würde das komplette Standesrecht ausgehebelt. Der Apotheker muss ein wirksames Kontrollsystem installieren, damit er als Disziplinarverantwortlicher in alle Entscheidungen bezüglich Werbeauftritt eingebunden wird.

Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

Das Verwaltungsgericht ist nur dann zu einer eigenen Entscheidung bei der Strafzumessung befugt, wenn die behördliche Ermessensausübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt.

Sanktion: Geldstrafe – sechs Gehaltskassenumlagen; mildernd: kein Umstand; erschwerend: im engsten Sinn einschlägige disziplinär Vor-Verurteilung, rascher Rückfall, Zusammentreffen mehrerer disziplinärer Handlungen

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; §§ 18 Abs 3 Z 5, Z 6, 19 Abs 1 Berufsordnung
(Verwaltungsgericht Wien, VGW-172/091/6919/2020-27, 12.5.2021; D 12/2019, 27.2.2020)

LS 7/2021 (Ein Apotheker war vom Disziplinarrat und vom Verwaltungsgericht schuldig gesprochen worden, auf seinem Webshop Arzneimittel mit Stattpreisen beworben zu haben. Er berief sich auf einen Rechtsirrtum, unter anderem weil die eigene Standesvertretung Werbematerial mit Stattpreisen [„Nicorette“] an Apotheker versandt hatte.)

Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück:

Die Rechtsunkenntnis und der Rechtsirrtum sind demgemäß nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. Dass ihm eine explizite Nachfrage unzumutbar gewesen wäre, wird vom Revisionswerber nicht behauptet.

Selbst bei Vorliegen einer falschen Auskunft einer geeigneten Stelle liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte.
(VwGH Ra 2019/09/0163-6, 1.6.2021; Vor-Entscheidung LS 1/2020)

LS 8/2021 Verfassungsgerichtshof:
Gegen die Beschränkung der Werbetätigkeit für Apotheken bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

(VfGH, E 2513/2021-5, 22.9.2021; Vor-Entscheidung LS 6/2021)

Anmerkung: Ebenso bereits LS 6/2020 uvm.

Ebenso mit Zusatz: Solche Bedenken können sich auch nicht durch ein verändertes Kaufverhalten von Apothekenkunden nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie ergeben.
(VfGH E 1894/2020-5,  21.9.2020; Vor-Entscheidung LS 2/2020)


SONSTIGES

LS 9/2021 Einer Apothekerin bewarb auf einer Website eine Vielzahl von „homöopathischen Impfstoffen“, wovon zahlreiche im Namen die Indikation konventioneller Impfungen beinhalteten, und zwar unter anderem „Diphtherie – Polio – Tetanus“, „FSME Impfnosode“, „Hepatitis A + B Impfnosode“, „Pocken Impfnosode“ uvm. Die Homepage bot eine jederzeitige Bestellung per Telefon, Mail oder Fax an. Das Angebot auf der Website fand auch kritisch Eingang in Medienberichte.

Die Apothekerin rechtfertigte sich damit, dass die Aufnahme auf der Homepage mit dem Ziel erfolgte, die verschreibenden Ärzte vom Vorhandensein und der Verfügbarkeit dieser homöopathischen Arzneimittel zu informieren, wobei es auf der Homepage keinen Hinweis gegeben habe, dass sich das Angebot an „homöopathischen Impfstoffen“ eigentlich an Ärzte richtete.

Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nach dem AMG nur dann der erleichterten Registrierung und nicht der Zulassungspflicht, wenn sie keine bestimmte therapeutische Indikation im Namen der Kennzeichnung oder gegebenenfalls in der Gebrauchsinformation aufweisen.

Das Anbieten von „homöopathischen Impfstoffen“ in einem Onlineshop unter Verwendung der Bezeichnung konventioneller Impfungen lässt den Eindruck entstehen, ein homöopathisches Arzneimittel könnte eine Alternative zu zugelassenen Schutzimpfungen darstellen, sodass neben der Berufsverletzung auch eine Verletzung der Ehre oder des Ansehens  der Apothekerschaft vorlag.

Sanktion: Geldstrafe – eine halbe Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, geständige Verantwortung; erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen.

Angewendete Normen: §§ 7, 11 Abs 2 , Abs 3 AMG; § 12 Berufsordnung
(D 19/2019; 19.6.2020)

LS 10/2021 Eine Apothekerin betrieb einen vierreihigen Schaukasten (bestückt mit Produkten ihrer Apotheke samt Adressschild mit dem Apothekenlogo) in einer Arztordination und nicht als örtlich nächste Apotheke und somit Werbung entgegen § 19 Abs 1 Z 4 der Berufsordnung.

Werbung mit Plakaten, Informationstafeln und Anschlägen darf an allgemein zugänglichen Orten nur für die jeweils nächste Apotheke erfolgen; Werbung in Arztordinationen oder Krankenhäusern ist hingegen in keinem Fall gestattet.

Sanktion: Geldstrafe – eine Gehaltskassenumlage bedingt; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: zweifacher Verstoß gegen berufsrechtliche Bestimmungen, besonders langer Deliktszeitraum

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 19 Abs 1 Z 4 Berufsordnung
(D 22/2019; 19.6.2020)

LS 11/2021 Eine Apothekerin holte bei mehreren Ärzten in der Apothekenumgebung die pauschale Zustimmung für einen Austausch verordneter Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Generika ein. Etwa drei bis vier Ärzte nahmen dieses Angebot schriftlich an.

Das Rezeptpflichtgesetz sieht eine „aut idem“-Abgabe durch den Apotheker nicht vor. Der Apotheker ist daher grundsätzlich verpflichtet, das vom Arzt verschriebene Arzneimittel abzugeben. Ein Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Der Apotheker kann im Fall der nachweisbaren Nichterhältlichkeit einer ärztlichen Verschreibung, nach hergestelltem Einvernehmen mit dem verschreibenden Arzt, eine von diesem angegebene andere Arzneispezialität abgeben. Diese Bestimmung bildet jedoch keine Rechtsgrundlage für eine von den Ärzten im Vorhinein geforderte (generelle) Einverständniserklärung zum Austausch eines verordneten Arzneimittels.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Tatsachengeständnis; erschwerend: kein Umstand

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 7 Abs 11 der Anlage I zum Apothekergesamtvertrag; § 4 Abs 6 Rezeptpflichtgesetz
(D 8/2020; 17.9.2020)

LS 12/2021 Nach dem Tod eines Konzessionärs fielen dessen Geschäftsanteile einer (die Apotheke betreibenden) OG zur Gänze an den Disziplinarbeschuldigten. Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses lag – mangels Vorhandenseins fortbetriebsberechtigter Personen – gemäß § 15 Abs 2 und 3 Apothekengesetz keine Konzession mehr vor. Erst einige Monate später wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Konzession für die Leitung der Apotheke erteilt.

Nach § 17a Apothekengesetz ist eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.

Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er gemäß § 17b Abs 1 Apothekengesetz einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Diese Bestimmung nur für den Fall der vorübergehenden Verhinderung, nicht aber im Todesfall anwendbar. Richtigerweise hätte der Disziplinarbeschuldigte gemäß §17a Apothekengesetz einen Antrag auf Genehmigung der Führung durch einen verantwortlichen Leiter stellen müssen. Dieser Antrag muss vom Apothekeninhaber (bzw von der zur Abhandlung der Verlassenschaft befugten Person) und dem zu bestellenden Leiter unterfertigt sein.

Somit betrieb der Disziplinarbeschuldigte die Apotheke einige Monate lang ohne Konzession.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend:  die besondere Sorgfaltswidrigkeit über einen langen Zeitraum

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; §§ 9, 15 Abs 2 und Abs 3 Apothekengesetz
(D 2/2019, 4.12.2019; im obigen Umfang bestätigt durch oö. Landesverwaltungsgericht, LVwG-851430/9/BZ, 26.8.2020 [in gekürzter Form])

 

VERFAHRENSRECHT

LS 13/2021 (Ein Apotheker war wegen Werbung mit Stattpreisen auf dem Webshop in zwei Verfahren vom Disziplinarrat und vom oö. Landesverwaltungsgericht schuldig gesprochen worden.)

In zwei gleichlautenden Entscheidungen wies der Verwaltungsgerichtshof die ordentlichen Revisionen des Apothekers zurück:

Der Revisionswerber bringt vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (§ 25 Z 3 ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (§ 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung)" verletzt.

Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 39 Abs l Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet aus.
(VwGH Ro 2020/09/0010-5, Ro 2021/09/0003-4, 12.3.2021; Vor-Entscheidungen D 3/2018 = 7/2017, oö. LvwG 851134/4/HW sowie LS 2/2020)

 

 

LS 1/2020 Ein Apotheker bewarb in seinem Webshop Arzneimittel mit Stattpreisen (beispielsweise: „Produkt xxx um 9,15 % billiger“). Die Werbung mit „Stattpreisen“ unterfällt dem in der Berufsordnung klar ausgesprochenen Verbot der Preiswerbung. Der Apotheker rechtfertigte sich damit, das Verbot nicht gekannt zu haben. Er sei durch Berufskollegen und durch von der Apothekerkammer autorisierte Werbefolder [Anmerkung: Aktion „Nicorette“] zur Annahme verleitet worden, dies sei zulässig. Aus der Tatsache, dass sich auch andere Personen allenfalls rechtswidrig verhalten, kann aber nicht geschlossen werden, dass dieses Verhalten nicht rechtswidrig sei. Die Unkenntnis dieser Rechtsvorschrift ist auch kein geringes Verschulden.
Das Verbot der Preiswerbung zählt zu den „Kardinalpflichten“ der Berufspflichten eines jeden Apothekers.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis; erschwerend: Anpreisung mehrerer Medikamente mit Rabatten
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 (in der Folge "AKG"); § 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung
Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde ab und bestätigte das Disziplinarerkenntnis
(VGW-172/092/7029/2019-7, 23.9.2019; D 16/2018, 21.3.2019)
 

LS 2/2020 Ein Apotheker bewarb in seinem Webshop Arzneimittel mit Stattpreisen (beispielsweise: „Produkt xxx einem Preis von € 8,24 statt € 10,30“) sowie andere Arzneimittel mit prozentmäßig ausgedrückten Preisreduktionen. Unter Preiswerbung für Arzneimittel fällt auch die Bewerbung mit Aktionspreisen, Stattpreisen etc.
Die Werbebeschränkungen verfolgen die Zielsetzung, das berufliche Verantwortungsgefühl der Apotheker und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes zu stärken und dem Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln entgegenzuwirken. Das Preiswerbungsverbot ist auch verhältnismäßig und geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit inländischer Apotheken wird insofern abgemildert, als die Angabe des Verkaufspreises (ohne Bewerbung von Rabatten, Angabe von Stattpreisen etc) auch für österreichische Apotheken zulässig ist und daher potentielle Kunden die Preise vergleichen können. Die Bestimmung der Berufsordnung ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerd ab und bestätigte das Disziplinarerkenntnis
(LVwG-851318/6/HW, 9.3.2020; D 49/2018, 19.9.2019)

Anmerkung: In letzter Zeit fasste der Disziplinarrat zahlreiche Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen das Preiswerbungsverbot auf Apothekenwebshops. Diese Entscheidungen wurden von (bisher) zwei Verwaltungsgerichten bislang in ständiger Rechtsprechung bestätigt (siehe zuvor schon LS 12/2019).

LS 3/2020 Einem Apotheker wurde vorgeworfen, er habe nach einer an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Beschwerde eines Kunden den Genannten angerufen und ihm vorgehalten, dass die Beschwerde eine „unerhörte Frechheit“ sei, und dadurch das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigt. Die inkriminierte Aussage konnte vom Verwaltungsgericht nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Abänderung des erstinstanzlichen Erkenntnisses und Freispruch; angewendete Normen: § 1 der Berufsordnung
(Verwaltungsgericht Wien, VGW-172/008/12921/2016-28, 4.10.2019; D 26/2015, 30.6.2016)

LS 4/2020 Einem Apotheker wurde vorgeworfen, er habe mit mehreren Ärzten eine Vereinbarung über die Abgabe von Geheimverschreibungen getroffen. Danach hätten die Ärzte rezeptierte magistrale Herstellungen von Hormoncremen unter Verwendung von besonderen Bezeichnungen – nicht allgemein bekannte Kürzel - verschrieben, wobei zwar die Zusammensetzung der Hormoncreme angeführt war, nicht jedoch die der Salbengrundlage. Teilweise wurde als Basiscreme unter anderem eine Creme angeführt, welche ausschließlich für Mitglieder eines Vereins zu beziehen waren. Die verwendeten Abkürzungen auf den Rezepten waren bestimmten Apotheken bekannt gewesen. Die Einlösung der Rezepte sei den Patienten von den Ärzten in bestimmten Apotheken empfohlen worden. Bei Einlösung in einer anderen als der empfohlene Apotheke musste zur Herstellung seitens des Apothekers mangels angeführter Zusammensetzung der Salbengrundlage telefonische Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.

Die beteiligten Ärzte empfahlen zwar den Patienten, die Rezepte in bestimmten Apotheken einzulösen. Im Zweifel konnte aber das Bestehen einer konkreten Vereinbarung zwischen dem Apotheker und den Ärzten nicht festgestellt werden.
Freispruch; angewendete Normen: § 16 ABO 2005, § 350 Abs 4 ASVG sowie § 21 Abs 1 Z 1 der Berufsordnung
(D 15/2018, 15.11.2019)

LS 5/2020 Eine Apothekerin richtete ein Schreiben an einen Mitarbeiter eines in einem anderen Bundesland liegenden Unternehmens, in welchem den Firmenangehörigen Rabatte angeboten wurden. Das Verbot der Werbung mit Preisnachlässen liegt im öffentlichen Interesse. Das genannte Schreiben zielte darauf ab, den Mitarbeitern ein Apothekenservice zu organisieren, das die Gewährung von Rabatten miteinschloss.
Ein Erfolg des Verstoßes, wie etwa die tatsächliche Gewährung von Preisnachlässen, ist kein Tatbestandsmerkmal des Verbotes der daraus abzielenden Werbung.
Verstöße gegen das Werbeverbot stellen eine gravierende Verletzung der für Apotheker geltenden Berufspflichten und damit eine maßgebliche Beeinträchtigung der Standesinteressen dar.

Sanktion: Geldstrafe in der Höhe einer Gehaltskassenumlage; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit; erschwerend: langer Tatzeitraum.
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 6 Berufsordnung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die Beschwerde ab und bestätigte das Disziplinarerkenntnis
(LVwG-2019/37/2418-5, 25.3.2020; D 9/2014, 28.11.2017)

LS 6/2020 Gegen die Beschränkung der Werbetätigkeit für Apotheken bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken(Verfassungsgerichtshof, 25.2.2020, E 3513/2019-10)

Vorentscheidungen: Oö. Landesverwaltungsgericht, LVwG-851134/4/HW, 31.7.2019; D 3/2018, 29.5.2018; veröffentlicht in LS 12/2019.
Anmerkung: Ebenso bereits VfGH 23.2.2017, E 2713/2016-11; siehe auch VfGH 1.10.2011, V56/00, VfSlg 16.296 (bezüglich Ärzte).

LS 1/2019 Bei allen Arzneimitteln ist die Abgabe in Selbstbedienung verboten. Bei Arzneimitteln, die der Rezeptpflicht unterliegen, ist darüber hinaus Laienwerbung unzulässig. Darunter fällt auch die Sichtwahl.
Auch bei vorübergehender Erkrankung ist dem Konzessionär das Verhalten seiner Angestellten zuzurechnen.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, teilweises Geständnis; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 (in der Folge "AKG"); §§ 51 Abs 1 Z 1, 59 Abs 9 AMG; § 4 Abs 1 Apothekengesetz
(D 18/2017, 29.5.2018)

LS 2/2019 Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf verantwortungsvoll und gewissenhaft auszuüben. Die Einnahme des Arzneimittels Tramal und der Konsum von zwei Gläsern gespritzten Wein ohne wesentliche Essensaufnahme über den ganzen Tag während des Rufbereitschaftsdienstes verstößt nicht gegen die Berufsordnung, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Apothekers nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Freispruch; angewendete Normen: § 1 Berufsordnung
(D 20/2017, 6.7.2018)

LS 3/2019 Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Dagegen widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sind für die Vertragspartner unwirksam. Eine vom Konzessionär erteilte [General-]Innenvollmacht kann ein Disziplinarvergehen begründen.
Im konkreten Fall lag jedoch Verjährung vor. Der bloße Nicht-Widerruf der Vollmacht hinderte die Verjährung nicht, da nicht feststeht, dass der Konzessionär die Leitung nicht persönlich ausgeübt hätte.
Einstellung; angewendete Normen: §§ 4, 12 Apothekengesetz; § 40 Abs 1 AKG
(Oö. Landesverwaltungsgericht, LVwG-851074/6/HW, 11.12.2018; D 16/2017, 17.4.2018)

LS 4/2019 Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt, ist unzulässig. Das Übersenden einer Kundenzeitung mit Anschrift an etwa 200 namentlich registrierte Kunden unter Anschluss eines Gutscheines über einen Preisnachlass von 20 % ist eine unzulässige Werbung mit Preisnachlässen, wenn dieser Gutschein auf alle Waren, auch (nicht rezeptpflichtige) Arzneimittel, ohne jegliche weitere Beschränkung eingelöst werden kann.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 6 Berufsordnung
(D 5/2018, 13.12.2018)

LS 5/2019 Werbung durch Postwurfsendungen oder Kundenzeitungen ohne Anschrift darf (auch bei einem Firmenjubiläum) nur an jene Haushalte erfolgen, die der aussendenden Apotheke näher als anderen Apotheken liegen. Werbung mit Preisnachlässen, die nicht für bestimmte Marken erfolgt, ist unzulässig. Das Übersenden einer Postwurfsendung auch im Nahegebiet anderer Apotheken unter Anschluss eines Gutscheines über einen Preisnachlass von 20 % auf bestimmte, namentlich genannte Arzneimittel ist eine unzulässige Werbung mit Preisnachlässen.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: Verstoß gegen zwei Berufspflichten
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 6, § 19 Abs 1 Z 2 Berufsordnung
(D 11/2018, 24.1.2019)

LS 6/2019 Das Nichtentfernen einer Gedenktafel über die Volksabstimmung am 11. März 1938 und den Anschluss an das Deutsche Reich samt Reichsadler und Hakenkreuz an einem Zugang zu den Apothekenräumlichkeiten, wo diese Tafel unter anderem für Mitarbeiter und Lieferanten wahrnehmbar ist, beeinträchtigt das Ansehen der Apothekerschaft unabhängig davon, ob dieses Vorgehen den Tatbestand der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne nach dem Verbotsgesetz erfüllt.
Es wurde auch berücksichtigt, dass das eingeleitete Strafverfahren auch medialen Niederschlag fand und damit jedenfalls rufschädigende Wirkung entfaltete.

Sanktion: Geldstrafe in Höhe einer Gehaltskassenumlage mit bedingter Nachsicht eines Teiles der verhängten Geldstrafe von 3.050 Euro
mildernd: disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend: kein Umstand; Betonung generalpräventiver Aspekte (keine Bagatellisierung von sorglosem Umgang mit besonders sensibler Thematik)
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 1 Apothekerkammergesetz 2001 (in der Folge "AKG"), § 1 der Berufsordnung
(D 12/2017, 6.7.2018)

LS 7/2019 Die Verbreitung einer Werbe-Postwurfsendung anlässlich einer Apothekeneröffnung über das Gebiet der Apotheke hinaus verstößt gegen § 19 Z 2 der Berufsordnung, nämlich dann, wenn die aussendende Apotheke weiter als andere Apotheken liegen.
Preiswerbung für Arzneimittel (unbeschadet der Preisauszeichnung) verstößt gegen § 18 Abs 3 Z 5 der Berufsordnung.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; §§ 18 Abs 3 Z 5, 19 Z 2 Berufsordnung
(D2/2016, 6.7.2018)

LS 8/2019 Ein Apotheker unterließ es, während mehrerer über sechs Wochen dauernder Verhinderungen einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen sowie die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken.

Sanktion: Geldstrafe in der Höhe des zweifachen Betrages der Gehaltskassenumlage (unter Bedachtnahme auf ein rechtskräftiges Vor-Urteil); mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, teilweises Geständnis; erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 17b Abs 1 Apothekengesetz
(D 8/2018, 13.12.2018)

LS 9/2019 In einer Apotheke wurde das rezeptpflichtige Arzneimittel Neo Citran in der Sichtwahl angeboten, indem mehrere Packungen gut sichtbar hinter der Tara platziert wurden. Lichtbilder davon wurden auf der Facebook-Seite der Apotheke veröffentlicht.
Laienwerbung für Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen, also auch die Sichtwahl, ist unzulässig. Dazu zählt auch die Veröffentlichung von entsprechenden Fotos. Nur wenn, der Lagerzweck im Vordergrund steht, wird es sich um keine Sichtwahl handeln.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Geständnis; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG, § 51 Abs 1 Z 1 AMG
(D 20/2018, 21.3.2019, und viele andere)

LS 10/2019 In einer Apotheke wurde das rezeptpflichtige Arzneimittel Neo Citran in der Sichtwahl angeboten, indem mehrere Packungen gut sichtbar hinter der Tara platziert wurden. Lichtbilder davon wurden auf der Homepage der Apotheke veröffentlicht. Dies geschah während des Urlaubs des Konzessionärs und war ihm nicht bekannt.
Die Präsentation der Arzneimittel in der Sichtwahl war dem Disziplinarbeschuldigten nicht zuzurechnen. Die Veröffentlichung eines Lichtbildes mit praktisch nicht lesbarem Schriftzug ist keine Laienwerbung.

Freispruch; angewendete Normen: § 51 Abs 1 Z 1 AMG
(D 38/2018, 21.3.2019)

LS 11/2019 Ein Apotheker bewarb in seinem Webshop Arzneimittel mit Stattpreisen.
Preiswerbung für Arzneimittel ist (unbeschadet der Preisauszeichnung) weiterhin unzulässig. Die reine Angabe von Verkaufspreisen (ohne Bewerbung von Rabatten, Angabe von Stattpreisen, etc) für Arzneimittel auch auf Werbeprospekten oder auf der Website einer Apotheke wäre zulässig. Die Bewerbung von Arzneimitteln mit Rabatten, Aktionspreisen, Stattpreisen etc bleibt verboten. Dieses Verbot soll den Verbraucher auch vor einer unsachlichen Beeinflussung schützen.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung
(D 42/2018, 9.5.2019, und viele andere)

LS 12/2019 Ein Apotheker bewarb in seinem Webshop zahlreiche Arzneimittel mit einem Preisrabatt von 20 %, wobei jeweils neben dem Preis auch der um 20 % reduzierte Stattpreis angeführt wurde.

Unter Preiswerbung für Arzneimittel fällt auch die Bewerbung mit Aktionspreisen, Stattpreisen etc. Das Vergehen zog nicht nur unbedeutende Folgen nach sich, weil die verbotene Preiswerbung im Internet für jedermann aufrufbar war.
Die Werbebeschränkungen verfolgen die Zielsetzung, das berufliche Verantwortungsgefühl der Apotheker und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes zu stärken und dem Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln entgegenzuwirken. Das Preiswerbungsverbot ist auch verhältnismäßig und geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit inländischer Apotheken wird insofern abgemildert, als die Angabe des Verkaufspreises (ohne Bewerbung von Rabatten, Angabe von Stattpreisen etc) auch für österreichische Apotheken zulässig ist und daher potentielle Kunden die Preise vergleichen können. Die Bestimmung der Berufsordnung ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.
Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, die IT-Dienstleister einer Apotheke ist, erfolgt nicht unmittelbar in Ausübung des Apothekerberufes und kann daher keine Verletzung einer Berufspflicht darstellen; daher wurde eine ebenso belangte Apothekerin freigesprochen.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Geständnis; erschwerend: kein Umstand
Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; § 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung
(Oö. Landesverwaltungsgericht, LVwG-851134/4/HW, 31.7.2019; D 3/2018, 29.5.2018)

LS 13/2019 Auf der Homepage einer Apotheke wurden Videos und Blog-Einträge veröffentlicht, in welchen Methoden zur Heilung, Linderung und Verhütung von schweren Krankheiten angepriesen wurden, wobei die darin gemachten Aussagen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen. Dabei wurde etwa suggeriert, dass durch eine glutenfreie und kohlenhydratarme Kost Diabetes Typ I und durch die Einnahme von Vitamin D Hashimoto geheilt werden und dass Autoimmunerkrankungen wie multiple Sklerose durch Vitamin D erfolgreich behandelt werden können.
Dadurch wurde das Ansehen der Apothekerschaft in der Öffentlichkeit geschädigt und das bestehende menschliche und wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft herabgesetzt und überdies Werbung betrieben, welche nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Sanktion: schriftlicher Verweis; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit, Beitrag zur Wahrheitsfindung; erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 1 und Z 2 AKG; §§ 12 Abs 1, 18 Abs 2 Z 3 Berufsordnung
(D 17/2018, 6.6.2019)

LS 14/2019 Eine Postwurfsendung einer Apotheke wurde an Haushalte versendet, die anderen Apotheken näher liegen, und hatte unter anderem den Inhalt „Ihre Online-Apotheke mit den günstigen Preisen” und „Rezeptfreie österreichische Apothekenprodukte können Sie nun auch online preisgünstigst bei uns einkaufen – sparen Sie bis zu 60% (gegenüber AVP/UVP) im Vergleich zu ihrer Apotheke vor Ort“.
Im Zweifel konnte die Rechtfertigung des Apothekers, dies sei ohne sein Wissen im Rahmen einer dauerhaften Kooperation seines Geschäftspartners geschehen, nicht widerlegt werden.

Freispruch; angewendete Normen: §§ 18 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Z 6, 19 Abs 1 Z 2 Berufsordnung
(D 18/2018, 6.6.2019)

LS 15/2019 Der Verkauf von Femara (beinhaltend den Wirkstoff Letrozol) und Ephedrin zu Zwecken des Dopings ist ein In-Verkehr-Setzen von im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität für alle Sportarten verbotenen Wirkstoffen gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des SMG sind, und ist gerichtlich strafbar.

Bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch ist die Abgabe zu verweigern. Da der Verstoß gegen diese Bestimmung nicht Gegenstand oder Voraussetzung einer Verurteilung nach § 22a ADBG ist, ist schon deswegen vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs auszugehen.

Sanktion: Geldstrafe Höhe einer Gehaltskassenumlage; mildernd: disziplinäre Unbescholtenheit und teilweiser Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend: Verkauf mehrerer Dopingmittel über einen Zeitraum von fast einem Jahr.

Angewendete Normen: § 39 Abs 1 Z 2 AKG; §§ 1 Abs 2, 13 Abs 2 ABO 2005; § 22a Abs 1 Z 1, Abs 3 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
(D 19/2018, 6.6.2019)

LS 16/2019 Eine Apotheke wurde so gestaltet, dass die Kunden vom Eingang durch Regalgänge in gerader Linie zur Tara gelangen, wo in der Sichtwahl dahinter diverse Arzneimittel angeboten werden.

In den Regalen finden sich neben verschiedenen Kosmetika auch andere (apothekentypische) Waren. Das Erscheinungsbild der Apotheke wurde im Rahmen mehrerer Visitationen nicht bemängelt. Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, dass das Erscheinungsbild der Apotheke so gestaltet ist, dass der Eindruck einer Apotheke nicht mehr gegeben ist.

Die für den Vollzug des Apothekengesetzes und der ABO 2005 zuständige Behörde hat die Einhaltung des § 26 Abs 2 ABO 2005 überprüft und bejaht. Zur Vollziehung des Apothekengesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde eingesetzt. Sie hat sowohl bei der Betriebsanlagengenehmigung als auch bei den Betriebsüberprüfungen als Hauptfrage zu klären, ob die genannte Bestimmung verletzt ist. Organe der Apothekerkammer können diese Rechtsfrage nicht abschließend beantworten. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob der Verlust des Eindrucks einer Apotheke als Berufspflichtverletzung zu qualifizieren ist.

Bestätigung des erstinstanzlichen (Teil-)Freispruches

Angewendete Normen: § 26 Abs 2 ABO 2005
(Verwaltungsgericht Wien, VGW-172/092/5073/2019-9, 9.9.2019; D 6/2018, 13.12.2018)

Disziplinarerkenntnisse im Volltext in anonymisierter Form