Suche starten Apothekensuche

Apothekensuche

verlautbart am 21.11.2016

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen1 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 339/2001 idF BGBl. II Nr. 392/2010,2 BGBl. II Nr. 403/20113,   BGBl. II Nr. 12/2017und BGBl. II Nr. 350/20215

Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, wird verordnet :6


  1. auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 49/2016, in Kraft getreten mit 1. Juli 2016, nunmehr Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
  2. Auf Grund der Novelle zum Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 78/2010, waren auch Adaptierungen der - auf Grund des § 33 Apothekerkammergesetz 2001, idgF - erlassenen Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 erforderlich. Diese wurden durch BGBl. II Nr. 392/2010 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2011 umgesetzt.
    Im Apothekerkammergesetz 2001 ist durch BGBl. I Nr. 78/2010 ebenfalls mit Inkrafttreten 1. Jänner 2011 eine Harmonisierung der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung erfolgt (§§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2). Außerdem wurde der Beginn der allgemeinen Funktionsperiode der Kammerorgane durch eine einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode geändert (§ 81 Abs. 5a) (vgl. RV 751 XXIV. GP). Diese Änderungen wurden durch BGBl. II Nr. 392/2010 in der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 (§§ 2, § 39 Abs. 2) nachvollzogen.
  3. Durch die Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 64/2011, wurde die Regelung des bisherigen § 32 Abs. 3 Apothekerkammergesetz 2001, wonach das weitere Wahlverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper (der selbständigen bzw. der angestellten Apotheker) zu entfallen hat, wenn nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorgelegen ist, ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde dies mit Hinweis auf die im Zuge der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgte Einführung der Art. 120a, 120b und 120c B-VG (Regelungen über die sonstige Selbstverwaltung in das B-VG). In Entsprechung des Art. 120c B-VG, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind, hatte die angesprochene Bestimmung zu entfallen.
    Es war daher durch BGBl. II Nr. 403/2011 auch eine Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung (Entfall des § 19 Abs. 2, Anpassung des § 19 Abs. 3, Zitatanpassung in § 20 Abs. 2 und Ergänzung des § 29) erforderlich, die schon für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 zur Anwendung kommen.
  4. Die Novelle der Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 12/2017, enthält vor allem Klarstellungen, Präzisierungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahlen zur Apothekerkammer. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
    • Adaptierung der Kundmachungsbestimmung (verpflichtende Kundmachung im Internet) (§ 3),
    • Adaptierung der Fristenregelung (§ 4a, Entfall bisheriger § 41 Abs. 2),
    • Aufnahme der Voraussetzung, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an den Wahlvorgängen aus dem Kreis der Wahlberechtigen stammen müssen (§ 10 Abs. 1),
    • Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten durch die Hauptwahlkommission an Stelle der Kreiswahlkommissionen (§ 11 Abs. 1 Z 6a, § 21 Abs. 1),
    • detaillierte Umschreibung der Aufgaben der Kreiswahlkommissionen (§ 11 Abs. 2),
    • Aufnahme einer Regelung für die Zuordnung juristischer Personen, die in mehreren Wahlkreisen Berechtigungen zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen (§ 14 Abs. 4a),
    • Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die wahlwerbende Gruppen auch dann, wenn nur ein Wahlvorschlag im Wahlkreis abgegeben wurde (§ 15 Abs. 3),
    • Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Hauptwahlkommission (§§ 16 Abs. 7, 30),
    • Entfall der Auflage der amtlichen Wahlkuverts (§ 20 Abs. 3),
    • Übermittlung der Wahlunterlagen durch die Hauptwahlkommission an Stelle der Kreiswahlkommissionen (§ 21),
    • Stimmzettel, die sich direkt im Rückkuvert befinden, und zu spät einlangende Rückkuverts sind künftig zu vernichten (§ 25 Abs. 6 Z 1 und Abs. 10),
    • Aufnahme von Bestimmungen über den Mandatsverzicht und Mandatsverlust sowie für die Nachrückung bei Erledigung eines Mandats (§§ 31a und 31b),
    • Schaffung der Möglichkeit einer Nachnominierung bei Erschöpfung eines Wahlvorschlages (§ 31b Abs. 3),
    • Aufnahme der bisher nur in der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen zur Wahl des Präsidenten, der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen und der Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen in die Wahlordnung (§§ 32 Abs. 3, 39 Abs. 2a),
    • Festlegung des Erfordernisses von Wahlvorschlägen für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 37 Abs. 2).
    Die umfangreichen Änderungen durch BGBl. II Nr. 12/2017 sind mit 1. Dezember 2016 (§ 42 Abs. 3) in Kraft getreten. Sie sind im Verordnungstext in Fettschrift ersichtlich.
  5. Mit der Novelle der Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 350/2021, wurden die Möglichkeit für eine virtuelle Durchführung von Sitzungen der Wahlkommissionen geschaffen. 
  6. Die grundlegenden Bestimmungen über das Wahlrecht und Wahlverfahren enthalten die §§ 29 bis 37 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 9/2016. Die gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Wahlordnung ist § 33 Apothekerkammergesetz 2001.

1. Abschnitt 


Allgemeine Bestimmungen 

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Funktionsdauer

§ 2.1 Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.2,3 

  1. mit 1. Dezember 2016 in Kraft getretene (§ 42 Abs. 3) BGBl. II Nr. 392/2010.
    Durch die Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 78/2010 erfolgte eine Änderung des Beginnes der Funktionsperioden der Kammerorgane von bisher 1. April auf 1. Juli durch eine einmalige Verlängerung der laufenden Funktionsperiode laufenden fünfjährigen Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer (mit Ausnahme des Disziplinarrates) um drei Monate (bis 30. Juni 2012) (§ 81 Abs.5a Apothekerkammergesetz 2001). Diese vorgenommene Änderung ist nunmehr auch in § 2 der Apothekerkammerwahlordnung 2001 entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Gemäß § 81 Abs. 5a Apothekerkammergesetz 2001 verlängert sich die laufende Funktionsperiode (1. April 2007 bis 30. Juni 2012) um drei Monate bis 30. Juni 2012. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.
  3. Die fünfjährige Funktionsperiode der Organe endet nicht mit dem Tag der Neuwahl, sondern erst mit Ablauf der vollen fünf Jahre.

Verlautbarungen

§ 3.1 (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen. 

(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. 

  1. § 3 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    Nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 12/2017 führt die Verpflichtung zur Veröffentlichung auf Grund der durch das Wahlverfahren vorgegebenen Fristen in der nur alle zwei Wochen erscheinenden „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ zum Teil zu Problemen und soll daher durch die Veröffentlichung auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer ersetzt werden. Die zusätzliche Möglichkeit zur Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ bleibt erhalten.

Kosten

§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung sind von der Apothekerkammer zu tragen.

Fristen

§ 4a1. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. 

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen 

  1. beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
  2. enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag. 

(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht. 

(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist. 

  1. § 4a eingefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    In § 4a wird nach dem Vorbild des § 53 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967, eine Fristregelung aufgenommen werden; die bisherige Fristenregelung in § 41 Abs. 2 entfällt.
    In Abs  2 des Entwurfs erfolgt eine Ergänzung hinsichtlich des Beginns von Wochenfristen.
    Der bisherige § 41 Abs. 2 sah vor, dass bei Ende einer Frist an einem Sams-, Sonn- oder einem anderen öffentlichen Ruhetag die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen hat, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Zur Erleichterung der Wahladministration sieht Abs. 3 nunmehr vor, dass die Frist in den genannten Fällen ex lege am nächsten Werktag endet. Sofern der betreffende Werktag allerdings ein Samstag ist, so soll die Frist erst am nächstfolgenden Werktag enden.
    Abs. 4 stellt klar, dass der Postenlauf wie bisher in die Frist nicht eingerechnet wird. Abs. 5 konkretisiert, wann die Frist am letzten Tag der Frist endet. Ein abweichendes Fristende enthält z.B. § 21 Abs. 3 für das Einlangen der amtlichen Rückkuverts am Wahltag.
    (vgl. die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf)

2. Abschnitt 


Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes 

Anordnung der Wahlen 

§ 5. Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung1 hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist2

  1. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist gemäß § 46 Abs. 2 Gehaltskassengesetz 2001, BGBl. I Nr. 154/2001, gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Pharmazeutischen Gehaltskasse.
  2. Die Wahlanordnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass alle Wahlen nach der Wahlordnung spätestens am letzten Tag der Funktionsperiode abgeschlossen sind.

Wahlkreise


§ 6. (1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.

(3)1 (Anmerkung: entfallen durch BGBl. II Nr. 12/2017)

  1. Abs. 3 entsprach inhaltlich dem § 14 Abs. 3 und konnte daher durch BGBl. II Nr. 12/2017 entfallen.

Wahlkörper

§ 7. (1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden. 

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes). 

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes). 

(4)1 Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung). 

  1. Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    Hier erfolgt die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Für das Wahlrecht und die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper ist der Tag der Ausschreibung der Wahl maßgeblich (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).

Aktives und passives Wahlrecht1

§ 8. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen. 

(2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl2 ausschlaggebend. 

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. 

  1. Das aktive und passive Wahlrecht regelt § 30 Apothekerkammergesetz 2001 in der Fassung des Art. 2 BGBl. I Nr. 75/2008.
    Auch auf Grund des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenzgesetzes karenzierte, Familienhospizkarenz gemäß § 14a oder § 14b Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) oder Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG beanspruchende oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistende Apotheker bleiben Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker, wenn sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Apotheke stehen.
    Aspiranten sind nur aktiv wahlberechtigt.
    vgl. auch Fußnote 6 zu § 14
  2. Der Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) ist daher der Stichtag für das aktive und passive Wahlrecht.

Wahlkommissionen1

§ 9. (1)1 Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen. 

(2)1 Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen.2 Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt. 

(3)1 Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.3 

(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand4 bestimmt wird. 

(5)1 Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich. 

(6)1 Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) persönlich oder virtuell anwesend ist. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, weder persönlich noch virtuell anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen. 

(7)1 Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

(8)1 Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission. 

  1. § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 idF, Abs. 8 angefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    In § 9 Abs. 1 bis 3 erfolgen redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Vereinheitlichungen, insbesondere, dass auch die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu bestellen sind. Berücksichtigt wurde auch, dass das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen seit der Bundesministeriengesetznovelle, BGBl. I Nr. 49/2016, die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" trägt (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Kreiswahlkommission sind von der Hauptwahlkommission aus den rechtskundigen Beamten der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes zu bestellen. Dem Landeshauptmann kommt ein Nominierungsrecht zu. Macht der Landeshauptmann davon keinen Gebrauch, hat die Hauptwahlkommission einen rechts- oder sachkundigen Mitarbeiter der Apothekerkammer zum (stellvertretenden) Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu bestellen.
  3. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen sind darüber hinaus als Inhaber eines öffentlichen Amtes gemäß Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Entsprechend einer Empfehlung des Rechnungshofes sieht Abs. 4 vor, dass die Höhe der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Wahlkommissionen nicht von der Hauptwahlkommission, sondern vom Kammervorstand festzusetzen ist.

Vertrauenspersonen

§ 10. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten1 in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen. 

  1. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 wurde entsprechend der bisherigen Praxis § 10 dahingehend ergänzt, dass die Vertrauenspersonen dem Kreis der Wahlberechtigten anzugehören haben. Da es sich bei den Apothekerkammerwahlen um Wahlen in eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung handelt, sollen die Vertrauenspersonen aus dem Kreis jener Personen stammen, deren Interessen durch die zu Wählenden vertreten werden (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
    Die Vertrauenspersonen muss daher im jeweiligen Bundesland für den betreffenden Wahlkörper, dem die wahlwerbende Gruppe angehört, aktiv wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 11. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt 

  1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen, 
  2. die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,1
  3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen, 
  4. die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt, 
  5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16), 
  6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18), 
    6a. die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),2
  7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29), 
  8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29), 
  9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und 
  10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).3

(2) 4Den Kreiswahlkommissionen obliegt 

  1. die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),
  2. die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),
  3. die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),
  4. die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),
  5. die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).

  1. Die Neuformulierung der Z 2 durch BGBl. II Nr. 12/2017 stellt klar, dass auch die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu bestellen sind (vgl. auch § 9 Abs. 2).
  2. Z 6a eingefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    § 21 sah bisher vor, dass die Übermittlung der Wahlunterlagen durch die Kreiswahlkommissionen erfolgt, was sich auf Grund der geringen personellen Ausstattung der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer, die als Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen fungieren, als nicht praktikabel erwiesen hat. Die Zuständigkeit wird daher an die Hauptwahlkommission übertragen. Die Übermittlung der Wahlunterlagen erfolgt für sämtliche Wahlkreise durch das Kammeramt der Apothekerkammer als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission (vgl. Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  3. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 ist der bisher in § 30 geregelte Einspruch gegen das Wahlergebnis bei der Hauptwahlkommission entfallen und nur mehr die Anfechtung der Wahl gemäß Art. 141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Damit ist die in Abs. 1 Z 10 geregelte Aufgabe der Hauptwahlkommission obsolet.
  4. Abs,. 3 wurde durch BGBl. II Nr. 12/2017 neu gefasst und damit die Aufgaben der Kreiswahlkommission werden ohne inhaltliche Änderung vollständig in Abs. 2 angeführt.

Ausschreibung der Wahl

§ 12. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest zwölf Wochen zu liegen. 

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten: 

  1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten per Post abgesendeten, die Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen,1
  2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die persönliche Stimmabgabe möglich ist und wohin und bis wann die das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler eingelangt sein müssen (§§ 21 und 22),1
  3. die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung, 
  4. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen werden können, 
  5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung durch die Kreiswahlkommissionen bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,2 
  6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, 
  7. ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten, 
  8. die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden, 
  9. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und 
  10. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat. 

(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.3

  1. Abs. 2 Z 1 und 2 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    In Z 1 und 2 erfolgen sprachliche Klarstellungen und in Z 2 eine Ergänzung hinsichtlich des zeitlichen Einlangens der amtlichen Rückkuverts.
  2. Gemäß § 16 Abs. 1 sind Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse bei der Hauptwahlkommission einzubringen. In § 12 Abs. 2 Z 5 wurde daher durch BGBl. II Nr. 12/2017 berücksichtigt, dass die Auflage der Wählerverzeichnisse durch die Kreiswahlkommissionen erfolgt (siehe § 15Abs. 1) und entsprechend § 16 Abs. 1 berichtigt, dass Einsprüche bei der Hautwahlkommission einzubringen sind.
  3. Die Hauptwahlkommission kann beispielsweise zusätzlich zur Wahlkundmachung anordnen, dass die Apothekerkammer die Wahlberechtigten mittels Rundschreiben (Kammer-Info), auf der Kammer-Website oder per E-Mail über die Wahlausschreibung informiert.

Festsetzung der Mandate

§ 13. (1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung1,2 gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest. 

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (§ 3).3 Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen. 

  1. Die Delegiertenversammlung hat die Verordnung über die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer und Wahlkörper so zeitgerecht zu erlassen, dass die Zahlen für die Wahlkundmachung vorliegen. Die Feststellung der Mandate gilt für die gesamte fünfjährige Funktionsperiode.
  2. Verordnung der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016 über die Festlegung der Mandatszahlen für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022, kundgemacht in der Österreichischen Apotheker-Zeitung vom 1. August 2016 und auf der Webseite der österreichischen Apothekerkammer.
  3. Die Neufassung des ersten Satzes des Abs. 2 durch BGBl. II Nr. 12/2017 war im Hinblick auf die Neufassung des § 3 erforderlich. Die Verlautbarungen hat daher auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer zu erfolgen.

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 14. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper eigene Wählerverzeichnisse anzulegen1. In jedem Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten2 in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen und fortlaufend zu nummerieren.3 Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen6

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. 

(3)4 Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 des Apothekerkammergesetzes 2001 der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend. 

(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen. 

(4a)5 Juristische Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in mehreren Wahlkreisen besitzen und diese Berechtigungen auch ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem die juristische Person ihren Sitz hat. 

(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird. 

(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium (§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz). 

  1. Die Erfassung der Wahlberechtigten erfolgt durch das Kammeramt, und zwar gesondert nach Wahlkreisen und Wahlkörpern (vgl. § 7). 
  2. vgl. zum aktiven Wahlrecht auch § 30 Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001 
  3. Durch die Neufassung des zweiten Satzes des Abs. 1 durch BGBl. II Nr. 12/2017 erfolgt eine Konkretisierung zur inhaltlichen Gestaltung der Wählerverzeichnisse. 
  4. Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 12/2017 konkretisiert, wie die Zuordnung der Wahlberechtigten zu einem Wahlkreis zu erfolgen hat. Die inhaltlich gleiche Regelung in § 6 Abs. 3 ist entfallen. 
  5. Gemäß § 14 Abs. 2 dürfen Wahlberechtigte nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Der durch BGBl. II Nr. 12/2017 eingefügte neue Abs. 4a enthält eine Regelung für juristische Personen, die in mehr als einem Wahlkreis eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen. Beispielsweise kann das auf die Rechtsträger von Anstaltsapotheken oder von Apotheken „sui generis“ gemäß § 61 Apothekengesetz zutreffen. 
  6. Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis (Bundesland) getrennt nach Wahlkörpern (angestellte und selbständige Apotheker) eigene Wählerverzeichnisse zu erstellen. In jedem Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen (§ 14 Abs. 1 Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Apothekerkammer (§ 30 Abs. 1 Apothekerkammergesetz), sofern ihnen das Wahlrecht nicht mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis (§§ 30 Abs. 1 1. Satz und 41 Abs. 1 Z 4 Apothekerkammergesetz 2001) entzogen wurde. 
    • Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 Apothekerkammergesetz) zu umfassen, der Wahlkörper der angestellten Apotheker alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 Apothekerkammergesetz) (§ 7 Abs. 2 und 3 Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind gemäß § 7 Abs. 2 Apothekerkammergesetz
      1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben; 
      2. Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind; 
      3. die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer. 
    • Die Rechtsträger der Anstaltsapotheken sind gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Apothekerkammergesetz Mitglieder der Abteilung der selbständigen Apotheker. 
      Fortbetriebsberechtigten Deszendenten, Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Fortbetriebsberechtigung selbst ausüben, sowie Verlassenschaften sind gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Apothekerkammergesetz Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker. 
      Im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt der Pächter an Stelle der Betriebsrechtsinhaber (Konzessionär, fortbetriebsberechtigte Deszendenten, Ehegatten oder eingetragene Partner) und Miteigentümer (§ 7 Abs. 2 Z 3 Apothekerkammergesetz) und wird an seiner Stelle Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Wird aber die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 verpachtet, weil der Konzessionsinhaber aus einem im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurückgetreten ist, bleibt der Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen § 7 Abs. 2 Z 3 Apothekerkammergesetz zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 3 erster Satz Apothekerkammergesetz). 
      Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen § 7 Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 3 zweiter Satz Apothekerkammergesetz). 
      Miteigentümer von Apotheken, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an (§ 7 Abs. 5 Apothekerkammergesetz). 
    • Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind gemäß § 7 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 
      1. die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß § 7 Abs. 2 Apothekerkammergesetz gegeben sind, 
      2. Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind, 
      3. stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen, 
      4. Apotheker, die durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind. 
    • Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sind Aspiranten gleich zu halten. 
      Auch auf Grund des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenzgesetzes karenzierte, Familienhospizkarenz gemäß § 14a oder § 14b Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) oder Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG beanspruchende oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistende Apotheker bleiben Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker, wenn sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Apotheke stehen. 
      Gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 Apothekerkammergesetz sind stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen, Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker. Diese sind in die gemäß § 14 Abs. 3 Apothekerkammer-Wahlordnung vom Kammeramt zu erstellenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen, und zwar in jenem Wahlkreis, in welchem sie ihren Hauptwohnsitz haben. Für stellenlose Apotheker mit ausländischem Hauptwohnsitz ist eine Zuordnung zu einem Wahlkreis entsprechend § 14 Apothekerkammer-Wahlordnung nicht möglich, sie sind daher in kein Wählerverzeichnis aufzunehmen. 
      Nach der bisherigen Verwaltungspraxis liegt das Kriterium "stellensuchend" bei stellenlos gewordenen Apothekern und Aspiranten nur dann vor, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (19. Dezember 2016) in österreichischen Apotheken beschäftigt waren. Stellenlos gewordenen Apotheker und Aspiranten sind daher nur unter dieser Voraussetzung in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen (vgl. Beschluss des Präsidiums vom 9.1.2012, Punkt 5 der 1. Präsidiumssitzung 2012). 
      Gemäß § 3g Abs. 1 Apothekengesetz dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer unterliegen gemäß § 7a Apothekerkammergesetz nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer; sie sind daher nicht wahlberechtigt und nicht in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen. 
    • Für die Wahlberechtigung ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) ausschlaggebend (§ 8 Abs. 2 Apothekerkammer-Wahlordnung). Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) (§ 7 Abs. 4 Apothekerkammer-Wahlordnung) 
    • Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Apothekerkammer, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde (§ 30 Abs. 1 Apothekerkammergesetz). 
    • Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort (die Anschrift) der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz (= stellenlos gewordene, stellensuchende Apotheker und Aspiranten sowie Apotheker, die durch eine Funktion in der Kammer oder Gehaltskasse oder ein öffentliches Mandat an der Berufsausübung gehindert) der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend (§ 14 Abs. 3 Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein (§ 14 Abs. 2 Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellte Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen (§ 14 Abs. 4 Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • Eine juristische Person hat nur eine Stimme (§ 30 Abs. 1 Apothekerkammergesetz), sie können daher nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Juristische Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in mehreren Wahlkreisen besitzen und diese Berechtigungen auch ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem die juristische Person ihren Sitz hat (§ 14 Abs. 4a Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird (§ 14 Abs. 5 Apothekerkammer-Wahlordnung). 
    • § 14 Abs. 5 Apothekerkammer-Wahlordnung ist für selbständige Apotheker, die ihren Beruf in mehreren Wahlkreisen ausüben, z.B. bei Miteigentum und Tätigkeit in Apotheken in unterschiedlichen Bundesländern, analog anzuwenden. 
    • Nicht in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen sind Mitglieder, denen das Wahlrecht mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis (§§ 30 Abs. 1 1. Satz und 41 Abs. 1 Z 4 Apothekerkammergesetz) entzogen wurde. 

Wählerverzeichnisse 

§ 15. (1)1 Die Kreiswahlkommissionen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Wählerverzeichnisse zu prüfen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf. 

(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie z.B. Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können. 

(3)1 Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, für die die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.2 

  1. Abs. 1 und 3 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    Die in § 11 Abs. 2 Z 1 festgelegte Aufgabe der Kreiswahlkommissionen zur Überprüfung der Wählerverzeichnisse wurde auch in § 15 Abs. 1 berücksichtigt und den Kreiswahlkommissionen an Stelle der Landesgeschäftsstellen die Auflage der Wählerverzeichnisse übertragen. In Abs. 3 ist entfallen, dass eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse nur zulässig ist, wenn für den betreffenden Wahlkörper mindestens zwei Wahlvorschläge im Wahlkreis vorliegen. Eine Weitergabe des Wählerverzeichnisses an die wahlwerbende Gruppe ist daher auch dann zulässig, wenn im Wahlkreis nur diese Gruppe einen Wahlvorschlag abgegeben hat.
  2. Die Verwendung der in den Wählerverzeichnissen enthaltenen Daten ist nur für Zwecke der Wahlwerbung zulässig.

Einspruchsverfahren

§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises und Wahlkörpers1 erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen. 

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. 

(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen. 

(4) Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben. 

(5) Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen. 

(6) Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen. 

(7)2 Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.

  1. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 wurden zur sprachlichen Konkretisierung in Abs. 1 erster Satz die Wortfolge "und Wahlkörpers" eingefügt.
  2. Durch den durch BGBl. II Nr. 12/2017 angefügten Abs. 7 wird klargestellt, dass die Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse endgültig entscheidet und ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der Apothekerkammer-Wahlordnung für eine Anwendung des Art. 141 Abs. 1 lit. f B-VG, wonach der Verfassungsgerichtshof auch über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen entscheidet, im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Nebenfeststellung im Judikat zur Arbeiterkammer-Wahlordnung, E657/2015 vom 02.07.2015) kein Raum besteht. Der Verfassungsgerichtshof führte diesbezüglich unter Punkt 1.2. aus: „Dem gegenüber kommt dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG die Zuständigkeit zu, über die Anfechtung bestimmter dort angeführter Wahlen – insbesondere auch zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung – zu entscheiden. Der Umfang des Wahlverfahrens wird dabei weit verstanden und erstreckt sich insbesondere auch auf der eigentlichen Wahl vorgelagerte Aspekte, etwa die Registrierung von Unterstützungserklärungen und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Auch Rechtswidrigkeiten, die diese Abläufe betreffen, sind somit mittels Wahlanfechtung gemäß Art. 141 B-VG zu bekämpfen (vgl. Strejcek, Art. 141 B-VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 82; s. etwa VfSlg 10.610/1985, 11.256/1987, 17.192/2004). Dies trifft auch dann zu, wenn Entscheidungen von Wahlbehörden als – nicht selbstständig anfechtbare – Teilakte des Wahlverfahrens (vgl. VfSlg 8973/1980, 9093/1981, 12.532/1990, 16.164/2001, 18.729/2009) ergehen.
    Behauptete Rechtswidrigkeiten bezüglich der Wählerlisten sind daher nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Rahmen der Wahlanfechtung gemäß § 30 Apothekerkammer-Wahlordnung und Art. 141 B-VG geltend zu machen. (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf)

Wahlvorschläge

§ 17. (1) Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen. 

(2) Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden. 

(3) Wahlvorschläge haben zu enthalten: 

  1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung; 
  2. die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind1; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;
  3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1);
  4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt. 

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 

(5) Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neu aufgenommenen Kandidaten als Wahlwerber beizufügen2

1. Die Mindestzahlen an Wahlwerbern ergeben sich auf Grund der Verordnung der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021 über die Festlegung der Mandatszahlen für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. April 2022 bis 31. März 2027 wie folgt:

  Wahlkörper der selbständigen Apotheker Wahlkörper der angestellten 
Apotheker
Wahlkreis Burgenland 4 4
Wahlkreis Kärnten 8 6
Wahlkreis Niederösterreich 20 16
Wahlkreis Oberösterreich 14 14
Wahlkreis Salzburg  6 6
Wahlkreis Steiermark 14 18
Wahlkreis Tirol 10 8
Wahlkreis Vorarlberg 4 4
Wahlkreis Wien 26 30

2. Ein Ergänzungsvorschlag kann daher von einer wahlwerbenden Gruppe nur dann gemacht werden, wenn der im Wahlvorschlag aufgenommene Kandidat aus welchen Gründen immer die Wählbarkeit verliert. Diesfalls kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines neuen Kandidaten ergänzen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 18. (1) Die Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission zu prüfen. Bedenken sind umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. 

(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die 

  1. verspätet eingebracht wurden oder 
  2. nicht die erforderliche Anzahl an wählbaren Wahlwerbern aufweisen. 

(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit1 fehlt, sind von der Hauptwahlkommission zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. 

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist die Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten Wahlvorschlag zu streichen. 

(5) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. 

  1. Wählbar sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Mitglieder der Apothekerkammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes allgemein berechtigt sind, somit die allgemeine Berufsberechtigung gemäß § 3b Apothekengesetz besitzen (§ 30 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001). Aspiranten kommt daher die Wählbarkeit in Kammerorgane nicht zu. Die wahlwerbenden Personen müssen dem Wahlkörper und Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingebracht wurde, angehören. 

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 19. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben. 

(2)1,2 Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zu verlautbaren (§ 3). Die Reihenfolge3 der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht. 

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen. 

  1. Die Neufassung des ersten Satzes des Abs. 2 durch BGBl. II Nr. 12/2017 war im Hinblick auf die Neufassung des § 3 erforderlich. Die Verlautbarung der Wahlvorschläge hat daher auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer zu erfolgen.
  2. Durch BGBl. II Nr. 403/2011 ist der bisherige Abs. 2 entfallen und wurde Abs 2 (bisher Abs. 3) neu gefasst.
    Durch die Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 64/2011, wurde die Regelung des bisherigen § 32 Abs. 3 Apothekerkammergesetz 2001, wonach das weitere Wahlverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper (der selbständigen bzw. der angestellten Apotheker) zu entfallen hat, wenn nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorgelegen ist, ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde dies mit Hinweis auf die im Zuge der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgte Einführung der Art. 120a, 120b und 120c B-VG (Regelungen über die sonstige Selbstverwaltung in das B-VG). In Entsprechung des Art. 120c B-VG, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind, hatte die angesprochene Bestimmung zu entfallen.
    Die daraus resultierenden Änderungen kamen erstmals für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 zur Anwendung.
  3. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung und auf den amtlichen Stimmzetteln angeführt werden, richtet sich analog der Nationalrats-Wahlordnung nach der Anzahl der Mandate, die die wahlwerbende Gruppe auf Grund der letzten Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung im betreffenden Wahlkreis innehat. Hat eine wahlwerbende Gruppe in einem Wahlkreis mehr Mandate (Stimmen), ist sie vor der wahlwerbenden Gruppe mit der geringeren Anzahl der Mandate zu reihen. Eine Namensänderung der wahlwerbenden Gruppe zwischen den Wahlen ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Wahlwerbende Gruppen, die im Wahlkreis bisher nicht im Kammervorstand und in der Delegiertenversammlung vertreten waren, werden im Anschluss gereiht, und zwar nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Hauptwahlkommission. Die wahlwerbende Gruppe, die ihren Wahlvorschlag früher abgegeben hat, ist vor den wahlwerbenden Gruppen mit später einlangenden Wahlvorschlägen anzuführen.

Amtliche Stimmzettel

§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen. 

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2)1, zu enthalten. 

(3)2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind den Wahlberechtigten undurchsichtige, nach Wahlkörpern verschiedenfarbige Wahlkuverts zu Verfügung zu stellen. 
(4)2 Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden. 

  1. Durch BGBl. II Nr. 403/2011 ist in § 20 Abs. 2 eine Zitatanpassung im Hinblick auf die Änderung des § 19 erfolgt (vgl. Fußnote 2 zu § 19).
  2. Abs. 3 und 4 idF BGBl. II Nr. 12/2017

Übermittlung der Wahlunterlagen und Ausübung des Wahlrechts

§ 21.1 (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich 

  1. einen amtlichen Stimmzettel,
  2. ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
  3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert3 und
  4. ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden2, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen. 

(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Name in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen ist. 

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. 

(4) Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme. 

(5) Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen. 

  1. § 21 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    § 21 sah bisher vor, dass die Übermittlung der Wahlunterlagen durch die Kreiswahlkommissionen erfolgt, was sich auf Grund der geringen personellen Ausstattung der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer, die als Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen fungieren, als nicht praktikabel erwiesen hat. Die Zuständigkeit wird daher an die Hauptwahlkommission übertragen. Die Übermittlung der Wahlunterlagen erfolgt für sämtliche Wahlkreise durch das Kammeramt der Apothekerkammer als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission.
    Darüber hinaus enthält die Neufassung des § 21 sprachliche Klarstellungen und Ergänzungen.
    Abs. 1 listet ohne inhaltliche Änderung in übersichtlicher Form auf, welche Wahlunterlagen den Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen sind. Das Wort „ausschließlich“ soll klarstellen, dass der Übermittlung des Stimmzettels keine Wahlwerbung oder ähnliches beigelegt werden darf.
    (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf)
  2. Die Zusendung der Wahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert, Rückkuvert) erfolgt an die im Wählerverzeichnis angegebene Anschrift zu erfolgen. Bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker erfolgt daher die Zusendung an die Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker an die Anschrift des ordentlichen Wohnsitzes (vgl. § 14 Abs. 1).
  3. Für den Fall, dass die Wahlunterlagen am Postweg verloren gehen, ist eine nochmalige Übermittlung durch die Hauptwahlkommission zulässig. Dies ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Das amtliche Rückkuvert ist in diesem Fall mit dem Vermerk "Duplikat" zu versehen. Sollte das Wahlrecht zweimal ausgeübt, also sowohl das ursprüngliche Rückkuvert als auch das Duplikat bei der Kreiswahlkommission im Wege der Briefwahl einlangen, ist das ursprüngliche Rückkuvert zu den Wahlakten zu legen und nur das Rückkuvert mit dem Vermerk "Duplikat" der Behandlung gemäß § 25 zuzuführen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

Wahllokal 

§ 22. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird. 

(2) Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen. 

(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz1

(4) Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 19922 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen. 

  1. § 57 Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 471/1992:
    § 57. (1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
    (2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
    (3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.
    (4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
    (5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
  2. Anlage 5 Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 471/1992

Wahl

§ 23. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen. 

(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten. 

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

 

Stimmabgabe 

§ 24. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen1 Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird. 

(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach2 . Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.3 

(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen.3,4 Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt erfolgen.3 

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. 

(5) Körper- oder Sinnesbehinderte Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.3 Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. 

(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission. 

(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. 

  1. Die Identität des Wählers ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Identität gilt als nachgewiesen, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission persönlich bekannt ist.
  2. vgl. § 10
  3. Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 erster Satz idF BGBl. II Nr. 12/2017
    Es erfolgen sprachliche Klarstellungen und außerdem analog § 25 Abs. 3 in Abs. 3 letzter Satz eine Ergänzung dahingehend, dass die Führung der Abstimmungsverzeichnisse auch automationsunterstützt erfolgen kann.
  4. Analog § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist gleichzeitig mit der Eintragung im Abstimmungsverzeichnis im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl (fortlaufende Nummer) des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.

Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen1

§ 25. (1)1 Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln. 

(2)1 Bei jedem amtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem Rückkuvert vermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das amtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. 

(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden. 

(4)1 Danach hat die Kreiswahlkommission 

  1. das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen,
  2. das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
  3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(5)1 Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert, ist 

  1. der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
  2. das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken4 und
  3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(6)1 Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn 

  1. ein anderes als das amtliche Wahlkuvert2 oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder3
  2. Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
  3. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen.4 Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.5

(7)1 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden. 

(8)1 Hat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein amtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. 

(9)1 Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten. 

  1. Überschrift, Abs. 1, 2 und 4 bis 9 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    § 25 regelt die Vorgehensweise bei der Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen ohne inhaltliche Änderung. Neben geringfügigen sprachlichen Adaptierungen wird lediglich die Vorgehensweise klarer gefasst. Neu ist, dass Stimmzettel, die sich direkt im Rückkuvert und nicht in einem Wahlkuvert befinden, und zu spät eingelangte amtliche Rückkuverts zu vernichten sind (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  2. Durch die Apothekengesetznovelle BGBl. II Nr. 12/2017 ist die Auflage von speziellen amtlichen Wahlkuverts entfallen (§ 20 Abs. 3). Die Verwendung des Begriffs "amtliches Rückkuvert" in Abs. 6 Z 1 beruht offenbar auf einem redaktionellen Versehen. Korrekt müsste Abs. 6 Z 1 daher lauten: "1. ein andere als das zur Verfügung gestellte Wahlkuvert oder amtliche Rückkuvert oder kein amtliches Rückkuvert verwendet wurde oder".
    Bei Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts ist das Wahlkuvert von der Wahl auszuschließen, weil sonst das Wahlgeheimnis nicht gesichert ist.
  3. Für die Übermittlung des Wahlkuverts muss das amtliche Rückkuvert verwendet werden (§ 21 Abs. 5).
  4. Das leere amtliche Rückkuvert ist auch in diesem Fall zum Wahlakt zu legen.
  5. Wird ein Wahlkuvert von der Wahl ausgeschlossen (Abs. 4) oder ist kein Wahlkuvert im amtlichen Rückkuvert vorhanden (z.B. Abs. 5 Z 2) und kann daher kein Wahlkuvert des Briefwählers in die Wahlurne eingeworfen werden, ist dies im Abstimmungsverzeichnis entsprechend zu vermerken. Diese durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zählen als ungültige Stimmen.

Stimmenzählung

§ 26. (1)1 Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen. 

(2)1 Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest: 

  1. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
  2. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
  3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
  4. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte und2
  5. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Differenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.3

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest: 

  1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, 
  2. die Summe der gültigen Stimmen4 und 
  3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen. 

  1. Abs. 1 und 2 idF BGBl. II Nr. 12/2017 
    Die Neufassung der Abs. 1 und 2 enthalten sprachliche Klarstellungen. Eine Feststellung über die Anzahl der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen im Rahmen der Stimmenzählung erscheint entbehrlich und entfällt daher (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf). 
  2. Kein Wahlkuvert kann z.B. bei Briefwählern eingeworfen werden, wenn 
    • sich kein Wahlkuvert im amtlichen Rückkuvert befindet, 
    • der Stimmzettel sich nicht im Wahlkuvert befindet und auch kein Wahlkuvert im amtlichen Rückkuvert vorhanden ist (§ 25 Abs. 5 Z 2) oder 
    • das Wahlkuvert gemäß § 25 Abs. 6 von der Wahl ausgeschlossen wurde. 
  3. Die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts (Z 1) muss mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (Z 3) abzüglich jener im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte (Z 4) übereinstimmen. Durch die Kreiswahlkommission festzustellen und in der Niederschrift festzuhalten wäre daher, wenn diese Zahlen nicht übereinstimmen und den mutmaßlichen Grund dafür. 
    Mit anderen Worten muss die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts (Z 1) zuzüglich der Zahl jener im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte (Z 4) mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (Z 3) übereinstimmen. Andernfalls wäre der mutmaßliche Grund für die Nichtübereinstimmung anzugeben. 
  4. Zweckmäßiger Weise ist auch die Summe der ungültigen Stimmen anzugeben und wie sich diese zusammensetzen, also insbesondere 
    • Anzahl der Briefwähler, deren Stimmzettel sich direkt im amtlichen Rückkuvert befunden hat und kein Wahlkuvert vorhanden war (§ 25 Abs. 5),
    • Anzahl der Briefwähler, deren Wahlkuvert von der Wahl ausgeschlossen und nicht in die Wahlurne geworfen werden konnte (§ 25 Abs. 6),
    • Anzahl der leeren Wahlkuverts und damit ungültigen Stimmzettel (§ 27 Abs. 3 letzter Satz), 
    • Anzahl der Wahlkuverts, die mehrere amtliche Stimmzettel enthalten haben und gemäß § 27 Abs. 3 iVm Abs. 4 WO als ungültige Stimmzettel gewertet wurden und 
    • Anzahl der ungültige Stimmzettel (§ 27 Abs. 2).

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 27. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte. 

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 

  1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder 
  2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder 
  3. überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde, oder 
  4. zwei oder mehrere Wahlvorschläge (wahlwerbende Gruppen) angezeichnet wurden, oder 
  5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. 

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel1

(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn 

  1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder 
  2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder 
  3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind. 

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art oder sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. 

  1. Die Regelung für den Fall, dass sich mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert befinden, ist § 80 der Nationalrats-Wahlordnung entnommen.

Niederschrift

§ 28. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. 

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten: 

  1. die Bezeichnung des Wahlortes, 
  2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission, 
  3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen1 der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen, 
  4. die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag, 
  5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
  6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und 
  7. die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist. 

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen: 

  1. die Wählerverzeichnisse, 
  2. die Abstimmungsverzeichnisse, 
  3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind, 
  4. die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und 
  5. die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten amtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 9).2 

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. 

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission. 

(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission. 

  1. vgl. § 10
  2. Die Neufassung der Z 5 des Abs. 3 durch BGBl. II Nr. 12/2017 enthält lediglich sprachliche Klarstellungen und eine Zitatberichtigung auf Grund der neuen Gliederung des § 25 (vgl. Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf)

Ermittlungsverfahren1 

§ 29.1 (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln. 

(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln. 

(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen. 

(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. 

(4a)2 In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind. 

(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.3

(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstands und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001 bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind gemäß § 3 zu verlautbaren.4 

  1. § 29 beschreibt das Ermittlungsverfahren und die Vergabe der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen entsprechend § 32 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001. Danach ist bei Beibehaltung der bisherigen Grundsätze im ersten Ermittlungsgang die Verteilung der Mandate im Kammervorstand, im zweiten Ermittlungsvorgang die Verteilung der Mandate in der Delegiertenversammlung festzustellen.
  2. Abs. 4a eingefügt durch, Abs. 6 erster Satz idF BGBl. II Nr. 403/2011. Abs. 4a regelt das Ermittlungsverfahren in jenen Fällen, in denen nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
  3. vgl. dazu § 36
  4. Die Neufassung des zweiten Satzes des Abs. 6 durch BGBl. II Nr. 12/2017 war im Hinblick auf die Neufassung des § 3 erforderlich. Die Verlautbarung der gewählten Mitglieder des Kammervorstands, der Delegiertenversammlung und der wahlberechtigten Ersatzdelegierten hat daher auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer zu erfolgen. Zusätzlich hat gemäß § 32 Abs. 5 Apothekerkammergesetz eine Kundmachung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu erfolgen, wobei § 32 Abs. 5 Apothekerkammergesetz voraussichtlich im Zuge der nächste Novelle des Apothekerkammergesetzes (derzeit noch im Stadium einer Regierungsvorlage, RV 1467 XXV. GP) entfallen wird.

Wahlanfechtung

§ 30.1 Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. 

  1. § 30 idF BGBl. II Nr. 12/2017
    Der bisher in § 30 geregelte Einspruch gegen das Wahlergebnis bei der Hauptwahlkommission ist nicht mehr vorgesehen. § 30 regelt wortident mit § 32 Abs. 5 Apothekerkammergesetz in der Fassung der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. I Nr. 48/2017, dass ausschließlich eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof möglich ist. § 32 Abs. 5 Apothekerkammergesetz idF BGBl. I Nr. 48/2017wurde rückwirkend mit 1. Dezember 2016 in Kraft gesetzt (§ 81 Abs. 17 Apothekerkammergesetz).
    Gemäß Art. 141 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Gemäß § 68 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 29 Abs. 6) einzubringen.

Verständigung von der Wahl1

§ 31. Die Hauptwahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu verständigen.1,2 Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird. 

  1. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 wurde der erste Satz neu gefasst, da eine Anführung der Kommunikationsmittel, mit welchen die schriftliche Verständigung erfolgt, entbehrlich erschien (vgl. Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  2. Die Verpflichtung zur individuellen Verständigung der Gewählten erstreckt sich nicht auf die Ersatzdelegierten.

Mandatsverzicht und Mandatsverlust

§ 31a.1 (1) Mitglieder des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung haben einen Mandatsverzicht schriftlich dem Kammeramt der Apothekerkammer bekannt zu geben. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens beim Kammeramt der Apothekerkammer rechtswirksam. 

(2)2 Das Mandat eines Mitglieds des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung3 erlischt, wenn 

  1. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung seine Mitgliedschaft zur Apothekerkammer beendet (§ 22 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001),4
  2. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilung der selbständigen Apotheker wechselt und umgekehrt,3
  3. das Mitglied des Kammervorstands, ausgenommen der Präsident oder die Vizepräsidenten, oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl, den Ort der Berufsausübung zur Gänze außerhalb des Wahlkreisgebietes verlegt, in dem es gewählt wurde,5
  4. dem Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung das Mandat durch den Disziplinarrat entzogen wurde (§ 22 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001),
  5. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung zum Mitglied des Kontrollausschusses der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 18 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, § 56 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002)6 oder
  6. das Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 50 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002).7

(3) Wird dem Präsident oder Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle gemäß § 23 des Apothekerkammergesetzes 2001 das Vertrauen entzogen, bewirkt dieser Vertrauensentzug neben dem Funktionsende auch den Verlust des Kammervorstandsmandats, wenn der Präsident oder Vizepräsident, dem das Vertrauen entzogen wurde, das einzige Kammervorstandsmandat seines Wahlkörpers im Bundesland innehat. 

  1. § 31a eingefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    Der neue § 31a enthält einerseits die Regelung, wie ein Mandatsverzicht zu erfolgen hat, andererseits fasst er die Fälle, die zu einem Mandatsverlust führen, in übersichtlicher Form zusammen. Der in Abs. 3 geregelte Mandatsverlust ist deshalb erforderlich, weil ansonsten eine Nachbesetzung des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten nicht möglich wäre. In allen anderen Fällen eines Vertrauensentzuges gemäß § 23 Apothekerkammergesetz wäre ein gleichzeitiger Mandatsverlust hingegen überschießend. In diesen Fällen hat der Disziplinarrat über eine allfällige Entziehung des Mandates zu entscheiden (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  2. Gemäß § 42 Abs. 3 Apothekerkammergesetz dürfen Mitglieder des Kammervorstandes nicht dem Disziplinarrat angehören. Dieser Fall ist in Abs. 2 nicht explizit geregelt. Eine Bestellung zum Beisitzer oder stv. Beisitzer des Disziplinarrates hätte aber ebenfalls den Verlust des Kammervorstandsmandates zur Konsequenz.
  3. Für bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer gemäß § 33 Abs. 3 wahlberechtigte Ersatzdelegierte kommen die Ziffern 1 bis 3 des Abs. 2 in analoger Weise zur Anwendung.
  4. Gemäß § 22 Abs. 3 Apothekerkammergesetz bewirkt der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
  5. Für das Erlöschen des Mandats bei Wechsel des Ortes der Berufsausübung außerhalb des Wahlkreisgebietes ist es daher im Gegensatz zur Frage der Wahlberechtigung gemäß § 14 Abs. 5 nicht relevant, in welchem Wahlkreisgebiet das Mitglied des Kammervorstandes bzw. der Delegiertenversammlung überwiegend tätig ist.
  6. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind gemäß § 18 Abs. 1 Apothekerkammergesetz 2001 iVm § 38 Abs. 1 zweiter Satz nicht in den Kontrollausschuss der Apothekerkammer wählbar. Durch den neuen § 31a Abs. 2 Z 6 wird sichergestellt, dass Mitglieder des Kammervorstand und der Delegiertenversammlung bei Wahl in den Kontrollausschuss automatisch ihr Kammervorstands- bzw. Delegiertenmandat verlieren. Eine zusätzliche (bedingte) Rücklegungserklärung ist daher nicht mehr erforderlich.
    Mitglieder des Vorstandes der Pharmazeutischen Gehaltskasse und der Delegiertenversammlung dürfen gemäß § 56 Abs. 1 Gehaltskassengesetz 2002 dem Kontrollausschuss der Pharmazeutischen Gehaltskasse nicht angehören. Die Wahl zum Mitglied des Kontrollausschusses der Pharmazeutischen Gehaltskasse führt daher zum Verlust des Vorstands- oder Delegiertenmandats.
  7. Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt, so scheidet es mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus (§ 50 Abs. 2 Gehaltskassengesetz 2002), was ebenfalls eine Nachrückung zur Folge hat.

Nachrückung bei Erledigung eines Mandats und Nachwahl

§ 31b.1 (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach § 31a Abs. 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird. 

(2) Ein Verzicht eines Delegierten auf die Nachrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzdelegierten auf die Nachrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. Verzichtet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter auf die Nachrückung, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem zugehörigen Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge. 

(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß § 9 Abs. 8 für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig. 

  1. 31b eingefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    § 31b regelt die Vorgehensweise bei Nachrückungen in Folge einer Erledigung des Mandats. Abs. 2 regelt entsprechend § 32 Abs. 4 Apothekerkammergesetz, dass ein Verzicht auf die Nachrückung in den Kammervorstand oder in die Delegiertenversammlung möglich ist und stellt darüber hinaus klar, dass ein Verzicht immer nur hinsichtlich des Einzelfalles erfolgt und der Verzichtende Delegierter oder Ersatzdelegierter bleibt. Abs. 3 dient der Klarstellung, dass nach Erschöpfung des Wahlvorschlages und dementsprechend der Unmöglichkeit einer Nachrückung eine Nachwahl im betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper durchzuführen ist (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).

3. Abschnitt 


Wahl des Präsidenten, der Obmänner und Obmannstellvertreter 

Einberufung zur konstituierenden Sitzung1 
 

§ 32. (1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten. 

(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten. 

(3)2 Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (§ 34) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 35) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

  1. In den konstituierenden Sitzungen erfolgt die Wahl der Einzelorgane. Im Anschluss zur konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung, zu der auch die Ersatzdelegierten- in abteilungsgleicher Anzahl- zur Wahl des Präsidenten zu laden sind, sind getrennte Sitzungen der Abteilungsorgane zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter einzuberufen.
  2. Der durch BGBl. II Nr. 12/2017 angefügte Abs. 3 regelt die bisher nur Geschäftsordnung der Apothekerkammer (§ 20 Abs. 3) geregelte Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung.
    In der konstituierenden Sitzung zur Wahl des Präsidenten (§ 34 Apothekerkammergesetz und § 33 Apothekerkammer-Wahlordnung) ist die 2001) ist die persönliche Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich, also die persönliche Anwesenheit von jeweils 45 stimmberechtigten Mitgliedern jeder Abteilung.
    In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner (Vizepräsidenten) und Obmannstellvertreter (§ 35 Apothekerkammergesetz und § 34 Apothekerkammer-Wahlordnung) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, also die persönliche Anwesenheit von 27 Mitgliedern.

Wahl des Präsidenten1

§ 33. (1) Der Präsident wird in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und zu Beginn der neuen Funktionsperiode bereits fünf Jahre Mitglied des Kammervorstandes sein wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist. 

(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen 2

(3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten3 . Die Ersatzdelegierten einer Abteilung sind jedoch nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt4,5. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen6. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden. 

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen7 auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen. 

  1. § 33 setzt § 34 Apothekerkammergesetz 2001 um.
    Nach der Wahl des Präsidenten rückt gemäß § 34 Abs. 5 Apothekerkammergesetz 2001 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Apothekerkammer-Wahlordnung als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, in die Delegiertenversammlung.
  2. Der Wahlvorschlag ist von einem Wahlberechtigten gemäß Abs. 3 oder durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, auf den Mandate entfallen, einzubringen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner weiteren Unterstützungserklärungen durch Mitglieder des Kammervorstandes, Delegierte oder wahlberechtigte Ersatzdelegierte. Die rechtzeitige schriftliche Einbringung des Wahlvorschlages ist im Hinblick auf die Prüfung der Wählbarkeit erforderlich.
  3. Aktiv wahlberechtigt sind daher die 34 Mitglieder des Kammervorstandes, 72 Delegierte und für jeden Delegierten ein Ersatzdelegierter, also insgesamt 178 Personen. Bei Nachwahlen sind gemäß § 37 Abs. 1 zweiter Satz zusätzlich auch die Vizepräsidenten (Obmänner) wahlberechtigt.
  4. Die Klarstellung, dass die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt, drückt nochmals aus, dass für die Präsidentenwahl beide Abteilungen dieselbe Anzahl an Wahlberechtigten haben. Diese Parität bei der Anzahl der Ersatzdelegierten wird am Beginn einer Funktionsperiode gegeben sein, kann jedoch auf Grund unterschiedlichen Ausscheidens und damit verbundener Nachrückungen innerhalb der Abteilungen in einem späteren Stadium der Funktionsperiode wegfallen. Im Falle einer Nachwahl des Präsidenten sind dann die Ersatzdelegierten nur soweit wahlberechtigt, als die Anzahl in beiden Abteilungen gleich ist.
  5. Tritt der Fall ein, dass bei der Wahl des Präsidenten einer Abteilung in einem Bundesland nicht mehr alle wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Verfügung stehen, ist daher in diesem Bundesland die entsprechende Anzahl der letztgereihten Ersatzdelegierten der anderen Abteilung nicht mehr wahlberechtigt.
  6. Bevollmächtigt werden kann ein anderes in der Sitzung wahlberechtigtes Mitglied der Abteilung. Die Bevollmächtigung hat gemäß § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung schriftlich erfolgen. Während der Sitzung erfolgt die Bevollmächtigung durch eine dem Vorsitzenden zu übergebende schriftliche Erklärung, welche auch die Uhrzeit des Beginnes der Verhinderung zu enthalten hat. Die Erklärung ist dem Protokoll beizufügen.
  7. Stimmzettel, auf die kein Name, ein Name von nicht für das Präsidentenamt vorgeschlagenen Mitgliedern des Kammervorstandes, ein Name von nicht wählbaren Mitgliedern des Kammervorstandes oder ein anderer Name oder mehrere Namen geschrieben wurden, bzw. leere Kuverts zählen als ungültige Stimmen. Wenn unzweideutig erkennbar ist, welchen Kandidaten der Wähler wählen wollte, ist die Stimme gültig.

Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter1 

§ 34. (1) Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. § 33 Abs. 3 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. 

(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt der Apothekerkammer einzubringen.2 Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 4. 

(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen. 

(4) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten. 

  1. § 34 berücksichtigt § 35 Apothekerkammergesetz 2001.
    Bei der Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters einer Abteilung sind die 17 Kammervorstandsmitglieder und die 36 Delegierten der Abteilung, also insgesamt 53 Personen, wahlberechtigt. Ersatzdelegierte sind nicht wahlberechtigt.
    Die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung (§ 35 Apothekerkammergesetz 2001) regelt § 32 Abs. 3. Es ist die persönliche Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, also die persönliche Anwesenheit von 27 stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung.
    Stimmzettel für die Wahl des Obmannes oder Obmannstellvertreters, auf die kein Name, ein Name von nicht für die Wahl vorgeschlagenen Mitgliedern des Abteilungsausschusses, ein Name von nicht wählbaren Mitgliedern des Abteilungsausschusses oder ein anderer Name geschrieben wurde, bzw. leere Kuverts zählen als ungültige Stimmen. Wenn unzweideutig erkennbar ist, welchen Kandidaten der Wähler wählen wollte, ist die Stimme gültig.
    Nach der Wahl des Obmannes rückt gemäß § 35 Abs. 5 Apothekerkammergesetz 2001 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Apothekerkammer-Wahlordnung als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
    Bei der Wahl des Obmannstellvertreters ist der neugewählte Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.
    Bei einer Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz nicht wahlberechtigt.
  2. Abs. 2 zweiter Satz eingefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    Um eine entsprechende Vorbereitung der Wahlsitzungen (Stimmzettel etc.) zu ermöglichen, sollen Wahlvorschläge entsprechend der Wahl des Präsidenten ebenfalls bis spätestens eine Woche vor der Wahl beim Kammeramt eingebracht werden. Insbesondere die mit der Wahl zum Obmann verbundenen Nachrückung eines Mitglieds des Kammervorstandes (§ 36 Abs. 2) führt zu Änderungen der Anwesenheitslisten und Abstimmungsverzeichnisse der nachfolgenden Wahlsitzungen, die nicht mehr administrierbar sind, wenn die Kandidaten nicht vorweg bekannt sind (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).

Niederschrift

§ 35. (1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen. 

(2)1 Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesministerin für Gesundheit und Frauen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten. 

  1. Die Änderung des Abs. 2 durch BGBl. II Nr. 12/2017 berücksichtigt, dass die zuständige Bundesministerin seit der Bundesministeriengesetznovelle, BGBl. I Nr. 49/2016, die Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ trägt.

Nachrückungen1

§ 36. (1) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes diese Funktion ausübt, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. 

(2) Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung. 

(3) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1 und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung aus. 

(4) (Anmerkung: entfallen durch BGBl. II Nr. 12/2017

  1. Die Bestimmungen über die Nachrückungen sind schon durch das Apothekerkammergesetz 2001 vorgegeben. Gemäß § 32 Abs. 4 letzter Satz Apothekerkammergesetz 2001 kann ein Delegierter auf die Aufrückung in den Kammervorstand verzichten, ebenso ein Ersatzdelegierter auf die Aufrückung in die Delegiertenversammlung. Verzichtet ein Delegierter oder ein Ersatzdelegierter auf das Nachrücken, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge. 
    Die Nachrückung nach dem Präsidenten erfolgt unmittelbar nach dessen Wahl, sodass er bei der Wahl des Obmannes seiner Abteilung nicht mehr mitwählt. 
    Die Nachrückung nach den Obmännern erfolgt ebenfalls unmittelbar nach deren Wahl, sie wählen bei der Wahl der Obmannstellvertreter nicht mit. 

Nachwahlen1

§ 37. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen2,3 . Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4. 

(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters4. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt. 

  1. Scheidet ein Einzelorgan während der laufenden Funktionsperiode aus welchem Grund auch immer aus, sind Nachwahlen durchzuführen.
  2. Scheidet der Präsident aus, sind alle Mitglieder des Kammervorstandes wählbar, die die in § 33 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Gehört der für den Rest der Funktionsperiode neu gewählte Präsident derselben Abteilung an wie der ausgeschiedene Präsident, ändert sich hinsichtlich der Vizepräsidenten (Obmänner) nichts. Gehört der neu gewählte Präsident nicht der Abteilung des ausgeschiedenen Präsidenten an, wird der bisherige zweite Vizepräsident und zweite Stellvertreter des Präsidenten zum ersten Vizepräsidenten, zweite Vizepräsident und zweite Stellvertreter des Präsidenten zum ersten Vizepräsidenten und ersten Stellvertreter. Eine Nachwahl eines Vizepräsidenten (Obmannes) oder Obmannstellvertreters gemäß § 37 Abs. 2 ist nur dann durchzuführen, wenn ein Vizepräsident oder Obmannstellvertreter im Rahmen der Präsidentenwahl zum Präsidenten gewählt wird.
  3. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz angefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
  4. Entsprechend der geübten Verwaltungspraxis wurde in Abs. 1 letzter Satz ausdrücklich normiert, dass bei der Nachwahl des Präsidenten auch die Vizepräsidenten (Obmänner) als Mitglieder des Kammervorstandes wahlberechtigt sind. Für die Nachwahl eines Obmannstellvertreters wird hingegen in Abs. 2 letzter Satz normiert, dass der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt ist.

4. Abschnitt 


Wahl des Kontrollausschusses1 

§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses2 der selbständigen Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses2 in geheimer Wahl unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 43 zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.4,5

(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. 

(3)6,7 Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören. Der stellvertretende Vorsitzende hat der Abteilung, die den Präsidenten stellt, anzugehören. Zum Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Wahlgang erforderlichenfalls zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 

(4)6,8 Die Funktion eines Mitglieds des Kontrollausschusses endet bei Beendigung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer oder bei einem Wechsel der Abteilung. 

(5)6,9 Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses während der Funktionsperiode aus, so haben die Mitglieder des Abteilungsausschusses der Abteilung, der das ausgeschiedene Mitglied des Kontrollausschusses angehört hat, binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode die Nachwahl durchzuführen. 

  1. gl. § 18 Apothekerkammergesetz 2001 und § 27 der Geschäftsordnung
  2. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Abteilungsausschusses (17 Mitglieder des Kammervorstandes + Obmann der Abteilung). Die Wahlen sind im Anschluss an die konstituierenden Wahlsitzungen der Abteilungsausschüsse durchzuführen.
  3. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 wurde in Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge "unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 4" eingefügt. Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch bei der Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses die Bestimmungen des § 33 Abs. 4 analog anzuwenden sind (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf). Durch ein redaktionelles Versehen ist eine entsprechende Ergänzung in Abs. 1 erster Satz unterblieben.
  4. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 ist in Abs. 1 letzter Satz die Wortfolge "sowie Ersatzdelegierte" entfallen. Ersatzdelegierte können somit in den Kontrollausschuss gewählt werden.
  5. Durch den neuen § 31a Abs. 2 Z 6 - § 31a wurde durch BGBl. II Nr. 12/2017 eingefügt - wird sichergestellt, dass Mitglieder des Kammervorstand und der Delegiertenversammlung bei Wahl in den Kontrollausschuss automatisch ihr Kammervorstands- bzw. Delegiertenmandat verlieren. Eine zusätzliche (bedingte) Rücklegungserklärung ist daher nicht mehr erforderlich.
  6. Abs. 3 idF, Abs. 4 und 5 angefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
  7. Durch den neu gefassten Abs. 3 soll die Wahl des Vorsitzenden auf Grund der bisherigen Erfahrungen eine detaillierte Regelung erfahren. Die konstituierende Sitzung des Kontrollausschusses hat daher innerhalb von vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses durch die Abteilungsausschüsse stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch das Kammeramt (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  8. Der neue Abs. 4 regelt nunmehr ausdrücklich die Fälle eines Funktionsverlusts.
  9. Abs. 5 regelt die Nachwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des Kontrollausschusses.

5. Abschnitt 


Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten1

§ 39. (1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung. 

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird.2,2a

(2a)3 Für die Beschlussfähigkeit der Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. 

(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören. 

(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen4 auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 

(5)5 Die Wahl des Vizepräsidenten entfällt, wenn die Abteilung, welche den Vizepräsidenten zu stellen hat, nur mit einem Mandat im Kammervorstand vertreten ist. Das Mitglied des Kammervorstands dieser Abteilung ist dann automatisch Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle. 

(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen. 

(7) Der neugewählte Präsident und Vizepräsident6 haben dem Landeshauptmann oder dem Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten. 

  1. § 39 regelt die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen entsprechend § 37 Apothekerkammergesetz 2001. Die Wahl findet am Tag und Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung statt. Allfällige Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle werden in der Wahlsitzung eingebracht.
  2. Wahlberechtigt sind daher die Mitglieder des Kammervorstandes sowie die Delegierten des Bundeslandes und grundsätzlich für jeden Delegierten ein Ersatzdelegierter. Da auf Länderebene zwischen den Delegierten der Abteilungen nicht zwingend eine Parität besteht bzw. durch Nachrückungen nicht mehr ausreichend Ersatzdelegierte zur Verfügung stehen können, sind Ersatzdelegierte nur soweit wahlberechtigt, als zwischen den Wahlberechtigten beider Abteilungen Parität besteht. Die folgenden Angaben gelten für die Funktionsperiode 1. April 2022 bis 31. März 2027 (vgl. Verordnung der Delegiertenversammlung vom 24. Juni 2021 über die Festlegung der Mandatszahlen für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. April 2022 bis 31. März 2027).
    1. Burgenland: 6 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 1 Delegierter + 1 Ersatzdelegierter = 3
      Abteilung der angestellten Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 1 Delegierter + 1 Ersatzdelegierter = 3
    2. Kärnten: 10 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 3 Delegierte + 1 Ersatzdelegierter = 5
      Abteilung der angestellten Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 2 Delegierte + 2 Ersatzdelegierter = 5
    3. Niederösterreich: 28 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 3 Kammervorstandsmitglieder + 7 Delegierte + 4 Ersatzdelegierte = 14
      Abteilung der angestellten Apotheker: 2 Kammervorstandsmitglieder + 6 Delegierte + 6 Ersatzdelegierte = 14
    4. Oberösterreich: 24 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 2 Kammervorstandsmitglieder + 5 Delegierte + 5 Ersatzdelegierte = 12
      Abteilung der angestellten Apotheker: 2 Kammervorstandsmitglieder + 5 Delegierte + 5 Ersatzdelegierte = 12
    5. Salzburg: 10 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 2 Delegierte + 2 Ersatzdelegierter = 5
      Abteilung der angestellten Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 2 Delegierte + 2 Ersatzdelegierte = 5
    6. Steiermark: 24 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 2 Kammervorstandsmitglieder + 5 Delegierte + 5 Ersatzdelegierte = 12
      Abteilung der angestellten Apotheker: 3 Kammervorstandsmitglieder + 6 Delegierte + 3 Ersatzdelegierte = 12
    7. Tirol: 14 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 2 Kammervorstandsmitglieder + 3 Delegierte + 2 Ersatzdelegierte = 7
      Abteilung der angestellten Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 3 Delegierte + 3 Ersatzdelegierte = 7
    8. Vorarlberg: 6 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 1 Delegierter + 1 Ersatzdelegierter = 3
      Abteilung der angestellten Apotheker: 1 Kammervorstandsmitglied + 1 Delegierter + 1 Ersatzdelegierter = 3
    9. Wien: 44 Wahlberechtigte
      Abteilung der selbständigen Apotheker: 4 Kammervorstandsmitglieder + 9 Delegierte + 9 Ersatzdelegierte = 22
      Abteilung der angestellten Apotheker: 5 Kammervorstandsmitglieder + 10 Delegierte + 7 Ersatzdelegierte = 22
    Bei der Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten und -vizepräsidenten sind die Nachrückungen gemäß §§ 34 Abs. 5 und 35 Abs. 4 Apothekerkammergesetz 2001 in Verbindung mit § 36 Apothekerkammer-Wahlordnung für die Wahlberechtigung zu berücksichtigen. Der Präsident der Apothekerkammer und die Obmänner der Abteilungen (Vizepräsidenten) wählen bei der Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten und -vizepräsidenten nicht mit.
    2a) Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 392/2010 ab 1. Jänner 2011
    Durch die Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 78/2010 wurde in § 37 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001 als Folge der Änderung des § 38 Abs. 2 (Berechnung der auf die einzelnen Bundesländer entfallenden Mandatszahlen für den Abteilungsausschuss) für die Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten entsprechend angepasst. Zur Wahrung der Abteilungsparität war die Wahlberechtigung der Ersatzdelegierten einer Abteilung einzuschränken, wenn dies zur Herstellung einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der beiden Abteilung erforderlich ist (vgl. RV 751 XXIV. GP). Diese Änderung in § 39 Abs. 2 der Apothekerkammerwahlordnung 2001 entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Abs. 2a eingefügt durch BGBl. II Nr. 12/2017
    Die Apothekerkammer-Wahlordnung enthielt bisher keine Regelungen zur Beschlussfähigkeit der konstituierenden Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen. Diese waren lediglich in § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung enthalten und wurden daher in die Apothekerkammer-Wahlordnung aufgenommen.
    Die Beschlussfähigkeit bei Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen (§ 37 Apothekerkammergesetz und § 39 Apothekerkammer-Wahlordnung) regelt nunmehr § 39 Abs. 2a. Es ist jeweils die persönliche Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich.
  4. Stimmzettel bei der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle, auf die kein Name, ein Name einer nicht wählbaren Person oder mehrere Namen geschrieben wurde, bzw. leere Kuverts zählen als ungültige Stimmen. Wenn unzweideutig erkennbar ist, welches Mitglied des Kammervorstandes der Wähler wählen wollte, ist die Stimme gültig.
  5. Die Neufassung des Abs. 5 durch BGBl. II Nr. 12/2017 war erforderlich, weil seit der Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 64/2011, in einem Bundesland nicht mehr zwangsläufig beide Abteilungen über die gleiche Anzahl an Kammervorstandsmandaten verfügen (vgl. Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).
  6. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 wurde in Abs. 7 die Wortfolge "oder dessen Stellvertreter" durch die Wortfolge "und Vizepräsident" ersetzt. Entsprechend der kollegialen Führung einer Landesgeschäftsstelle durch den Präsidenten und Vizepräsidenten soll auch die Mitteilung an den Landeshauptmann bzw. das Amt der Landeregierung durch Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle erfolgen (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf).

Nachwahl

§ 40. (1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 39 binnen sechs Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen.1 Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene Präsident.2 

(2) Wird die Stelle des Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, ist bei der Neuwahl nur ein Mitglied wählbar, das der Abteilung des ausgeschiedenen Vizepräsidenten angehört; es erfolgt keine Neuwahl des Präsidenten.3 

  1. Bei einer Nachwahl des Präsidenten einer Landesgeschäftsstelle auf Grund Freiwerdens der Funktion während laufender Funktionsperiode sind die Mitglieder des Kammervorstandes aus beiden Abteilungen, welche die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 erfüllen, wählbar.
  2. Ein neuer Vizepräsident ist unter einem dann zu wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene Präsident.
  3. Scheidet ein Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle während der Funktionsperiode aus, ist nur die Funktion des Vizepräsidenten, nicht auch ein neuer Präsident der Landesgeschäftsstelle zu wählen. Wählbar ist dabei nur ein Mitglied jener Abteilung , der der ausgeschiedene Vizepräsident angehört hat.

6. Abschnitt 


Schlussbestimmungen 

§ 41.1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

  1. Durch BGBl. II Nr. 12/2017 ist der bisherige Abs. 2 des §  41 entfallen und wurde in § 4a eine Fristenregelung aufgenommen.

§ 42. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 306/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft. 

(2)1 Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. 

(3)2 § 3, § 4a samt Überschrift, der Entfall des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 6a  § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 1, 2, und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4a, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 samt Überschrift, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 25, § § 25 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs  3 Z 5, § 29 Abs. 6, § 30 samt Überschrift, § 31, § 31a, § 31b, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1und 2 sowie der Entfall von § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, 2a, 5 und 7, § 41, § 42 Abs. 3 sowie die Anlage 1 sowie der Entfall von Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft. 

(4) § 9 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 6 dritter Satz.

  1. Der durch BGBl. II Nr. 392/2010 angefügte Abs. 2 enthält die Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle BGBl. II Nr. 392/2010 (Änderung §§ 2 und 39 Abs. 2).
  2. Abs. 3 enthält die Inkrafttretensbestimmung zur Novelle BGBl. II Nr. 12/2017. Diese wurde rückwirkend mit 1. Dezember 2016 in Kraft gesetzt und kommt damit für das gesamte Wahlverfahren für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022 zur Anwendung.

Anlagen:1

  1. Anlage 1 idF BGBl. II Nr. 12/2017