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Umlagenordnung der
Österreichischen Apothekerkammer

gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 2 und 74 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 1111,2, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 12. Juni 20033 in der Fassung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 20094, vom 5. Dezember 20125, vom 26. Juni 20136, vom 28. November 20187 und vom 30. November 20228

  1. Die bisherige Umlagenordnung aus dem Jahr 1952 bedurfte aus mehreren Gründen der Neuerlassung durch die Delegiertenversammlung: 
    Zunächst hat der Rechnungshof in seinem Bericht vom Mai 2001 festgestellt, dass die Modalitäten der Einhebung der Umlagen (Vorgangsweise, Termine) mit der Umlagenordnung nicht mehr übereinstimmen. Der Rechnungshof empfahl, die Umlagenordnung in Abstimmung mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu überarbeiten. 
    Durch das Apothekerkammergesetz 2001 wurde der Mitgliederbegriff teilweise neu formuliert (§ 7 Apothekerkammergesetz 2001) und die Zusammensetzung der Umlagenschiedskommission (§ 75 Apothekerkammergesetz 2001) verändert. 
    Die neu erlassene Umlagenordnung trägt dem Rechnung und passt auch die rechtlichen Verweise dem Apothekerkammergesetz 2001 an. 
    Die Anlage A der bisherigen Umlagenordnung, das Übereinkommen zwischen Apothekerkammer und Gehaltskasse über die Einhebung der Apothekerkammerumlage, ist durch die zwischen der Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse abgeschlossene Vereinbarung über gemeinschaftliche Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten vom 11. März 2002 obsolet und entbehrlich geworden. 
  2. Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 9/2016 
  3. Die Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung erfolgte am 23. Juni 2003 (ÖAZ Nr. 13/2003, Seite 628). 
  4. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 2009 wurde in § 7 Abs. 1 das Fälligkeitsdatum der Umlagen statt dem 25. eines jeden Monats mit 20. eines jeden Monats neu festgesetzt. Die Änderung ist mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten (§ 10 Abs. 4). Die Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung (ÖAZ Nr. 14/2009, Seite 809) ist am 6. Juli 2009 erfolgt. 
  5. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 5. Dezember 2012 wurde im Hinblick auf ein beim VfGH betreffend § 2 lit. b der Umlagenordnung anhängiges Verordnungsprüfungsverfahren und die vom VfGH im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken als Bemessungsgrundlage für die Umlagen der Anstaltsapotheken an Stelle des für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufs der getätigte Arzneimitteleinkauf festgeschrieben und dazu die entsprechenden Bestimmungen der Umlagenordnung (§§ 2 lit. b, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und 2) geändert. Die Änderungen sind mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (§ 10 Abs. 4). Die Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung (ÖAZ Nr. 1/2013, Seite 54) ist am 7. Jänner 2013 erfolgt. 
  6. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird ab 1. Jänner 2014 eine zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges eingeführt. Da ein zweigliedriger Instanzenzug ab 1. Jänner 2014 auch innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers, insbesondere im Rahmen des Disziplinarrechts und der Umlagenfestlegung, nicht mehr zulässig ist, wurde durch Art. 15 des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, der administrative Instanzenzug im Apothekerkammergesetz 2001 mit 1. Jänner 2014 beseitigt und die Umlagenschiedskommission, die Berufungsinstanz gegen Bescheide über die Vorschreibung der Kammerumlage ist, als Organ der Österreichischen Apothekerkammer gestrichen. Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung der Kammerumlage durch den Präsidenten obliegt ab 2014 dem Verwaltungsgericht des Landes (§ 74 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001). 
    Dementsprechend musste auch der § 8 der Umlagenordnung (Rechtsmittel und Umlagenschiedskommission) mit 31. Dezember 2013 durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2014 (§ 10 Abs. 5) entfallen bzw. geändert werden. Die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde – den Präsidenten - ergibt sich bereits aus § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sodass der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Normierung dieser Möglichkeit im Apothekerkammergesetz 2001 verzichtet hat. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Rechtssicherheit war aber die teilweise Aufnahme des Inhaltes des § 14 VwGVG in § 8 der Umlagenordnung sinnvoll. 
  7. Das Problem der doppelten Umlageneinhebung bei Umsätzen mit anderen Apotheken, insbesondere bei gemeinschaftlichen (Familien-/Partner-)Einkäufen wurde zuletzt mehrfach angesprochen. Es sollte daher – so die Anregung - eine Ausnahme von der Umlagenpflicht (i.S. des § 1 Abs. 1 Umlagenordnung) für mit anderen Apotheken weiter verrechneten Gemeinschaftseinkäufen, welche in weiterer Folge bei anderen Apotheken in Österreich nochmals der Umlagenpflicht unterliegen würden, geben. Nicht begünstigt sein sollen andere Sonderumsätze (z.B. Export, Re-Exporte).
    Als Umsetzungsmaßnahme wurde daher durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. November 2018 die Umlagenordnung durch § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1a ergänzt. Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft (§ 10 Abs. 6).

Umlagen

§ 1. (1) Die Umlage besteht aus der Kammerumlage im engeren Sinn und für öffentliche Apotheken zusätzlich aus einem Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag. 

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt jährlich die Höhe der Umlage der Mitglieder der Apothekerkammer entsprechend den finanziellen Erfordernissen gemäß dem Jahresvoranschlag.1 Die Umlage darf die Maximalhöhe gemäß § 2 nicht überschreiten. 

Kammerumlagen für das Geschäftsjahr 2024
gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29. November 2023 

1. Umlagen der öffentlichen Apotheken

0,19 % (2023: 0,19 %) Kammerumlage sowie 0,04 % (2023: 0,04 %) Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag (zuzüglich USt.) jeweils berechnet vom Kassenumsatz 2023, der über die Pharmazeutische Gehaltskasse abgerechnet wird

0,21 % (2023: 0,21 %) Kammerumlage sowie 0,08 % (2023: 0,08 %) Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag (zuzüglich USt.) jeweils berechnet vom nachgewiesenen Lieferumsatz 2023 an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten

0,34 % (2023: 0,34 %) Kammerumlage sowie 0,13 % (2023: 0,13 %) Öffentlichkeitsarbeitsbeitrag (zuzüglich USt.) jeweils berechnet vom Privatumsatz und den sonstigen Umsätzen 2023

2. Umlagen der Krankenhausapotheken

0,39 % vom Arzneimitteleinkauf 2023 (2023: 0,39 % vom Arzneimitteleinkauf 2022)

3. Umlagen der durch die Gehaltskasse besoldeten allgemein berufsberechtigten Apotheker

0,74 % (2023: 0,74 %) des von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich für die Monate Jänner bis Dezember 2024 zur Auszahlung gelangenden Monatsentgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen und Familienzulagen).

4. Umlagen der Riskenausgleicher und Miteigentümer

0,74 % (2023: 0,74 %) des Bruttoentgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen und Familienzulagen), das bei Besoldung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich für die Monate Jänner bis Dezember 2024 zustehen würde.

5. Umlagen der Aspiranten

Aspiranten sind von der Leistung einer Kammerumlage befreit.

6. Umlagen der durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft als die Gehaltskasse besoldeten allgemein berufsberechtigten Apotheker

pro Monat Euro 7,-- (2023: Euro 6,--, letzte Erhöhung 2023)

7. Prüfungstaxe für Aspirantenprüfungen

je Kandidat und Prüfung Euro 100,-- (2023: Euro 95,--, letzte Erhöhung 2023)

8. Prüfungstaxe für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung

je Kandidat und Prüfung Euro 200,-- (2023: Euro 190,--, letzte Erhöhung 2023)

 

 

Maximalhöhe der Umlagen

§ 2.1 Die gemäß § 1 beschlossene Umlage darf 

  1. für Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke einschließlich Miteigentümer, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind, für Pächter öffentlicher Apotheken im Falle der Verpachtung der Apotheke sowie für juristische Personen, die gemäß § 61 Apothekengesetz die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen, 1 % des Umsatzes der öffentlichen Apotheke im abgelaufenen Kalenderjahr,
  2. für Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke 5 ‰ des im Vorjahr getätigten Arzneimitteleinkaufs3,
  3. für die durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnten pharmazeutischen Fachkräfte 1 % jenes Betrages, der monatlich aufgrund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 20022 und der hierzu erlassenen Gehaltsschemata als Entlohnung gebührt, mit Ausnahme der Familienzulagen,
  4. für in einer öffentlichen Apotheke tätige pharmazeutische Fachkräfte, die nicht durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnt werden, 1 % jenes Betrages, der diesen monatlich als Entlohnung gebührte, wenn sie Anspruch auf Entlohnung durch die Pharmazeutische Gehaltskasse hätten, mit Ausnahme der Familienzulagen,
  5. für pharmazeutische Fachkräfte, die durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft als die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnt werden, 1 % jenes Betrages, der nach den für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen entlohnungsmäßig für den Monat gebührt, mit Ausnahme jener Zulagen, die auch bei den unter lit. c angeführten nicht einzubeziehen sind, 

nicht überschreiten. 

  1. Die Maximalhöhe der Kammerumlage ist im Vergleich zur bisherigen Umlagenordnung aus dem Jahr 1952 unverändert geblieben. Der beibehaltenen Formulierung steht dabei nicht entgegen, dass seit dem Jahr 2001 bei der Ermittlung der Kammerumlage der selbstständigen Apotheker unterschiedliche Sätze für Kassenumsatz, Privatumsatz und Umsätze an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten zugrunde gelegt werden.
  2. Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001 idF BGBl. I Nr. 58/2010
  3. In lit. b wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 5. Dezember 2012 die Wortfolge „für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufs,“ durch die Wortfolge „getätigten Arzneimitteleinkaufs,“ mit 1. Jänner 2013 (§ 10 Abs. 4) ersetzt und damit als Bemessungsgrundlage für die Umlagen der Anstaltsapotheken an Stelle des für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufs der getätigte Arzneimitteleinkauf festgeschrieben.

Sonderfälle

§ 3. (1) Für neu eröffnete Apotheken entsteht die Umlagepflicht der Konzessionsinhaber bzw. Inhaber der Berechtigung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ab dem der Eröffnung folgenden Kalenderjahr. 

(2) Mit Beschluss der Delegiertenversammlung können 

  1. Aspiranten,
  2. Mitglieder gemäß § 7 Abs. 3 Apothekerkammergesetz 2001 und 
  3. Mitglieder gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz 2001

von der Leistung einer Umlage befreit werden. 

(3) Umsätze mit anderen Apotheken weiter verrechneten Gemeinschaftseinkäufen, welche bei den anderen österreichischen Apotheken umlagenpflichtig sind, sind von der Umlage befreit. 1

  1. Ziel der Regelung ist es, zu verhindern, dass Umsätze der Apotheke mehrmals der Umlagenpflicht bei der Österreichischen Apothekerkammer unterliegen. Es wird daher eine Ausnahme von der Umlagenpflicht (i.S. des § 1 Abs. 1 Umlagenordnung) für mit anderen Apotheken weiter verrechneten Gemeinschaftseinkäufen, insbesondere bei Familien-/Partner-Einkäufen, welche in weiterer Folge bei anderen Apotheken in Österreich nochmals der Umlagenpflicht unterliegen würden, vorgesehen.
    Nicht unter die Umlagenbefreiung fallen andere Sonderumsätze (z.B. Export, Re-Exporte), für welche in weiterer Folge in Österreich keine Umlagenpflicht bei der Österreichischen Apothekerkammer mehr entsteht.
    Die Umlagenbefreiung hat auch zur Folge, dass diese Umsätze auch bei der Ermittlung der bis 2019 gesetzlich vorgeschriebenen AGES-Beiträge der öffentlichen Apotheken gemäß GESG nicht berücksichtigt werden.

Umsatzmeldungen und Nachweise

§ 4. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, jährlich bis Ende Februar der Apothekerkammer den Umsatz der Apotheke, getrennt nach Krankenkassen-, Privat- und sonstigen Umsätzen sowie Umsätzen mit ärztlichen Hausapotheken und Krankenanstalten, bzw. den Betrag des Arzneimitteleinkaufs1 der Anstaltsapotheke des abgelaufenen Kalenderjahres mittels des von der Apothekerkammer dafür vorgesehenen Online-Formulars bekannt zu geben. Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbstständigen Apotheker, die die Apotheke nicht selbst leiten, haben dem verantwortlichen Leiter für diese Meldung rechtzeitig alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

(1a) Umsätze aus mit anderen Apotheken weiter verrechneten Gemeinschaftseinkäufen, welche bei anderen österreichischen Apotheken der Umlagenpflicht unterliegen (§ 3 Abs. 4), sind in der Umsatzmeldung gemäß Abs. 1 auf der Umsatzmeldekarte gesondert anzugeben und auf Verlangen durch Übermittlung der Umsatzsteuererklärung bzw. der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des betreffenden Jahres sowie der entsprechenden Rechnungskopien nachzuweisen.2 

(2) Die Apothekerkammer ist berechtigt, 

  1. die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, sowie Nachweise hinsichtlich Lieferumsätze an ärztliche Hausapotheken und Krankenanstalten3, allenfalls
  2. die Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer zu verlangen.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse die Umsätze mit begünstigten Beziehern abzufragen und diese Umsätze für die Umlagenvorschreibung zu übernehmen.

  1. In Abs. 1 wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 5. Dezember 2012 das Wort "Wareneinkaufs" durch das Wort "Arzneimitteleinkaufs“ mit 1. Jänner 2013 (§ 10 Abs. 4) ersetzt, weil als Bemessungsgrundlage für die Umlagen der Anstaltsapotheken an Stelle des für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufs der getätigte Arzneimitteleinkauf festgeschrieben wird.
  2. siehe Fußnote 1 zu § 3 Abs. 4
  3. Bereits seit dem Jahr 2001 differenziert die Umlagenordnung zwischen Kassenumsatz, Privatumsatz und Umsätzen mit ärztlichen Hausapotheken sowie Krankenanstalten. Für diese Umsätze werden unterschiedliche Sätze festgelegt. Es war daher schon in der bisherigen Umlagenordnung erforderlich, eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende getrennte Meldung der Umsätze zu schaffen. Die Umlagenordnung 2003 birngt nun als wesentliche Neuerung die Berechtigung der Apothekerkammer, Umsatzmeldungen durch externe Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

Umlagenvorschreibung

§ 5. (1) Die Apothekerkammer erlässt auf Grundlage der Umsatz- und Arzneimitteleinkaufsmeldungen1 die Umlagenvorschreibung für das laufende Kalenderjahr. 

(2) Kommt der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionär, Pächter oder verantwortliche Leiter) oder einer Anstaltsapotheke der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Jahresumsatzes bzw. Arzneimitteleinkaufsbetrages1 gemäß § 4 nicht fristgerecht nach oder werden die verlangten Nachweise nicht innerhalb der eingeräumten Frist vollständig erbracht, kann die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Umlage bedeutsamen Umstände erfolgen. In der Umlagenvorschreibung sind die für die Schätzung maßgebenden Gründe und Umstände anzuführen. 

(3) Für den Fall, dass die Delegiertenversammlung für nicht durch die Pharmazeutische Gehaltskasse entlohnte pharmazeutische Fachkräfte eine Umlage festsetzt, die als Bemessungsgrundlage das monatliche Entgelt festlegt, haben die Umlagepflichtigen bis 31. Jänner jeden Jahres der Apothekerkammer ohne Aufforderung durch die Apothekerkammer eine Gehaltsbestätigung über ihre monatlichen Bruttobezüge einzusenden. Änderungen der Bruttobezüge während des Jahres sind der Apothekerkammer unverzüglich bekannt zu geben. 

(4) Für die Wiederaufnahme des Bemessungsverfahrens gelten die Bestimmungen des § 69 AVG2 sinngemäß. 

  1. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 5. Dezember 2012 wurde in Abs. 1 das Wort "Wareneinkaufsmeldungen" durch das Wort "Arzneimitteleinkaufsmeldungen", in Abs. 2 das Wort "Wareneinkaufsbetrages" durch das Wort "Arzneimitteleinkaufsbetrages" mit 1. Jänner 2013 (§ 10 Abs. 4) ersetzt, weil als Bemessungsgrundlage für die Umlagen der Anstaltsapotheken an Stelle des für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufs der getätigte Arzneimitteleinkauf festgeschrieben wird. 
  2. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF 
    § 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 
    1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
    2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
    3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
    (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 
    (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. 
    (4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Einhebung

§ 6. (1) Die Zahlungsvorschreibung erfolgt 

  1. für die in § 2 lit. a und b angeführten Mitglieder jährlich mit 1. Juli für das laufende Jahr,
  2. für die in § 2 lit. c bis e angeführten Mitglieder monatlich.

(2) Die Umlagen werden aufgrund einer mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse im Rahmen der gesetzlichen Verwaltungsgemeinschaft geschlossenen Vereinbarung von der Pharmazeutischen Gehaltskasse eingehoben und an die Apothekerkammer abgeführt.

 

Fälligkeit

§ 7. (1) Die Umlagen sind mit 20. eines jeden Monats fällig.1

(2) Die für das ganze Jahr vorgeschriebene Umlage ist in Monatsraten in der von der  Apothekerkammer vorgeschriebenen Höhe nach dem folgenden Schema zu entrichten:

  1. Für die Monate Jänner bis Juni wird jeweils ein Zwölftel der Umlage des Vorjahres als Vorauszahlung vorgeschrieben
  2. b. Für die Monate Juli bis Dezember wird jeweils ein Sechstel der für das ganze Kalenderjahr ermittelten Umlage, abzüglich der dafür bereits in den Monaten Jänner bis Juni geleisteten Vorauszahlungen, vorgeschrieben.

(3) Die Einhebung erfolgt durch die Pharmazeutische Gehaltskasse durch 

  1. Abzug der fälligen Kammerumlagenrate vom Verrechnungsguthaben des Umlagepflichtigen vom Taxerlös,
  2. Abbuchungsauftrag oder
  3. mittels Überweisung auf das Bankkonto bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse.

(4) Ist das Abziehen oder Einbehalten einer fälligen Umlagenrate nicht möglich, so hat der Umlagepflichtige diese fristgerecht auf das Bankkonto der Pharmazeutischen Gehaltskasse einzuzahlen. 

(5) Für eine erst nach dem 5. eines Folgemonats geleistete Ratenzahlung hat der säumige Zahlungspflichtige vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen zu zahlen und etwaige Betreibungskosten zu ersetzen. Zinsen und Kosten werden im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Zahlung vorgeschrieben. 

(6) Die Einbringung rückständiger Umlagen obliegt dem Kammeramt im Verwaltungsweg aufgrund von Rückstandsausweisen, welche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung sind. 

  1. Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 2009 wurde in § 7 Abs. 1 das Fälligkeitsdatum der Umlagen statt dem 25. eines jeden Monats mit 20. eines jeden Monats neu festgesetzt. Die Änderung ist mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten (§ 10 Abs. 4).

Beschwerdevorentscheidung

§ 8.1 (1) Die Vorschreibung der Umlage obliegt dem Präsidenten. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. 

(2) Der Präsident kann die angefochtene Umlagenvorschreibung innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. 

(3) Sieht der Präsident von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, hat er dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. 

  1. § 8 samt Überschrift idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten (§ 10 Abs. 5).
    Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird ab 1. Jänner 2014 eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges eingeführt. Da ein zweigliedriger Instanzenzug ab 1. Jänner 2014 auch innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers, insbesondere im Rahmen des Disziplinarrechts und der Umlagenfestlegung, nicht mehr zulässig ist, wurde durch Art. 15 des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, der administrative Instanzenzug im Apothekerkammergesetz 2001 mit 1. Jänner 2014 beseitigt und die Umlagenschiedskommission, die Berufungsinstanz gegen Bescheide über die Vorschreibung der Kammerumlage ist, als Organ der Österreichischen Apothekerkammer gestrichen. Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung der Kammerumlage durch den Präsidenten obliegt ab 2014 dem Verwaltungsgericht des Landes (§ 74 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001).
    Dementsprechend musste auch der § 8 der Umlagenordnung (Rechtsmittel und Umlagenschiedskommission) samt Überschrift mit 31. Dezember 2013 durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2014 entfallen bzw. geändert werden. Die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde – den Präsidenten - ergibt sich bereits aus § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sodass der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Normierung dieser Möglichkeit im Apothekerkammergesetz 2001 verzichtet hat. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Rechtssicherheit war aber die teilweise Aufnahme des Inhaltes des § 14 VwGVG in § 8 der Umlagenordnung sinnvoll.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in dieser Umlagenordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Die Umlagenordnung tritt mit der Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung in Kraft.1 

(2) Die Umlagenordnung wird dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis gebracht. 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Umlagenordnung tritt die Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer vom 6. Dezember 1952 in der Fassung vom 5. Dezember 2000 außer Kraft. 

(4)2 § 7 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 23. Juni 2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.2) Die §§ 2 lit. b, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 5. Dezember 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. 

(5)3 § 8 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. 

(6)4 § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1a in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 28. November 2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. 

(7) Die §§ 2 lit. a, 4 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 9 sowie 10 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 30. November 2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 30. November 2022 ist erstmals für die Umlagenvorschreibung für das Jahr 2023 für den Zeitraum ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

  1. Die Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung erfolgte am 23. Juni 2003 (ÖAZ Nr. 13/2003, Seite 628).
  2. Abs. 4 enthält die Inkrattretensbestimmungen für die Änderung der Umlagenordnung durch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 23 Juni 2009 (verlautbart in der Österreichischen Apotheker-Zeitung, ÖAZ Nr. 14/2009, Seite 809, am 6. Juli 2009) und vom 5. Dezember 2012 (verlautbart in der Österreichischen Apotheker-Zeitung, ÖAZ Nr. 1/2013, Seite 54, am 7. Jänner 2013).
  3. Abs. 5 enthält die Inkrattretensbestimmung für die Änderung der Umlagenordnung durch den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26 Juni 2013 (verlautbart in der Österreichischen Apotheker-Zeitung, ÖAZ Nr. 15/2013, Seite 47, am 24. Juli 2013).
  4. Abs. 6 enthält die Inkrafttretensbestimmung für die Änderung der Umlagenordnung durch den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. November 2018 (verlautbart in der Österreichischen Apotheker-Zeitung, ÖAZ Nr. .../2018, Seite ..., am .....Dezember 2018).