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Apothekensuche

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung1 vom 31. Jänner 1940, BGBl. Nr. 40/1930, über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die fachliche2 Ausbildung und Fachprüfung2 für den Apothekerberuf in der Fassung BGBl. Nr. 206/1930, BGBl. Nr. 380/1936, BGBl. Nr. 71/1949, BGBl. Nr. 263/1954, BGBl. Nr. 189/1958, BGBl. Nr. 310/1969, BGBl. Nr. 221/1971, BGBl. II Nr. 360/2011,3 BGBl. II Nr. 270/20144und BGBl. II Nr. 177/20165,6

  1. Die Verordnungsermächtigung enthält § 5 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2016.
    Seit der Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 49/2016, in Kraft getreten mit 2. Juli 2016, trägt das zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen umfasst unter anderem die Angelegenheiten des Gesundheitswesens und damit auch des Apothekenwesens.
  2. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde im Langtitel das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.
  3. Zur Novelle BGBl. II Nr. 360/2011 führen die Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf (BMG-92301/0011-II/A/4/2011) Folgendes aus: Als weitere Änderungen sind vorgesehen: Die Änderungen durch BGBl. II Nr. 360/2011 sind am 11. November 2011 in Kraft getreten. Vgl. zur Novelle der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung auch Steindl, Die Änderungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung I und II in Österreichischer Apotheker-Zeitung 2011, Folge 25, 43 ff und Folge 26, 45 ff.
    • Die Europäische Kommission sieht einen Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Bestimmungen zu den „vorübergehenden Dienstleitungen“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
    • Auf Grund der Apothekengesetznovelle 2008, BGBl. I Nr. 75/2008, sind außerdem in verschiedenen Punkten Anpassungen erforderlich, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Berufsberechtigung, der Regelung der Ausgleichsmaßnahmen bei Anträgen gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz und des Verlustes der Leitungsberechtigung bei Unterbrechung bzw. der Voraussetzungen der Wiedererlangung.
    • Entfall der Bewilligungspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit für die Beschäftigung von Nicht-EWR-Pharmazeutinnen/Nicht-EWR-Pharmazeuten
    • Regelung der Aspirantinnen/Aspirantenausbildung im Teildienst
    • Bestimmung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen
    • Neuregelung der Zusammensetzung der Aspirantinnen/Aspirantenprüfungskommission
    • Entfall der bisherigen Anhänge der Verordnung (Formulare)
  4. Die mit 31. Oktober 2014 in Kraft getretene Novelle BGBl. II Nr. 270/2014 hat nach den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes des BMG folgende Inhalte:
    • Die beispielhafte Auflistung jener besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, aus denen der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 5 Abs. 2 die Aspirantenausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen kann, wird dahingehend erweitert, dass die Verfassung einer Dissertation im Rahmen eines Doktorratsstudiums nunmehr ausdrücklich als Beispiel genannt werden soll. Da gemäß § 4 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung grundsätzlich jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant in einem Betrieb ausgebildet werden darf, soll – um die Belegung einer Aspirantenstelle für zwei Jahre zu verhindern – vorgesehen werden, dass neben der bereits bestehenden Ausnahme für zwei Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst, nunmehr neben einer/einem Aspirantin/Aspiranten im Halbdienst auch eine/ein Aspirantin/Aspirant im Volldienst ausgebildet werden kann.
    • Die Aspirantenprüfung soll dahingehend reformiert werden, dass künftig Teile der theoretischen Prüfung auch in schriftlicher Form abgehalten werden können (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs 1 und 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2).

      Der Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer hat sich in seiner Sitzung vom 21.5.2014 für eine Reform der Aspirantenprüfung ausgesprochen. Durch die gegenständliche Änderung wird ermöglicht, Teile der theoretischen Prüfung in schriftlicher Form abzuhalten. Dabei wird die maximale Prüfungsdauer in § 13 Abs. 2 von zwei auf drei Stunden erweitert, um eine schriftliche Abwicklung von Teilen der Prüfung zu ermöglichen.

    • Ermöglichung einer aliquoten Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten und Zusammenrechnung von unterbrochenen Zeiten im Rahmen der erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit zur Erlangung der Leitungsberechtigung für eine Apotheke und Wiedererlangung einer verlorenen Leitungsberechtigung (§ 17 Abs. 3 und 4):

      Gemäß § 3 Abs. 3 Apothekengesetz iVm § 17 Abs. 1 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung ist der Berechnung der fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke für die Erlangung der Leitungsberechtigung („Quinquennium“) eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen. Bei Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung gemäß § 3 Abs. 6 Apothekengesetz iVm § 17 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren, wobei hier eine Regelung für eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten fehlt. Da es nicht sachgerecht erscheint, dass für die erstmalige Erlangung der Leitungsberechtigung Teildienste berücksichtigt werden, während für die bloße Wiedererlangung der Leitungsberechtigung wesentlich strengere, unflexible Kriterien angewendet werden, soll diese Lücke behoben und eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten ermöglicht werden. Im Ergebnis trifft diese Regelung in erster Linie Frauen, die nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder Karenz in Anspruch nehmen, während dieser Zeit die Leitungsberechtigung verlieren und anschließend im Teildienst tätig sind. Im Extremfall kann eine Apothekerin aufgrund der geltenden Rechtslage trotz jahrelanger durchgehender Tätigkeit im Teildienst die Leitungsberechtigung nicht wieder erlangen. Es soll somit sichergestellt werden, dass Frauen, die nach der Geburt eines Kindes Karenz in Anspruch nehmen und anschließend im Teildienst tätig sind, nicht gegenüber anderen Apothekern und Apothekerinnen benachteiligt werden.

      Durch einen neuen § 17 Abs. 4 wird klargestellt, dass die erforderlichen Zeiten pharmazeutischer Tätigkeit nicht durchgehend absolviert werden müssen. Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 jedoch unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.

  5. Die Novelle der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. II Nr. 177/2016, hat im Wesentlichen folgende Inhalte:
    • Adaptierungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, die auf Grund der Novelle des Apothekengesetzes durch das 2. Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung erforderlich waren (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4, § 1a Abs. 4 und Entfall Abs. 5, § 5 Abs. 9, § 15a Abs. 1 und 2, § 16 und § 18).
    • Die Aufzählung der pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltenen Tätigkeiten in § 2 wurde unter ausdrücklicher Erwähnung der Beratungs- und Informationstätigkeit modernisiert und das Medikationsmanagement als in Apotheken den pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeit neu aufgenommen.
    • Der Ausbildungsverantwortliche für Aspiranten muss künftig im Volldienst in der Apotheke tätig sein (§ 4 Abs. 2).
    • Die gleichzeitigen Ausbildung von zwei Aspiranten wird ermöglicht, sofern die die Österreichische Apothekerkammer dies durch Bescheid bewilligt hat (§ 4 Abs. 3a bis 3e).
    • Neuregelung der Untersagung der Aspirantenausbildung (§ 4 Abs. 4 und § 4a)
    • Übertragung der Zuständigkeit der Bewilligung zur Leistung des Aspirantenjahres im Halbdienst (§ 5 Abs. 2) und zur Bewilligung der Unterbrechung der Aspirantenausbildung aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen (§ 5 Abs. 6) vom Gesundheitsministerium auf die Österreichische Apothekerkammer wie schon im Apothekerkammergesetz vorgesehen
    • Die Verpflichtung zur Teilnahme am Aspirantenkurs wird in § 6 Abs. 2 ausdrücklich festgeschrieben.
    Die Änderungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch BGBl. II Nr. 177/2016 - Änderungen im Titel, die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 2 Z 3 und 4, der Entfall des § 1a Abs. 4 und 5, die Überschrift vor § 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, 3, 3a bis 3e und 4, § 4a samt Überschrift, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2, 6, 8 und 9, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 6, die Überschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 10, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 18, § 18 und die Anlage – sind mit 8. Juli 2016, dem der der Kundmachung folgenden Tag, in Kraft getreten (§ 19).
  6. Im Kommentar beziehen sich personenbezogene Ausdrücke gleichermaßen auf Frauen und Männer. In Anbetracht der leichteren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.

Pharmazeutisches Fachpersonal1

§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfasst alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten. 

(2) Hiezu gehören: 

  1. allgemein berufsberechtigte2,3 Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Magistra/Magister der Pharmazie4, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant)5,
  3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren,6 und
  4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.7,8

(3) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)9

  1. Überschrift zu § 1 eingefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016
  2. Der bisher im Apothekengesetz und in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung verwendete Begriff „Vertretungsberechtigung“ als Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufes in Österreich wurde durch die Apothekengesetznovelle 2008, BGBl. I Nr. 75/2008, durch die „allgemeine Berufsberechtigung“ (§ 3b Apothekengesetz) ersetzt. Durch BGBl. II Nr. 360/2011 ist in der Verordnung eine Anpassung an die Begriffe des Apothekengesetzes erfolgt.
    Die allgemeine Berufsberechtigung ist gemäß § 3b Apothekengesetz und § 1a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung Voraussetzung für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich und wird auf Antrag durch die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid erteilt.
  3. Der österreichischen Apothekerausbildung gleichgestellt sind Apothekerausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Über Anträge auf Anerkennung dieser Ausbildungen und Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung entscheidet die Österreichische Apothekerkammer (§ 3c Apothekengesetz). Vgl. Information für Apotheker, die ihre Apothekerausbildung außerhalb von Österreich absolviert haben und eine Apothekertätigkeit in Österreich beabsichtigen.
    Apotheker, die ihre Apothekerausbildung nicht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz absolviert haben, und in Österreich als Apotheker tätig sein wollen, müssen ihren ausländischen Studienabschluss an einer österreichischen Universität, an der das Studium der Pharmazie eingerichtet ist, nostrifizieren. Im Anschluss ist die einjährige fachliche Ausbildung in einer Apotheke (Aspirantenjahr) und die Prüfung für den Apothekerberuf zu absolvieren.
  4. Die Verleihung des akademischen Grades Magister der Pharmazie erfolgt gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 durch schriftlichen Bescheid der Universität.
  5. Pharmazeuten, die ihr Studium in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben, aber noch nicht über eine abgeschlossene, in Österreich anerkennungsfähige Apothekerausbildung verfügen, sind in Österreich nicht zur Absolvierung des Aspirantenjahrs berechtigt. Diese Möglichkeit steht nur Personen offen, die ihr Studium an einer österreichischen Universität absolviert oder ihren ausländischen Universitätsabschluss in Österreich nostrifiziert haben.
    Eine Tätigkeit von Absolventen ausländischer Universitäten in österreichischen Apotheken ist gesetzlich und kollektivvertraglich nicht vorgesehen. Geht eine solche Person einen Arbeitsvertrag mit einer Apotheke ein ("Praktikum"), unterliegt dieser weder einer Meldung an oder Kontrolle durch die Österreichische Apothekerkammer, noch einer Entlohnung über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich. Die Österreichische Apothekerkammer kann daher über eine solche Tätigkeit keine Bestätigung ausstellen.
    Der zulässige Tätigkeitsumfang eines "Praktikanten" entspricht maximal jenem eines Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten; die Arzneimittelabgabe an Patienten hat sich daher auf drogeriefreie Präparate zu beschränken. Die Entlohnung erfolgt gemäß der Beschäftigungsgruppe 2 (Angestellte ohne abgeschlossene Berufsausbildung) der Gehalts- und Lohnordnung des Kollektivvertrags für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal.
    Ein derartiges "Praktikum" stellt keine Ausbildung in einer Apotheke dar und entspricht nicht einem im Heimatstaat anzurechnenden Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Teilnahme am Aspirantenkurs ist nicht zulässig.
  6. Gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fassung des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, ist als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der nicht-automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke zu absolvieren. Ein Wahlrecht des Anerkennungswerbers hinsichtlich der zu absolvierenden Ausgleichsmaßnahme ist nicht mehr vorgesehen, weshalb durch BGBl. II Nr. 177/2016 in Abs. 2 Z 3 eine entsprechende Anpassung erfolgt ist. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme die praktische Ausbildung in einer Apotheke absolvieren, gehören somit wie Aspirantinnen/Aspiranten zum pharmazeutischen Fachpersonal gemäß § 1 Abs. 1.
  7. Die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen ist seit der Novellierung des Apothekengesetzes im Zuge des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, in § 3g Apothekengesetz geregelt, weshalb durch BGBl. II Nr. 177/2016 in Abs. 2 Z 4 eine entsprechende Anpassung erfolgt ist.
  8. vgl. dazu § 15a
  9. Das seit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur mehr auf Apothekerinnen und Apotheker, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind, angewendete Bewilligungsverfahren für ausländische Apotheker und Aspiranten beim Bundesministerium für Gesundheit wurde durch BGBl. II Nr. 360/2011 ersatzlos gestrichen. Eine solche Bewilligung der Tätigkeit als Apothekerin und Apotheker in österreichischen Apotheken mittels Bescheides ist nicht mehr erforderlich, da die Voraussetzungen der Berufsausübung im Apothekengesetz geregelt sind und das Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Apothekerdiploms (nach dessen Nostrifikation) und Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung ohnehin durch die Österreichische Apothekerkammer geprüft wird (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).
    Die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, notwendigen Bewilligungen (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Zulassung als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigung, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", Niederlassungsnachweis) sind hingegen unverändert weiter erforderlich. Die Beschäftigungsbewilligung wird durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) erteilt.
    Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind Staatsangehörige der EU- Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern, der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Drittstaatsangehörige Ehegatten oder eingetragenen Partner von österreichischen oder den vorher genannten Staatsangehörigen sind ebenfalls vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen (§ 1 Abs. 2 lit. l und m Ausländerbeschäftigungsgesetz), sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sind; die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS stellt darüber auf Antrag eine entsprechende Bestätigung aus (§ 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz).
    Für die Staatsangehörigen des mit 1. Juli 2013 beigetretenen Kroatien ist entsprechend eines Übergangsarrangements (Übergangsfrist bis zu 7 Jahren bis maximal 1. Juli 2020), das im Zuge der Beitrittsverhandlungen getroffen wurde, weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich, ausgenommen sie waren am 1. Juli 2013, dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens, oder später rechtmäßig mindestens zwölf Monate ununterbrochen in Österreich zum Arbeitsmarkt zugelassen (dazu zählt nicht die Tätigkeit als Aspirant) oder erfüllen die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich erlaubt beschäftigt) oder sind seit fünf Jahren in Österreich dauernd niedergelassen und verfügen über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit (§ 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz). Vgl. die gesonderte Information Beschäftigung >neuer< EU-Bürger.
    Detaillierte Informationen zum Ausländerbeschäftigungsgesetz sind auf der Website des Arbeitsmarktservice www.ams.or.at verfügbar.
    Seit 1. Jänner 2006 unterliegen - unter Berücksichtigung der vorangehenden Absätze - auf Grund einer Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch ausländische Aspiranten wieder den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. dazu auch das Informationsblatt Beschäftigung ausländischer Aspiranten). Die durch diese Novelle erfolgte Änderung des § 2 Abs. 2 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz hat u.a. zur Folge, dass ausländische Absolventen des Pharmaziestudiums nicht mehr auf Grund "sonstiger Vorschriften" (konkret § 3a Apothekengesetz) außerhalb des Geltungsbereiches des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat daher den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Oktober 1996, Zl. 35.476/84-7/96, nach dem Aspiranten vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen waren, formal aufgehoben. Da die einjährige fachliche Ausbildung (Aspirantenjahr) gemäß § 3a Apothekengesetz als Berufspraktikum gemäß § 3 Abs. 5 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz anzusehen ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass an das Arbeitsmarktservice (AMS), BMWA-435.006/0014-II/7/2006, festgestellt, dass Aspiranten für eine Beschäftigung in der Apotheke keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung des AMS benötigen, sondern der Betriebsinhaber gemäß § 3 Abs. 5 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz lediglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (in Wien AMS Wien Landesgeschäftsstelle, Kompetenzzentrum für Ausländer, 1030 Wien, Ungargasse 37, Tel.: 01/878 71- DW 51099, Fax: 01/878 71-51089, e-mail: sab.wien@ams.at ) und der zuständigen Abgabenbehörde (=Finanzamt) spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung die Beschäftigung des ausländischen Aspiranten anzeigen muss. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist darf die Beschäftigung aufgenommen werden, auch wenn das AMS die Anzeigebestätigung noch nicht ausgestellt hat.
    Für die Anzeige ist das gesetzlich vorgeschriebene Formular (siehe Website des AMS www.ams.or.at unter Service für Unternehmen > Download & Formulare > Anzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums oder Volontariats) zu verwenden. An Gebühren fallen an: Antragsgebühr: € 14,30, pro gebührenpflichtige Beilage: € 3,90; bei Erteilung ist eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 zu entrichten. Der Anzeige sind als Unterlagen der Reisepass, Meldezettel, Studienplan, Lebenslauf und Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Mag.pharm. ("Sponsionsbescheid") anzuschließen.
    Kommt es zu einer Verlängerung der Aspirantenzeit, z.B. wegen einer mehr als vierwöchigen Erkrankung (§ 5 Abs. 3 Z 2) oder einer Verlängerung durch die Prüfungskommission (§ 15 Abs. 1) ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Anzeige eine neuerliche Anzeige an das AMS (Finanzamt) erforderlich.
    Nach Beendigung der Aspirantenausbildung ist für eine weitere Beschäftigung als angestellte(r) Apotheker(in) eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.

Allgemeine Berufsberechtigung

§ 1a.1 (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom2 oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes3, die Zuverlässigkeit4 und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.5

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. 

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen. 

(4)5 und (5)6 (Anmerkung: entfallen durch BGBl. II Nr. 177/2016) 

  1. § 1a eingefügt durch BGBl. II Nr. 360/2011
    Wer als Apothekerin/Apotheker tätig werden will, muss bei der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit die allgemeine Berufsberechtigung beantragen und das Vorhandensein der Voraussetzungen durch Vorlage aktueller Dokumente nachweisen. Dabei darf der Nachweis der Zuverlässigkeit nicht älter als drei Monate sein (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).
  2. Gemäß § 3a Apothekengesetz ist Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung ("Aspirantenjahr") absolviert sowie die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abgelegt haben, nach Abschluss der Ausbildung von der Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.
  3. § 3c Apothekengesetz regelt die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen und nennt die anzuerkennenden pharmazeutischen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Vertragsparteien des EWR-Abkommens bzw. EWR-Vertragsstaaten sind alle 28 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
  4. vgl. § 3b Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 3a Apothekengesetz
  5. Den Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache regelte der durch BGBl. II Nr. 177/2016 entfallene Abs. 4. Diese Regelungen wurden mit der Änderung des Apothekengesetzes durch Art. 7 des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2016, in das Apothekengesetz aufgenommen, und zwar hinsichtlich der für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Sprachkenntnisse in § 3 Abs. 4 und hinsichtlich der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse in § 3b Abs. 2 Apothekengesetz. Gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz in der Fassung des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes hat die Österreichische Apothekerkammer Näheres über die für die Leitung einer Apotheke und die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Diese Verordnung hat auch das Niveau der nachzuweisenden Sprachkenntnisse festzulegen, wobei die Möglichkeit besteht, unterschiedliche Maßstäbe an die generellen Sprachkenntnisse und die berufsbezogenen Kenntnisse der Fachsprache anzulegen, sowie unterschiedliche Sprachniveaus für die Ausübung des Apothekerberufs und die Leitung einer Apotheke vorzusehen.
    Die Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer über die Organisation und Durchführung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung 2016 – SP-VO) wurde mit Beschluss der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer vom 22.6.2016 erlassen, sie ist mit 1. August 2016 in Kraft getreten.
  6. Die Regelungen über die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Abs. 5 sind seit der Novellierung des Apothekengesetzes durch Art. 7. des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, BGBl. I Nr. 9/2016, in § 3g Apothekengesetz geregelt und hatten daher in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zu entfallen.

Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten1

§ 2. (1)2 Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:3,4

  1. die Entwicklung, Herstellung5-8 und Prüfung9,10 von Arzneimitteln;
  2. die Abgabe11-13 von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
  3. die Beratungs- und Informationstätigkeit14,15 über Arzneimittel;
  4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten16,17;
  5. das Medikationsmanagement.18

(2)19 Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.20 
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.21 

  1. Überschrift eingefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016 
  2. Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 177/2016 
    § 2 Abs. 1 enthält eine Aufzählung jener Tätigkeiten, die in der Apotheke Pharmazeuten vorbehalten sind. Diese Aufzählung wurde sprachlich modernisiert und insbesondere um lit. e (Medikationsmanagement) ergänzt. 
  3. Gemäß § 5 Apothekengesetz sind den Apothekern als pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken vorbehaltene Tätigkeiten insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten. 
  4. vgl. dazu § 3 Abs. 2 bis 5 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 
    § 3 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 bestimmt im Wesentlichen inhaltsgleich, dass pharmazeutische Tätigkeiten die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten sind. Diese dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 nur von Apothekern ausgeübt werden. 
  5. § 2 Abs. 10 Arzneimittelgesetz definiert "Herstellen“ als das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich des Abfüllens und das Abpacken von Arzneimitteln oder Wirkstoffen sowie das Kennzeichnen von Arzneispezialitäten und Prüfpräparaten. 
  6. Die Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten (§ 1 Abs. 6 Arzneimittelgesetz) hat gemäß § 24 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung durch Apotheker/Apothekerinnen zu erfolgen. Zur Hilfeleistung können Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung herangezogen werden. 
  7. Die Herstellung von magistralen und offizinalen Zubereitungen auf Grund eines vorhersehbar wiederkehrenden Bedarfs (Rezepturvorrat) gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 bzw. des Rezepturvorrates in Krankenhausapotheken gemäß § 52 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 hat nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch Apotheker/Apothekerinnen zu erfolgen. Zur Hilfeleistung können Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung herangezogen werden (§§ 23 Abs. 3 und 52 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005). 
  8. Die "Neuverblisterung" von Arzneimitteln als die maschinelle patientenindividuelle Zusammenstellung in Einmal-, Tages- oder Wochenrationen von Arzneimitteln (§ 2 Abs. 11c Arzneimittelgesetz, § 7 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 12 Neuverblisterungsbetriebsordnung) ist als Herstellung zu qualifizieren. Gemäß § 7 Abs. 2 Neuverblisterungsbetriebsordnung ist die Neuverblisterung von Arzneimitteln in einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke eine pharmazeutische Tätigkeit, die gemäß § 3 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005) nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von allgemein berufsberechtigten Apothekern ausgeübt werden darf. Anderes, ausreichend qualifiziertes Apothekenpersonal darf unterstützend herangezogen werden. 
  9. Arzneimittel müssen den Qualitätsanforderungen des Arzneimittelgesetzes entsprechen (§§ 3, 4 Arzneimittelgesetz) und gemäß Arzneibuchgesetz auf Identität und Qualität geprüft werden (§ 5 Abs. 1 und 2 Arzneibuchgesetz 2012); siehe auch § 7 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005. 
  10. Die nach dem Arzneibuchgesetz (§ 5 Abs. 3) erforderliche Identitätsprüfung von Arzneimitteln hat gemäß § 7 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 durch einen in der Apotheke beschäftigten Apotheker/Apothekerin zu erfolgen. Nach Maßgabe ihres Kenntnisstandes können Identitätsprüfungen auch von Aspiranten durchgeführt werden (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf der ABO 2005). 
  11. Die Abgabe von Arzneimitteln im Kleinen, das ist die Abgabe an den Verbraucher oder an den Anwender, ist gemäß § 59 Abs. 1 Arzneimittelgesetz grundsätzlich den Apotheken vorbehalten. In Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung und § 3 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 wird dieser "Apothekenvorbehalt" zu einem "Apothekervorbehalt". Der "Apothekenvorbehalt" gilt für die Abgabe durch Verkauf, ein anderes Rechtsgeschäft oder die unentgeltliche Abgabe. 
  12. Die Arzneimittelverwaltung für einen Patienten, das manuelle Befüllen von Dosiersystemen (Dispensern) mit Arzneimitteln ist eine pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung und des § 3 Abs. 2 und 3 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern ausgeübt werden dürfen. Ausreichend qualifiziertes nichtpharmazeutisches Apothekenpersonal kann unterstützend unter Aufsicht eines allgemein berufsberechtigten Apothekers herangezogen werden. 
  13. Gemäß § 3 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 dürfen Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA) zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden. Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten (PKA) sind daher in der Apotheke zur Abgabe von nicht apothekenpflichtigen, so genannten "drogeriefreien" Arzneimitteln entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen berechtigt. Sie dürfen zu diesen Arzneimitteln auch beraten. Vgl. dazu die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz - Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 137/2014. 
  14. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentlichen Apotheken umfasst insbesondere die Information und Beratung von Patienten und Anwendern über Arzneimittel (§ 1 Abs. 2 Z 7 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005). Die Apotheker haben ihre Kunden, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und andere Anwender zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe des Arzneimittels eine Beratung erforderlich macht oder eine Beratung verlangt wird. Die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung muss bei jeder Arzneimittelabgabe gegeben sein (§ 10 Abs. 1 und 2 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005). 
    Für Krankenhausapotheken bestimmt § 41 Abs. 3 Z 5 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005, dass die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln insbesondere auch die Information und Beratung umfasst. § 41 Abs. 4 Z 5 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005) bestimmt, dass die pharmazeutische Betreuung durch Krankenhausapotheken die Information und Beratung der Ärzte, Zahnärzte, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen umfasst. 
  15. Für Apotheken, die Arzneimittel auch im Wege des Fernabsatzes abgeben ("Versandapotheken"), enthält § 59a Abs. 6 Arzneimittelgesetz die explizite Verpflichtung zur aktiven Beratung im Rahmen der Arzneimittelabgabe. Durch § 5 der Fernabsatz-Verordnung wird die Art und Weise, wie der pharmazeutische Beratungspflicht der versendenden Apotheke in Bezug auf die Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit nachzukommen ist, näher ausgeführt. Mangels nicht vorhandenen persönlichen Kontakts bei der Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz kann eine pharmazeutische Beratung nicht in gleicher persönlicher Form erfolgen wie in der Apotheke vor Ort. Gemäß § 5 Abs. 3 Fernabsatz-Verordnung hat der Kunde das Recht auf eine entgeltfreie telefonische Beratung durch einen Apotheker der versendenden Apotheke. Auf dieses Recht und die Zeiten seiner Inanspruchnahme ist auf der Website der Apotheke hinzuweisen. 
  16. Gemäß § 20 Abs. 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG ist der Arzneimittelvorrat einer öffentlichen Krankenanstalten (ohne Anstaltsapotheke) durch den Konsiliarapotheker hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen. Allfällige Mängel sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden. Der Konsiliarapotheker hat in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen. Für private Krankenanstalten gilt gemäß § 40 Abs. 1 lit. e KAKuG der § 20 KAKuG mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben. 
  17. Gemäß § 49 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 sind die Arzneimittelvorräte auf den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten mindestens einmal jährlich durch einen Apotheker/eine Apothekerin der Krankenhausapotheke zu überprüfen. 
  18. Unter Medikationsmanagement versteht man eine Analyse der gesamten Medikation von Patientinnen oder Patienten, einschließlich ihrer Selbstmedikation, an die sich die kontinuierliche Betreuung anschließt mit den Zielen, die Therapietreue sowie die Sicherheit und Effektivität der Arzneimitteltherapie zu verbessern, indem neu auftretende, manifeste und potentielle arzneimittelbezogene Probleme erkannt, gelöst oder vermieden werden. Hierbei handelt es sich um eine komplexe, nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchzuführende apothekerliche Dienstleistung, die umfassende pharmazeutische Fachkenntnis erfordert. Medikationsmanagement ist daher als pharmazeutische Tätigkeit einzustufen, die – sofern sie angeboten wird – nur von Apothekerinnen/Apothekern und nicht von pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten oder anderen in der Apotheke beschäftigten Personen ausgeübt werden darf (Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016). 
  19. Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 177/2016 
  20. Abs. 2 ist auf Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, analog anzuwenden. 
  21. Gemäß § 3 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ABO) 2005 dürfen Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden. 
    Der Lehrberuf der pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenz ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz - Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 137/2014, geregelt. 
    Der Beruf des "geprüften Apothekenhelfers" war bis zur Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 in § 5 Abs. 2 und 3 Apothekengesetz geregelt. Von der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 2 zur Verwendung von Apothekenhilfskräften in Apotheken, deren Ausbildung und Prüfung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht und stattdessen auf Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes der Lehrberuf „pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ eingerichtet. § 5 Abs. 3 Apothekengesetz regelte die Führung der Berufsbezeichnung "Geprüfte Apothekenhelferin" bzw. "Geprüfter Apothekenhelfer" für Personen, die ihre fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben. Gemäß Art. XV des Kollektivvertrags für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal führen den Titel "Apothekenhelfer" Angestellte mit Apothekenhelferprüfung (bis 1999), Gleichstellungszeugnis (bis 1964) oder Helferinnenbrief (bis 1946). 

§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift "Apotheker-Dienstabzeichen''1 zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden. 

  1. "Apotheker-Dienstabzeichen"

§ 4. (1)1 Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken2,3 oder Anstaltsapotheken3 zu erfolgen.4 

(2)5 Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen im Volldienst in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen. 

(3)6 In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden.7 Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn 

  1. eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat,8
  2. sich die Ausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 8 verlängert,9
  3. die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde,10,11
  4. mindestens eine/einer der beiden Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird12 oder
  5. die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten bewilligt hat13.

(3a)13,14 Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag15 die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten zu bewilligen, wenn 

  1. gewährleistet ist, dass außer der/dem Ausbildungsverantwortlichen nachweislich zwei oder mehrere weitere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker in einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt mindestens eineinhalb Volldiensten in dem Betrieb beschäftigt sind und
  2. dies die Arbeitsmarktlage für Aspirantinnen/Aspiranten in Abwägung der Arbeitsmarktlage für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker erfordert.

(3b)13,16 Die Bewilligung gemäß Abs. 3a gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. 

(3c)13 Die Bewilligung gemäß Abs. 3a hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit oder die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus geboten ist. 

(3d)13 Die Bewilligung gemäß Abs. 3a ist von der Österreichischen Apothekerkammer von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das für die Bewilligung erforderliche Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern in dem Betrieb schon ursprünglich nicht gegeben war oder sich zwischenzeitlich reduziert hat und nicht mehr gegeben ist. 

(3e)13,17 Die Rücknahme der Bewilligung gemäß Abs. 3d ist so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können. 

(4)18 Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden.19 Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer der Tatbestände gemäß § 4a Abs. 120 erfüllt ist.21 Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.22

(5)1,23 Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. 

  1. Abs. 1 und 5 idF BGBl. II Nr. 360/2011 
  2. Eine Filialapotheke kann eine, wenn auch nicht ausschließliche, Ausbildungsstätte für Aspiranten sein (Erläuterungen zu § 34 Begutachtungsentwurf ABO 2005).
  3. Die fachliche Ausbildung ist grundsätzlich in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in Österreich zu absolvieren. Entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sowie einem zwischen der Österreichischen Apothekerkammer und der Apothekerkammer der Provinz Bozen abgeschlossenen Verwaltungsabkommen über ein Aspirantenausbildungsprogramm ist darüber hinausgehend für Absolventinnen und Absolventen eines österreichischen Pharmaziestudiums, insbesondere Südtirolerinnen und Südtiroler, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Apothekerkammer der Provinz Bozen haben und die Anerkennung des österreichischen akademischen Grades gemäß dem Notenwechsel in Italien anstreben, die Absolvierung der einjährigen fachlichen Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke in der autonomen Provinz Bozen (Südtirol) möglich. Voraussetzung für die Erlangung des österreichischen staatlichen Apothekerdiploms (§ 3a Apothekengesetz) ist dann der Besuch des Tiroler Aspirantenkurses und die erfolgreiche Ablegung der Aspirantenprüfung bei der Landesgeschäftsstelle Tirol der Österreichischen Apothekerkammer. Die Details der Durchführung enthält das Reglement zum Verwaltungsabkommen betreffend Aspirantenausbildung in Südtirol.
  4. Wird nachträglich dem Apothekenbetrieb oder dem Apothekenleiter die Eignung zur Ausbildung von Aspiranten aberkannt, ist das als wichtiger Grund anzusehen, der den Aspiranten zur vorzeitigen Auflösung seines Arbeitsvertrages (zum Austritt) berechtigt (Art. XIV Abs. 4 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte).
  5. Abs. 2 sieht sieht einen Ausbildungsverantwortlichen in der Apotheke für die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf vor. Dieser ist insbesondere auch für die Ausbildungsverpflichtung verantwortlich (vgl. § 6) (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011). Der Ausbildungsverantwortliche ist von der Zulassung zur Prüfung und vom Prüfungstermin zu verständigen (§ 9 Abs. 2 und 3).
    Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde Abs. 2 dahingehend neu gefasst, dass der Ausbildungsverantwortliche im Volldienst im Apothekenbetrieb tätig sein muss. Die Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016, führen dazu aus: Der Ausbildungsverantwortliche ist für die Anleitung und Beaufsichtigung der Aspiranten zuständig. Weiters hat sie oder er dafür Sorge zu tragen, dass die Aspiranten umfassend in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig ausgebildet werden (§ 6 Abs. 1). Er trägt damit umfassende Verantwortung für den Umfang, das Niveau und die Qualität der Ausbildung. Diese Verantwortung erfordert eine Beschäftigung der/des Ausbildungsverantwortlichen im Volldienst, zumal unter den Voraussetzungen des Abs. 3 möglicherweise zwei Aspiranten in dem Betrieb beschäftigt sind, die von unterschiedlichen, aber auch von ein- und demselben Ausbildungsverantwortlichen betreut werden können.
  6. Abs. 3 wurde durch BGBl. II Nr. 177/2016 neu gefasst und listet nunmehr übersichtlich auf, in welchen Ausnahmefällen die Ausbildung von zwei Aspiranten zulässig ist.
    § 4 Abs. 3 in seiner bisherigen Fassung (nunmehr Abs. 3 Z 1 und 3) erlaubt als Ausnahme zu der Regel, dass in einem Betrieb nur ein Aspirant ausgebildet werden darf, die Ausbildung eines zweiten Aspiranten, wenn der ursprünglich in diesem Betrieb beschäftigte Aspirant durch Unterbrechung seiner Ausbildungszeit dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung steht, oder wenn sich die Ausbildungszeit des Aspiranten aus Gründen, die nicht der Apothekenleiterin/dem Apothekenleiter zuzurechnen sind und daher in der Personalplanung und -disposition nicht von ihr/ihm berücksichtigt werden können, verlängert. Ein solcher Grund liegt aber auch vor, wenn sich die Ausbildungszeit aufgrund einer vier Wochen übersteigenden Dienstverhinderung des Aspiranten infolge Krankheit oder Unfalls automatisch um die Dauer der Dienstverhinderung verlängert. Abs. 3 war daher durch eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen (Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  7. § 4 Abs. 3 ist auf Apotheker, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige praktische Ausbildung in einer österreichischen Apotheke absolvieren, nicht anzuwenden (§ 15a Abs. 2). Die Ausgleichsmaßnahme kann daher auch in einer Apotheke, die bereits einen oder zwei Aspiranten ausbildet, absolviert werden.
  8. Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt gemäß § 5 Abs. 5 durch ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 (§ 5 Abs. 5 Z 1), eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften (§ 5 Abs. 5 Z 2, durch Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder durch Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 (§ 5 Abs. 5 Z 3) oder bei einer von der Österreichischen Apothekerkammer Unterbrechung aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen (§ 5 Abs. 6). Vgl. dazu Fußnote 10 zu § 5.
  9. Gemäß § 5 Abs. 8 verlängert sich die Ausbildungszeit um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, wenn deren Gesamtdauer über das Ausmaß von vier Wochen (§ 5 Abs. 3 Z 2) hinausgeht.
    Gemäß Art. XIV Abs. 5 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Aspiranten, das spätestens 15 Tage vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu stellen ist, verpflichtet, das Arbeitsverhältnis um die Dauer einer vier Wochen übersteigenden Erkrankung, zu verlängern. Übersteigen die Arbeitsverhinderungen, die zu einer Verlängerung der Aspirantenausbildung führen, insgesamt sechs Monate, ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses befreit.
  10. Gemäß § 15 Abs. 1 hat die Prüfungskommission bei einem negativen Prüfungsergebnis die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit durch die Prüfungskommission ist der Dienstgeber gemäß Art. XIV Abs. 5 letzter Satz des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte verpflichtet das Dienstverhältnis bis zur Beendigung der Ausbildungszeit fortzusetzen.
  11. Wenn die durch die Prüfungskommission verlängerte Ausbildungszeit in einer anderen Apotheke absolviert wird, ist nach der Verwaltungspraxis der Österreichischen Apothekerkammer auch in dieser Apotheke die Beschäftigung eines zweiten Aspiranten zulässig.
  12. Bereits durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurde in Abs. 3 ergänzt, dass eine gleichzeitige Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten auch dann möglich ist, wenn diese die Ausbildung im Halbdienst absolvieren (§ 5 Abs. 2). Gemäß § 5 Abs. 2 kann die Österreichische Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen.
  13. Die durch BGBl. II Nr. 177/2016 eingefügten Abs. 3a bis 3e regeln die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten durch die Österreichische Apothekerkammer.
  14. Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die Ausbildung eines zweiten Aspiranten zu bewilligen. Um die Anleitung der Aspiranten und die Aufsicht über diese und somit die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, muss das Gesamtdienstausmaß der in dem Betrieb tätigen allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern unter Berücksichtigung des Ausbildungsverantwortlichen mindestens zweieinhalb Volldiensten (25/10) entsprechen. Damit ist gesichert, dass mindestens so viele allgemein berufsberechtigte Apotheker in dem Betrieb tätig sind wie Aspiranten, sodass für Letztere jederzeit die Möglichkeit der Rückfrage und näheren Einschulung in eine Tätigkeit oder Ausübung einer Tätigkeit unter apothekerlicher Kontrolle gegeben und gleichzeitig die Beratung der Apothekenkunden durch Apotheker gesichert ist.
    Bei der Entscheidung ist die Arbeitsmarktlage sowohl für allgemein berufsberechtigte Apotheker als auch für Aspiranten zu berücksichtigen. Es ist daher von einer Bewilligung abzusehen, wenn die Nachfrage nach Aspiranten am Arbeitsmarkt die Zahl der stellensuchenden Aspiranten deutlich übersteigt oder wenn die Zahl an stellensuchenden allgemein berufsberechtigten Apotheker die Zahl an freien Stellen deutlich übersteigt.
    (vgl. Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016)
  15. Auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer steht ein Formular für den Antrag auf Bewilligung der Ausbildung einer zweiten Aspirantin/eines zweiten Aspiranten gemäß § 4 Abs. 3a ff Pharmazeutische Fachkräfteverordnung zur Verfügung. Der Antrag ist gemäß § 45a Apothekengesetz von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
    Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 4 Abs. 3a ff kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 2 Apothekengesetz).
  16. Die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren, wobei die Frist mit dem Wirksamkeitsdatum des entsprechenden Bescheids beginnt. Tritt ein zweiter Aspirant innerhalb des Wirksamkeitszeitraums der Bewilligung das Ausbildungsverhältnis an, darf er dieses in dem Betrieb abschließen, auch wenn die Wirksamkeitsdauer der Bewilligung während des Ausbildungsverhältnisses endet (Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
    Gegebenenfalls hat die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen zu erfolgen, wenn diese notwendig sind, um ein qualitativ hohes Ausbildungsniveau sicherzustellen.
  17. Da eine qualitativ hochwertige Ausbildung nicht gewährleistet ist, wenn das Gesamtbeschäftigungsausmaß der allgemein berufsberechtigten Apotheker in einem Betrieb den in Abs. 3a festgelegten Umfang unterschreitet, hat die Österreichische Apothekerkammer unbeschadet der Wirksamkeitsdauer des Bewilligungsbescheides die Bewilligung von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das in Abs. 3a vorgesehene Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekern in dem Betrieb nicht oder nicht mehr gegeben ist.
    Mit Rücksicht auf das Interesse der Aspirantinnen/Aspiranten an einem Abschluss ihrer Ausbildung ist die Rücknahme der Bewilligung so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können. Als Wirksamkeitszeitpunkt für den Rücknahmebescheid wird daher der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung durch eine/einen der beiden in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten oder des sonstigen Ausscheidens von einer/einem der beiden Aspirantinnen/Aspiranten aus dem Betrieb zu definieren sein.
    (Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  18. Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 177/2016
    Durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurde das Voranmeldeverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer durch das Meldeverfahren nach Abs. 4 ersetzt. Der Apothekenleiter hat die Meldung nun unter Angabe der/des Ausbildungsverantwortlichen (§ 4 Abs. 2) zu erstatten. Dabei wurde von der verpflichtenden Verwendung des Formblattes Muster A/1 abgesehen und der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Ausgestaltung der Meldung freigestellt (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).
    Die Landesgeschäftsstelle hat, wenn die Eignung der Apotheke oder des Ausbildungsverantwortlichen zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht gegeben ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Liegt die Eignung vor, ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr notwendig.
    Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde die der Untersagung der Aspirantenausbildung in einem neuen § 4a explizit geregelt. Eine Apotheke ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer jener Tatbestände erfüllt ist, die gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 zur Untersagung der Ausbildung von Aspiranten führen.
  19. Für die Meldung wurde das Formular Meldung eines Aspiranten gemäß § 4 Abs. 4 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung aufgelegt.
  20. Auf Grund eines redaktionellen Versehens wurde im Abs. 4 dritter Satz der Abs. 2 des § 4a nicht zitiert.
  21. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang § 41 Abs. 1 Z 3 Apothekerkammergesetz, der die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten als Disziplinarstrafe vorsieht. Nach den Erläuterungen (RV 628 XXI. GP) kommt die Strafe der zeitlichen oder dauernden Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten vor allem dann in Betracht, wenn unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens die Gefahr besteht, dass der Apotheker seiner Pflicht zur Ausbildung des Aspiranten nach den Bestimmungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nicht gehörig nachkommt. Die Strafe ist nur für die Aufnahme von Aspiranten vorgesehen; bereits im Ausbildungsverhältnis stehende Aspiranten sind davon nicht betroffen.
  22. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde § 4 Abs. 4 kann Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 1 Apothekengesetz).
  23. Durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurden in Abs. 5 die Meldebestimmungen über die Aufnahme und den Austritt eines Aspiranten bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse neu geregelt. Im Hinblick auf eine flexible Gestaltungsmöglichkeit wurde die Verpflichtung, das in einem bisherigen Anhang der Verordnung festgelegte Formblatt zu verwenden, gestrichen (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).

Untersagung des Ausbildens von Aspiranten

§ 4a.1 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,2

  1. wenn gegen die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem 5. Hauptstück des Suchtmittelgesetzes, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist,
  2. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche wegen einer der in Z 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
  3. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche nicht über die gesundheitliche Eignung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz verfügt, oder
  4. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche die Pflichten gegenüber seiner/seinem auszubildenden Aspirantin/Aspiranten gröblich verletzt, insbesondere wenn sie/er an dem nicht entsprechenden Ergebnis der Fachprüfung für den Apothekerberuf Schuld trägt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen2, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.3 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Abs. 1 auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Abs. 2 auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist. 

(4) Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Abs. 2 der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden. 

(5) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen. 

(6) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen. 

(7) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Abs. 1 und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen. 

  1. § 4a samt Überschrift eingefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016
    Der neue § 4a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung entspricht im Wesentlichen dem § 4 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz, das in Hinblick auf die Ausbildung von Lehrlingen schon derzeit für öffentliche Apotheken zur Anwendung kommt. Ein Ausbildungsverantwortlicher oder eine Apotheke, der oder die nicht zur Ausbildung von Lehrlingen geeignet ist, soll auch keine Aspiranten ausbilden dürfen (Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  2. Die Untersagung des Ausbildens von Aspiranten erfolgt durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht möglich.
  3. Der Untersagungsgrund der Nichteignung des Betriebs gemäß Abs. 2 ist nach den Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016, beispielsweise dann gegeben, wenn in einer Apotheke kaum oder keine Arzneimittelherstellung betrieben wird oder wenn der Betrieb nicht über eine zeitgemäße EDV-Ausstattung verfügt.

Halbdienst, Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildungszeit1

§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr2

(2)1,3 Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise einer Behinderung oder Erkrankung, der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst4 in der Dauer von zwei Jahren bewilligen.5,6 Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig. 

(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten 

  1. des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs7 und
  2. von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen8-13

anzurechnen. 

(4)14 Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung15,16 durchzuführen. 

(5)1,15 Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt 

  1. für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetzes 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
  3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung.

(6)1,15,17 Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen18 auf Antrag19 der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.20 

(7)14 Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen. 

(8)1,11 Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Abs. 3 Z 2 hinausgehen. 

(9)1,21,22 Die Österreichische Apothekerkammer23,24 hat in einem anderen Mitgliedstaat25 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum26 oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika27 in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist28, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland25 absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist29, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden.28,29,30 Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen. 

  1. Überschrift eingefügt, Abs. 2, 5 und 6 idF, Abs. 8 und 9 angefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016
  2. Die Ausbildung ist grundsätzlich im Volldienst (Dienstausmaß 10/10 bzw. 40 Wochenstunden) zu absolvieren.
    Der Arbeitsvertrag ist gemäß Art. XIV Abs. 4 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte auf bestimmte Zeit, also befristet abzuschließen. Dies gilt auch für Teile bzw. weitere Aspirantendienstverhältnisse. Eine vorzeitige Lösung des Arbeitsvertrages ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 Angestelltengesetz) zulässig. Als wichtiger Grund, der den Aspiranten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen, wenn dem Apothekenbetrieb oder dem Apothekenleiter die Eignung zur Ausbildung von Aspiranten aberkannt wird (vgl. § 4a Pharmazeutische Fachkräfteverordnung). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Aspiranten auf dessen Anfrage spätestens einen Monat vor Ablauf der Aspirantenzeit mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach der Aspirantenzeit als vertretungsberechtigter (nunmehr allgemein berufsberechtigter) Apotheker fortgesetzt wird. Erfolgt bis zu dieser Zeit keine eindeutige diesbezügliche Antwort, so gilt das Arbeitsverhältnis mangels einer besonderen Vereinbarung als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
  3. Bereits durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurde in Abs. 2 ermöglicht, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Aspirantenausbildung im Teildienst (Halbdienst) zu absolvieren. Schon vorher wurde auf Grundlage eines Erlasses des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 26. September 2001, GZ. 21.300/19-VIII/A/4/01, die Ausbildung im Teildienst in berücksichtigungswürdigen Fällen als zulässig erachtet. Durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurde aus Gründen der Rechtssicherheit die Halbdienstausbildung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausdrücklich in der Verordnung geregelt, wobei dafür die Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit erforderlich war.
    Durch BGBl. II Nr. 270/2014 wurde Abs. 2 neu gefasst und die beispielhafte Auflistung jener besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, bei deren Vorliegen die Aspirantenausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligt werden kann, dahingehend erweitert, dass die Verfassung einer Dissertation im Rahmen eines Doktorratsstudiums ausdrücklich genannt wird.
    Mit der Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 durch das 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, ist die Zuständigkeit zur Bewilligung der fachlichen Ausbildung im Halbdienst auf die Österreichische Apothekerkammer übergegangen (§ 2a Abs. 1 Z 1a Apothekerkammergesetz 2001), was durch BGBl. II Nr. 177/2016 in Abs. 2 umgesetzt wurde. Als berücksichtigungswürdige Gründe werden nunmehr auch eine Behinderung oder Erkrankung des Aspiranten ausdrücklich angeführt.
  4. Die Wahl eines Dienstausmaßes, das zwischen Halbdienst und Volldienst liegt, ist nicht möglich. Bei Wegfall des Grundes nach begonnener Ausbildung ist im Einvernehmen mit dem Betrieb eine Fortsetzung im Volldienst zulässig.
  5. Für den Antrag auf Bewilligung auf Bewilligung der Absolvierung der fachlichen Ausbildung zum Apotheker (Apirantenjahr) im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung steht auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer ein eigenes Formular zur Verfügung. Der Antrag ist gemäß § 45a Apothekengesetz von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 5 Abs. 2 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 2 Apothekengesetz).
  7. vgl. Art. X des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte
  8. Gemäß Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 360/2011 sind Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder ausdrücklich auch Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen (vorher zwei Wochen) anzurechnen.
  9. Bei tageweiser Erkrankung des Aspiranten sind die durch die Erkrankung ausgefallenen Werktage (Montag bis Samstag) zu ermitteln, Sonntage und Feiertage bleiben außer Betracht. Bis zu 24 durch Erkrankung entfallende Werktage (pro Jahr) werden auf die Ausbildung angerechnet, die Anzahl der über 24 Werktage (entspricht vier Kalenderwochen) hinausgehenden entfallenen Werktage verlängert die Aspirantenausbildung.
  10. Erfolgt die Aspirantenausbildung im Halbdienst (vgl. Abs. 2 und oben Fußnote 3) ist Abs. 3 Z 2 so zu interpretieren, dass bei zweijähriger Aspirantenausbildungszeit im Halbdienst für jedes Ausbildungsjahr Dienstverhinderungen in Folge Krankheit bis zu einer Gesamtdauer von jeweils vier Wochen (bzw. 24 Werktagen) anzurechnen sind.
  11. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. August 2001, GZ: 21.300/18-VIII/A/4/01, bedurfte eine längerfristige Erkrankung, die das anrechenbare Ausmaß gemäß Abs. 3 Z 2 überstieg (ursprünglich zwei Wochen; nunmehr vier Wochen), während der Aspirantenzeit keines Bewilligungsbescheides (für die Unterbrechung). Die fachliche Ausbildung in der Apotheke war entsprechend zu verlängern.
    Durch BGBl. II Nr. 177/2016 ist das nunmehr in Abs. 8 ausdrücklich geregelt. Dienstverhinderungen durch Erkrankung oder Unfall während des Aspirantendienstverhältnisses, die über das anrechenbare Ausmaß von vier Wochen (Abs. 3 Z 2) hinausgehen,sind nicht genehmigungspflichtig. Über die Ausbildungszeit oder deren automatische Verlängerung gemäß Abs. 5 oder Abs. 8 hinausreichende, also nach dem Ende des Aspirantendienstverhältnisses liegende Erkrankungen oder Verhinderungen durch Unfall, bedürfen hingegen der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 5 Abs. 6.
  12. Mangels ausdrücklicher Bestimmung werden Zeiten einer Pflegefreistellung für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder wegen der notwendigen Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, oder wegen der Begleitung des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf die der Aspirant als Arbeitnehmer gemäß § 16 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013, Anspruch hat, von der Apothekerkammer nicht auf die Aspirantenausbildungszeit angerechnet. Eine Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz oder nach vergleichbaren Rechtsvorschriften ist aber ein Fall Unterbrechung der Ausbildungszeit aus schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen im Sinne von § 5 Abs. 5 Z 4.
  13. Auf Verlangen des Aspiranten, das spätestens 15 Tage vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu stellen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis um die Dauer insgesamt jedoch höchstens um sechs Monate zu verlängern. Übersteigen die Arbeitsverhinderungen gemäß lit. a) bis d) insgesamt sechs Monate, ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses befreit (Art. XIV Abs. 5 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte).
    1. einer vier Wochen übersteigenden Erkrankung,
    2. von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
    3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz,
    4. einer Dienstverhinderung bedingt durch Wehrdienstleistung bzw. Zivildienst,
  14. Abs. 4 und 7 idF BGBl. II Nr. 360/2011
  15. Eine Unterbrechung der Ausbildung aus den in Abs. 5 genannten Gründen bedarf unabhängig von ihrer Dauer keiner bescheidmäßigen Bewilligung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Unterbrechungsgründe sind der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer lediglich nachzuweisen, die dann das Ausmaß der verbleibenden Ausbildungszeit mitteilt.
  16. Wird die einjährige Aspirantenausbildung beendet und lediglich eine Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 15 nicht unmittelbar im Anschluss begonnen, liegt nach der Verwaltungspraxis der Apothekerkammer keine bewilligungspflichtige Unterbrechung vor.
  17. Mit der Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 durch das 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, ist die Zuständigkeit zur Bewilligung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung auf die Österreichische Apothekerkammer übergegangen (§ 2a Abs. 1 Z 1b Apothekerkammergesetz 2001), was durch BGBl. II Nr. 177/2016 in Abs. 6 umgesetzt wurde.
  18. Schwerwiegende gesundheitliche, persönliche oder familiäre Gründe sind beispielsweise
    • über die Ausbildungszeit oder deren automatische Verlängerung gemäß Abs. 5 oder Abs. 8 hinausreichende, also nach dem Ende des Aspirantendienstverhältnisses liegende Erkrankungen oder Verhinderungen durch Unfall,
    • Pflegefreistellungen gemäß § 16 Urlaubsgesetz oder nach vergleichbaren Rechtsvorschriften,
    • eine Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung für nahe Angehörige, Betreuung von schwerst erkrankten Kindern) gemäß §§ 14a und 14b Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG,
    • Unterbrechungen durch die Geburt eines Kindes oder die notwendige Betreuung von Kindern, die außerhalb des Aspirantendienstverhältnisses eines Dienstverhältnisses liegen und daher nicht gemäß von Abs. 5 Z 1 und 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, oder
    • Unterbrechungen durch die Pflege von Angehörigen
    Nach den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes zur Novelle BGBl. II Nr. 360/2011, BMG-92301/0011-II/A/4/2011, stellt eine Unterbrechung durch die Notwendigkeit eines Wechsels der Ausbildungsapotheke im Regelfall einen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne des Abs. 5 Z 4 (nunmehr Abs. 6) dar.
  19. Für den Antrag auf Bewilligung auf Bewilligung der Unterbrechnung der fachlichen Ausbildung zum Apotheker (Aspirantenjahr) aus schwerwiegenden gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen gemäß § 5 Abs. 6 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung steht auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer ein eigenes Formular zur Verfügung. Der Antrag ist gemäß § 45a Apothekengesetz von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  20. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 5 Abs. 6 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 2 Apothekengesetz).
  21. Durch Abs. 9 wird Artikel 55a der Berufsanerkennungsrichtlinie Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung umgesetzt. Voraussetzung für die Anrechnung eines im Ausland absolvierten Berufspraktikums ist dessen Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Aspirantenjahr sowohl hinsichtlich des Tätigkeitsspektrums als auch hinsichtlich der Aufsicht und Kontrolle durch einen berufsberechtigten Apotheker. Nicht anrechenbar sind daher etwa Berufspraktika in der pharmazeutischen Industrie, in Arzneimitteldepots von Krankenanstalten oder in parapharmazeutischen Einrichtungen. Im Teildienst absolvierte Berufspraktika werden nur aliquot berücksichtigt (Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  22. vgl. dazu § 3a Abs. 1a und 1b Apothekengesetz
  23. Über einen Antrag auf Anrechnung eines in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz gemäß § 5 Abs. 9 absolvierten Berufspraktikums entscheidet die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid. Der Antrag ist gemäß § 45a Apothekengesetz von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  24. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 5 Abs. 9 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 2 Apothekengesetz).
  25. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, die Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG idF der Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzt, können nur in ein- und demselben Staat absolvierte Berufspraktika auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Wurden in verschiedenen Staaten Berufspraktika absolviert, kann nur eines davon der Anrechnung in Österreich unterliegen.
  26. Vertragsparteien des EWR-Abkommens bzw. EWR-Vertragsstaaten sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
  27. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2013/55/EU erläutert Artikel 55a über die Anerkennung eines Berufspraktikums dahingehend, dass nur solche Berufspraktika der Anrechnung unterliegen, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums absolviert wurden. Auslandspraktika, die während des Studiums absolviert werden, können hingegen nicht auf das Aspirantenjahr angerechnet werden.
  28. Die Gleichwertigkeit des in einem EU-, EWR-Lands, der Schweiz oder in einem Drittland absolvierten Berufspraktikums unterliegt einer Einzelfallprüfung. Ungeachtet dessen, dass die Österreichische Apothekerkammer dazu keine verbindlichen Auskünfte erteilen kann, ist eine Kontaktaufnahme mit der Österreichischen Apothekerkammer schon vor Antritt des Berufspraktikums im Ausland zweckmäßig.
    Mindestens sechs Monate der Ausbildungszeit sind in einer österreichischen Apotheke zu absolvieren. Während dieser Ausbildungszeit ist auch der von Österreichischen Apothekerkammer organisierte Aspirantenkurs zu besuchen. Die Fachprüfung für den Apothekerberuf ist jedenfalls in Österreich abzulegen.
  29. Zum Zweck der Anrechnung eines im Ausland absolvierten Berufspraktikums sind der Österreichischen Apothekerkammer schriftliche Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 erfüllt sind. Zur Vermeidung von Unterbrechungen bzw. Verzögerungen beim Abschluss der fachlichen Ausbildung sollte dies tunlichst möglichst zeitnah erfolgen, spätestens jedoch gemäß § 9 Abs. 1 einen Monat vor Ablauf der Ausbildungszeit.
  30. Wird die Ausbildungszeit gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz von der Prüfungskommission verlängert, kann die verlängerte Ausbildungszeit unter den Voraussetzungen des Abs. 9 auch in jener Apotheke in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft geleistet werden, in der der Aspirant gerade sein Berufspraktikum absolviert, und zwar auch dann, wenn durch die Verlängerung die Sechsmonatsgrenze für die Anrechnung ausländischer Berufspraktika gemäß Abs. 9 erster Satz überschritten wird. Davon unberührt bleibt das Recht der Prüfungskommission, gemäß § 15 Abs. 1 dritter Satz zu bestimmen, dass die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit in einer anderen Apotheke zu absolvieren ist.

Pflichten des Ausbildungsverantwortlichen und des Aspiranten1

§ 6.2 (1) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen. 

(2)3 Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen und den von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs zu besuchen.3,4 Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden.5 Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig6 zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.5

(3)7 Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen.7,8

  1. Überschrift eingefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016
  2. § 6 wurde durch BGBl. II Nr. 360/2011 neu gefasst.
    Für die Ausbildung der/des Aspirantin/Aspiranten ist in erster Linie die/der Ausbildungsverantwortliche (§ 4 Abs. 2) zuständig. Die Ausbildung hat alle Zweige der fachlichen Tätigkeit zu umfassen. Hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte kann auch ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker (Anmerkung: derselben Apotheke) herangezogen werden (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).
  3. Ergänzend zur fachlichen praktischen Ausbildung in der Apotheke führen die Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer Aspirantenkurse zur Vermittlung des theoretischen Wissens durch. Abs. 2 wurde durch BGBl. II Nr. 177/2016 dahingehend geändert, dass die verpflichtende Teilnahme an dem von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs nunmehr ausdrücklich festgeschrieben wird. Wird die Ausbildung gleichzeitig in zwei verschiedenen Apotheken absolviert, die sich in den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Landesgeschäftsstellen der Österreichischen Apothekerkammer befinden, besucht der Aspirant den Aspirantenkurs in einer der zuständigen Landesgeschäftsstellen seiner Wahl (Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  4. Gemäß Art. XIV Abs. 1 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte hat der Dienstgeber den Aspiranten während der für die Teilnahme an Aspirantenkursen und gleichwertigen der Ausbildung förderlichen Veranstaltungen der Österreichischen Apothekerkammer notwendigen Zeit ohne Anrechnung auf die Freizeit und ohne Schmälerung des Entgelts dienstfrei zu stellen. Der Besuch des Aspirantenkurses ist Arbeitszeit. Für Tage eines ganztägigen Aspirantenkurses entfällt die Arbeitsverpflichtung im Apothekenbetrieb zur Gänze. Findet der Aspirantenkurs an einem freien Halbtag des Arbeitnehmers statt, hat er Anspruch auf Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 der aufgewendeten Zeit. Da der Aspirantenkurs als Arbeitszeit gilt, hart Gleiches hat in analoger Weise zu gelten, wenn der Aspirantenkurs mit dem freien Tag des Aspiranten zusammen fällt.
  5. Durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurde in Abs. 2 neu aufgenommen, dass ein Aspirant eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Österreichischen Apothekerkammer melden muss, für die bei schwerwiegender Beeinträchtigung der fachlichen Ausbildung durch diese eine Untersagungsmöglichkeit besteht (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).
  6. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 6 Abs. 2 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 45 Abs. 2 Apothekengesetz).
  7. In Abs. 3 wurde durch BGBl. II Nr. 360/2011 der zweite und dritte Satz gestrichen (Bestimmungen hinsichtlich der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses), da ohnehin die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes gelten (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011).
  8. Bei Verlängerung der Ausbildungszeit durch die Prüfungskommission (§ 15 Abs. 1) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der Ausbildungszeit fortzusetzen (Art. XIV Abs. 5 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte).
  9. Das Aspirantendienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 Angestelltengesetz) zulässig. Als wichtiger Grund, der den Aspiranten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen, wenn dem Apothekenbetrieb oder dem Apothekenleiter die Eignung zur Ausbildung von Aspiranten aberkannt wird.

§ 7. (1) Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis1,2 auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.

(2)3 Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.4

  1. Das Formular "Zeugnis über die Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung" ist durch BGBl. II Nr. 177/2016 entfallen.
  2. Das Zeugnis der Ausbildungsapotheke über die vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Apotheke ist seit 1. Jänner 2002 nicht mehr zu vergebühren.
  3. Durch BGBl. II Nr. 360/2011 ist der bisherige Abs. 2 entfallen, da die ausdrückliche Regelung der Abmeldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Abs. 2 entbehrlich war. Der neue Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 3.
  4. Bisher wurde verabsäumt, Abs. 2 zweiter Satz an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit der mit Wirkung 1. Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen wurde, anzupassen. Abs. 2 zweiter Satz muss daher verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, mit welchen die Bescheinigung des Zeugnisses über die Ausbildungszeit verweigert wird, Beschwerde erhoben werden kann, über welche gemäß § 45 Abs. 2 Apothekengesetz das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen. 

(2)1 Die Evidenz hat zu enthalten: 

  1. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
  2. Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
  3. Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
  4. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
  5. Datum des Austritts aus der Apotheke,
  6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung2 für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf.

(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 53 erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten. 

  1. Durch BGBl. II Nr. 360/2011 wurde Abs. 2 neu gefasst, insbesondere hat die Österreichische Apothekerkammer nunmehr auch den Namen des Ausbildungsverantwortlichen in Evidenz zu halten (Abs. 2 Z 4).
  2. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde in Abs. 2 Z 6 das Wort "Prüfung" durch das Wort "Fachprüfung" ersetzt.
  3. In Abs. 3 ist durch BGBl. II Nr. 360/2011 lediglich eine Zitatanpassung erfolgt.

Zulassung zur Prüfung1

§ 9. (1) Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses2 und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe3 bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf4 für den Apothekerberuf4 spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen.5 Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 36), hinaus untersagt. 

(2)7 Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen.8

(3)9 Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat den Termin für die Prüfung grundsätzlich so anzusetzen, dass er in den letzten Monat der Ausbildungszeit fällt. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesgeschäftsstelle der/dem Aspirantin/Aspiranten die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung tritt keine Verkürzung der Ausbildungszeit ein. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. 

  1. Überschrift eingefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016
  2. Zum Zweck der Anrechnung eines im Ausland absolvierten Berufspraktikums sind der Österreichischen Apothekerkammer schriftliche Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 erfüllt sind. Zur Vermeidung von Unterbrechungen bzw. Verzögerungen beim Abschluss der fachlichen Ausbildung sollte dies tunlichst möglichst zeitnah erfolgen. Wird das Auslandspraktikum als letzter Teil der fachlichen Ausbildung absolviert, sind die genannten Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzulegen.
  3. Die Prüfungstaxe für Aspirantenprüfungen beträgt im Jahr 2019 je Kandidat und Prüfung EUR 85,- (2018: EUR 85,-).
  4. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde in Abs. 1 die Wortfolge „praktische Prüfung" durch "Fachprüfung für den Apothekerberuf , wodurch es aber offenbar auf Grund eines redaktionellen Versehens zu einer Verdoppelung der Worte "für den Apothekerberuf" gekommen ist.
  5. Zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung (nunmehr Fachprüfung) für den Apothekerberuf (§ 9 Abs. 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) sind dem Aspiranten vor dem Prüfungstermin ohne Schmälerung des Entgelts oder der Freizeitansprüche drei Arbeitstage frei zu geben. Dem Aspiranten ist außerdem die Teilnahme an zumindest zwei Aspirantenprüfungen (eines anderen Aspiranten) unter Fortzahlung des Entgelts zu ermöglichen (Art. XIV Abs. 2 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte).
  6. korrekt: § 15 Abs. 1
  7. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 ist in Abs. 2 der letzte Satz, wonach ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer mittels Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde angefochten werden kann, entfallen.
  8. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 2 kann Beschwerde erhoben werden kann, über welche gemäß § 45 Abs. 2 Apothekengesetz das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
  9. Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 177/2016
    Um Aspiranten die zügige Absolvierung ihrer Ausbildung zu ermöglichen und „Stehzeiten“ zwischen dem Ende der Ausbildungszeit und der Ablegung der Fachprüfung zu vermeiden, wird die Fachprüfung für den Apothekerberuf schon bisher in der Regel im letzten Ausbildungsmonat angesetzt, was nunmehr ausdrücklich in § 10 Abs. 3 verankert wird. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Österreichische Apothekerkammer ebenfalls wie schon bisher die frühere Ablegung der Prüfung bewilligen. Dadurch verkürzt sich die Ausbildungszeit nicht (vgl. Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).

Prüfung1

§ 10. (1)2,3 Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer.4 Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen. 

(2)2,5 Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen. 
(3)6 Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen7 und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen. 
(4)2,8 Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln. 

  1. Überschrift idF BGBl. II Nr. 177/2016
  2. Abs. 1, 2 und 4 idF BGBl. II Nr. 360/2011
  3. Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Prüfung für den Apothekerberuf musste nach bisherigem Wortlaut des Abs. 1 ein Vertreter der Abteilung der selbständigen Apothekerinnen/Apotheker sein. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation wurden schon bisher auch angestellte Apotheker zum Vorsitzenden der Aspirantenprüfungskommission bestellt. Nunmehr wird in § 10 ausdrücklich verankert, dass die Funktion des Vorsitzenden angestellte wie selbständigen Apothekern gleichermaßen wahrnehmen können.
  4. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind die Befangenheitsgründe § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zu beachten. Es wäre demnach beispielsweise nicht zulässig, dass der Ausbildungsverantwortliche der Prüfungskommission angehört oder ein Prüfer mit dem zu prüfenden Aspiranten verwandt ist.
    Befangenheit von Verwaltungsorganen
    § 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
    (2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
    Angehörige
    § 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. der Ehegatte,
    2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
    3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
    5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
    6. der eingetragene Partner.
    (2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
    (3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
  5. Die bisherige Bestimmung des Abs. 2, wonach der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder der von ihm bestellte Stellvertreter als Regierungsvertreter der Prüfung beizuwohnen hat, wurde dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Teilnahme in eine Möglichkeit zur Teilnahme ("können") geändert wurde.
  6. Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 177/2016
    In Wien wird der praktische Teil der Aspirantenprüfung nicht in Apotheken, sondern in dem speziell für die Aspirantenprüfungen errichteten, an das Apothekerlabor der Österreichischen Apothekerkammer angeschlossenen Schulungslabor durchgeführt. § 10 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung war daher entsprechend zu modifizieren (vgl. Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  7. Durch BGBl. II Nr. 270/2014 wurde in Abs. 3 das Wort "mündlichen" durch "theoretischen" ersetzt. Diese Änderung ermöglicht, Teile der theoretischen Prüfung in schriftlicher Form abzuhalten.
  8. In Abs. 4 ist durch BGBl. II Nr. 360/2011 die Zustimmungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall der Zuweisung der Aspiranten an eine Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle entfallen. Notwendig ist aber nunmehr die Zustimmung des von der Zuweisung betroffenen Aspiranten.

§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfasst einen praktischen und einen theoretischen1 Teil. 

(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe. 

(3) Gegenstand des theoretischen1 Teils der Prüfung bilden 

  1. das Arzneibuch, 
  2. Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren, 
  3. die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke, 
  4. die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes, 
  5. Preisbildung (Taxierung), 
  6. Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre. 

  1. Durch BGBl. II Nr. 270/2014 wurde in Abs. 1 und 3 das Wort "mündlichen" durch "theoretischen" ersetzt. Diese Änderung ermöglicht, Teile der theoretischen Prüfung in schriftlicher Form abzuhalten.

§ 12. (1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten: 

  1. Der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.1
  2. Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.2

(2) Beim theoretischen3 Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten: 

  1. Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, dass er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen. 
  2. Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben. 
  3. Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen. 
  4. Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden. 
  5. Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen. 
  6. Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen. 

  1. Der Begriff „Arznei“ war zum Zeitpunkt der Erlassung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung 1930 der Überbegriff für alle Arzneimittel aus der Apotheke. Es wurde, anders als heute, in keiner Weise differenziert. Historisch betrachtet war beabsichtigt, dass der Aspirant im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung nach vorgelegten Rezepten zumindest eine magistrale oder eine offizinale Zubereitung gemäß § 2 Abs. 11a und 11b Arzneimittelgesetz herstellt. Vgl. dazu auch Fußnote 3.
  2. Zusätzlich zur Herstellung einer Arznei, sprich einer magistralen oder einer offizinalen Zubereitung gemäß § 2 Abs. 11a und 11b Arzneimittelgesetz (vgl. Fußnote 1), hat der historische Verordnungsgeber im Zuge des praktischen Teils der Aspirantenprüfung auch die Zubereitung eines "pharmazeutischen Präparats" im Laboratorium verlangt. Aufgrund der unterschiedlichen Wortwahl und der Bezugnahme auf „Einrichtungen des Apothekenlaboratoriums …insbesondere im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht“ ist davon auszugehen, dass bei der praktischen Prüfung zusätzlich zu lit. a mindestens eine Identitätsprüfung gemäß § 5 Arzneibuchgesetz durchzuführen ist.
  3. Durch BGBl. II Nr. 270/2014 wurde in Abs. 2 das Wort "mündlichen" durch "theoretischen" ersetzt. Diese Änderung ermöglicht, Teile der theoretischen Prüfung in schriftlicher Form abzuhalten.

§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.

(2)1 Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.

  1. Durch BGBl. II Nr. 270/2014 wurde Abs. 2 neu gefasst, insbesondere der Terminus "mündlichen Prüfung" durch den Terminus "theoretische Prüfung" ersetzt, um eine teilweise Abhaltung der theoretischen Prüfung in schriftlicher Form zu ermöglichen. Weiters erfolgt eine Verlängerung der maximalen Prüfungsdauer von zwei auf drei Stunden. Diese ist erforderlich, da die schriftliche Abwicklung von Teilen der Prüfung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als eine bloß mündliche Prüfung.

§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse - wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters1, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird festzuhalten. 

(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten: 

  1. ausgezeichnet befähigt, 
  2. gut befähigt, 
  3. befähigt oder nicht befähigt. 

(3)1,2 Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung3 ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis4 (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist. 

(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.

  1. Abs. 1 und 3 idF BGBl. II Nr. 360/2011. In Abs. 1 wurde entsprechend der Diktion des § 10 Abs. 2 der Begriff „Regierungsvertreter" durch die Wortfolge „der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters" ersetzt.
  2. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und von den Prüfern zu fertigen, hingegen nicht mehr vom leitenden Sanitätsbeamten. Das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf wird nur mehr vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterfertigt, nicht mehr wie bisher auch von den Prüfern.
    Das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf, das bis 31.12.2001 mit ATS 180,-Bundesstempelmarke zu vergebühren war, ist seit 1.1.2002 gebührenfrei.
  3. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde in Abs. 3 zweiter Satz das Wort "Prüfung" durch das Wort „Fachprüfung" ersetzt.
  4. Gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz ist nach erfolgreichem Abschluss der einjährigen fachlichen Ausbildung in einer Apotheke oder Anstaltsapotheke („Aspirantenjahr") und der erfolgreichen Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf („Aspirantenprüfung") seit 14. Februar 2004 von der Österreichischen Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, zusätzlich das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen; vorher war das Gesundheitsministerium für die Verleihung zuständig.

§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern1,2. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen.3 Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden. 

(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden. 


(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig. 

  1. Bei Verlängerung der Ausbildungszeit durch die Prüfungskommission ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der Ausbildungszeit fortzusetzen (Art. XIV Abs. 5 des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte). Siehe auch § 6 Abs. 3 1. Satz. 
  2. Hat die Prüfungskommission eine Verlängerung der Ausbildungszeit ausgesprochen, endet die Aspirantenausbildung nach Rechtsansicht des Präsidiums der Österreichischen Apothekerkammer erst mit dem Ablauf dieser Verlängerung und nicht bereits mit der erfolgreichen Ablegung der Wiederholungsprüfung. 
  3. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist auch dann vorzusehen, wenn der Aspirant bei der Wiederholungsprüfung nicht entspricht, da Abs. 2 für Wiederholungsprüfungen eine Anwendung des § 15 Abs. 1 vorsieht. Auch in diesem Fall ist eine Verlängerung um bis zu sechs Monate möglich, sodass in Summe eine Verlängerung um bis zu 12 Monate denkbar ist. 

Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz

§ 15a.1 (1)2 Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.3
 
(2)4 Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 Apothekengesetz eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß. 

  1. § 15a samt Überschrift eingefügt durch BGBl. II Nr. 360/2011, neu gefasst durch BGBl. II Nr. 177/2016
  2. Gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fassung des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, ist als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der nicht-automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke zu absolvieren. Ein Wahlrecht des Anerkennungswerbers hinsichtlich der zu absolvierenden Ausgleichsmaßnahme ist nicht mehr vorgesehen. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 wurde daher Abs. 1 entsprechend geändert und mit dem bisherigen Abs. 2 zusammengezogen (vgl. Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
    Abs. 1 regelt, welche Bestimmungen gelten, wenn die Apothekerkammer als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung vorschreibt:
    • § 2 (Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten; § 2 Abs. 2 ist für Personen, die als Ausgleichsmaßnahme eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, analog anzuwenden),
    • § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Ausbildung in geeigneten öffentlichen oder Anstaltsapotheken, Ausbildungsverantwortlicher, Meldung der Aufnahme der Person mit Ausgleichsmaßnahme eine Woche vor Beginn, Meldung der Aufnahme und des Austritts an die Pharmazeutische Gehaltskasse),
    • § 4a (Untersagung des Ausbildens),
    • § 5 (Dauer, Halbdienstgenehmigung, Anrechnung des Urlaubs und von Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unfall, Unterbrechungen),
    • § 6 (Ausbildungsverpflichtung, Verpflichtung zum Besuch des Aspirantenkurses, Meldung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen),
    • § 7 Abs. 1 (Zeugnis über die Ausbildungszeit in der Apotheke) und
    • § 8 (Führung der Evidenz durch die Österreichische Apothekerkammer)
    sinngemäß.
    § 4 Abs. 3 ist auf Apotheker, die als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung in einer österreichischen Apotheke absolvieren, nicht anzuwenden. Die Ausgleichsmaßnahme kann daher grundsätzlich auch in einer Apotheke, die bereits einen Aspiranten ausbildet, absolviert werden (aus den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, BMG-92301/0011-II/A/4/2011). Eine qualitativ einwandfreie Ausbildung muss aber sichergestellt sein.
  3. Vgl. dazu das Merkblatt zur einjährigen praktischen Ausbildung in der Apotheke als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz und § 15a Pharmazeutische Fachkräfteverordnung und das Formular für die Meldung der Ausgleichsmaßnahme gemäß § 15a iVm § 4 Abs. 4 und das Zeugnis über die in der Ausbildungsapotheke zugebrachte Ausbildungszeit gemäß § 15a iVm § 7 Abs. 1.
  4. Gemäß § 3g Abs. 8 des Apothekengesetzes in der Fassung des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, hat die Österreichische Apothekerkammer einem grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer, dessen Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung abweicht, ohne dass dieser Unterschied durch Berufserfahrung, Fort- oder Weiterbildung ausgeglichen würde, unter der Voraussetzung einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben. Die in diesem Fall sinngemäß zur Anwendung gelangenden Regelungen (Prüfungskommission, Fachprüfung, Prüfungsgegenstände, Benotung, Wiederholungsüberprüfung etc.) in Abs. 2 angeführt (vgl. Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).

Meldungen

§ 16.1 (1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz2,3 tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. 

(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz2 tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten. 

  1. Der durch BGBl. II Nr. 360/2011 neu gefasste § 16 aktualisiert die Meldebestimmungen für Apotheker.
  2. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 ist in Abs. 1 und 2 eine Zitatanpassung erfolgt, da die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen seit der Novellierung des Apothekengesetzes im Zuge des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, abschließend in § 3g Apothekengesetz geregelt ist. Es bedarf keiner weiteren Regelung in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung (vgl. Erläuterungen des BMG zum Begutachtungsentwurf der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016, GZ. BMG-92301/0002-II/A/4/2016).
  3. Gemäß § 3g Abs. 1 Apothekengesetz dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind. Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer schriftlich gemäß § 3g Abs. 2 Apothekengesetz eine Meldung zu erstatten.
    Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer haben gemäß § 3g Abs. 12 Apothekengesetz beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Sie unterliegen den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Sie unterliegen gemäß § 7a Apothekerkammergesetz nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch die §§ 8 Abs. 4 (Verschwiegenheitsverpflichtung) und 8 Abs. 5 (Pflicht zur Mitteilung aller für die Mitgliedschaft relevanten Sachverhalte und deren Änderung binnen drei Tagen) sinngemäß und hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen 39 bis 70 Apothekerkammergesetz. Die Besoldung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern erfolgt gemäß den §§ 13 ff Gehaltskassengesetz durch die Pharmazeutische Gehaltskasse.

Leitungsberechtigung

§ 17. (1)1,2 Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub3 wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet. 

(2)1,4 Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt. 

(3)5,6 Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet. 

(4)7 Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen. 

  1. Abs. 1 und 2 idF BGBl. II Nr. 360/2011
  2. Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 18.
    Gemäß § 3 Abs. 2 Apothekengesetz ist als fachliche Tätigkeit für die Erlangung der Leitungsberechtigung ("Quinquennium") eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens anzusehen. Diese Tätigkeit ist nach Erlangung der allgemeinen Berufsberechtigung (also nach dem "Aspirantenjahr" und der "Aspirantenprüfung") zu absolvieren (§ 3 Abs. 1 Z 3 Apothekengesetz), weshalb das "Aspirantenjahr" auf das "Quinquennium" nicht angerechnet wird.
    Gemäß § 3 Abs. 3 Apothekengesetz ist der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
    Bei der Berechnung der Dauer der für Leitungsberechtigung erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit anzurechnen sind gemäß § 17 Abs. 1 zweiter Satz Zeiten des gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaubs und Dienstverhinderungen durch Erkrankung oder Unfall bis zum einem Gesamtausmaß von maximal sechs Monaten anzurechnen. Andere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 unberücksichtigt. Keine Berücksichtigung für das "Quinquennium" finden daher Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung (sogenannte Mutterschutzfristen), Karenzurlaube, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 3. April 1986, Zl. IV-41.301/5-4/86 in ÖAZ 1986, 390). Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen (§ 17 Abs. 4).
    Mangels ausdrücklicher Bestimmung werden Zeiten einer Pflegefreistellung für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder wegen der notwendigen Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder wegen der notwendigen Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, oder wegen der Begleitung des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf die der Aspirant als Arbeitnehmer gemäß § 16 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013, Anspruch hat, von der Apothekerkammer für das "Quinquennium" nicht angerechnet.
  3. vgl. Art. X des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte
  4. Gemäß § 3 Abs. 6 Apothekengesetz ist von der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke ausgeschlossen bzw. verliert die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke (§§ 4 Abs. 2 , 38 Apothekengesetz), wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war.
    Bisher zur Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 war nur durch einen Erlass der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 10. Dezember 2004, GZ 92301/0004-I/B/8/2004, geregelt, welche Anforderungen ein Apotheker erfüllen musste, um die einmal erlangte Leitungsberechtigung aufrecht zu erhalten. Durch BGBl. I Nr. 75/2008 wurde die Verordnungsermächtigung des § 5 Apothekengesetz dahingehend erweitert, dass Bestimmungen über die für den Erhalt der Leitungsberechtigung oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln sind. Mit BGBl. II Nr. 360/2011 wurde nun inhaltlich dem o.a. Erlass entsprechend in § 17 Abs. 2 festgelegt, dass der Verlust der Leitungsberechtigung dann nicht eintritt, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.
  5. Gemäß § 3 Abs. 6 letzter Satz Apothekengesetz kann die Leiterberechtigung nach einer Tätigkeit von wenigstens sechs Monaten wiedererlangt werden. Durch die Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 wurde die Verordnungsermächtigung des § 5 dahingehend erweitert, dass Bestimmungen über die für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6 Apothekengesetz) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln sind. Mit BGBl. II Nr. 360/2011 wurde in § 17 Abs. 3 der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung festgelegt, dass für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke im Volldienst zu absolvieren ist.
    Mit BGBl. II Nr. 270/2014 wurde Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung inhaltlich um einen zweiten und dritten Satz ergänzt:
    • Auch bei Wiedererlangung der Leitungsberechtigung sind im Teildienst zurückgelegte Zeiten anzurechnen, und zwar mit ihrem verhältnismäßigen Anteil (Abs. 3 zweiter Satz)
    Bei Verlust der Leitungsberechtigung war nach bisher nach geltender Rechtslage zu deren Wiedererlangung gemäß § 3 Abs. 6 Apothekengesetz iVm § 17 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren, wobei hier eine Regelung für eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten gefehlt hat. Es erschien nicht sachgerecht, dass für die erstmalige Erlangung der Leitungsberechtigung Teildienste (unabhängig vom Dienstausmaß) berücksichtigt werden, während für die bloße Wiedererlangung der Leitungsberechtigung wesentlich strengere, unflexible Kriterien angewendet werden. Im Ergebnis traf die fehlende Möglichkeit der aliquoten Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten in erster Linie Frauen, die nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder Karenz in Anspruch nehmen, während dieser Zeit die Leitungsberechtigung verlieren und anschließend im Teildienst tätig sind. Im Extremfall kann eine Apothekerin aufgrund der geltenden Rechtslage trotz jahrelanger durchgehender Tätigkeit im Teildienst die Leitungsberechtigung nicht wieder erlangen. Vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, und der auch im Gleichbehandlungsgebot der §§ 3f Gleichbehandlungsgesetz und im Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter ArbeitnehmerInnen gemäß § 19d Arbeitszeitgesetz Niederschlag findet, wurde mit der Neufassung des Abs. 3 durch BGBl. II Nr. 270/2014 diese Lücke behoben und eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Teildienstzeiten ermöglicht. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass Frauen, die nach der Geburt eines Kindes Karenz in Anspruch nehmen und anschließend im Teildienst tätig sind, nicht gegenüber anderen Apothekern und Apothekerinnen benachteiligt werden (vgl. Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf des BMG).
    • Anzurechnen sind auf die für die Wiedererlangung notwendigen Zeiten auch Zeiten des gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaubs und bezogen auf den Sechsmonatszeitraum eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall (Abs. 3 dritter Satz).
    Die Neuregelung des § 17 Abs. 3 sieht weiters vor, dass auf die sechsmonatige pharmazeutische Tätigkeit zur Wiedererlangung der Leitungsberechtigung nach deren Verlust gemäß § 17 Abs. 2 Dienstverhinderungen durch Erkrankung oder Unfall im Ausmaß von bis zu zwei Wochen angerechnet werden. Dies entspricht der Systematik der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, die etwa bei der einjährigen Aspirantenausbildung eine Anrechnung von Krankheitszeiten bis zu vier Wochen zulässt (§ 5 Abs. 3 Z 2) (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf des BMG).
    Andere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 3 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen (§ 17 Abs. 4). Keine Berücksichtigung finden daher Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung (sogenannte Mutterschutzfristen), Karenzurlaube, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und mangels ausdrücklicher Bestimmung auch nicht Zeiten einer Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz.
  6. Bei der in § 3 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 3 Apothekengesetz geregelten "Leitungsberechtigung" handelt es sich um eine Befugnis, die der Apotheker bei Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ex legeerwirbt (arg. "Leitungsberechtigung auf Grund einer ... fachlichen Tätigkeit ...") bzw. - nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 Apothekengesetz - verliert bzw. wieder erlangt. Die Beurteilung des Erwerbes, des Verlustes sowie der Wiedererlangung der Leitungsberechtigung ist somit nach dem Regelungsgegenstand dieser Normen aufgrund der im jeweiligen Zeitpunkt bzw. Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sind daher die von der belangten Behörde festgestellten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Apotheken vor In-Kraft-Treten der Novelle der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung BGBl. II Nr. 360/2011 (am 11. November 2011) nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Rechtsnormen - und nicht nach § 17 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 360/2011 - zu beurteilen (VwGH 18.2.2015, Zl. 2013/10/0017).
    Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 3 sowie des § 3 Abs. 6 Apothekengesetz sind aufeinander bezogen zu verstehen, kann es doch dem Gesetzgeber - nach den ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgten Zielsetzungen - nicht zugesonnen werden, dass er die Voraussetzungen, die für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung maßgeblich sind, in Hinblick auf die Intensität des Dienstes anders (nämlich restriktiver) gestalten hätte wollen als jene, unter denen die Leitungsberechtigung erstmals erlangt werden kann. Für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung nach § 3 Abs. 6 Apothekengesetz reicht somit sowohl ein sechsmonatiger Volldienst als auch ein iSd § 3 Abs. 3 Apothekengesetz äquivalenter Teildienst aus (VwGH 18.2.2015, Zl. 2013/10/0017, VwGH 18.3.2015, Zl. 2013/10/0068). Demgegenüber findet die Annahme, es reiche auch eine Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in einem 2/10 Dienst zur Wiedererlangung der Leitungsberechtigung aus, im Gesetz keine Grundlage (VwGH 18.3.2015, Zl. 2013/10/0068).
    Der VwGH kommt somit zum Ergebnis, dass eine rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 3 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung idF der Novelle BGBl. II Nr. 360/2011 unzulässig ist, allerdings schon vor der Novelle für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung entgegen der Verwaltungspraxis einerseits eine sechsmonatige Volldiensttätigkeit erforderlich war, andererseits auch (ebenfalls schon vor der Novellierung des § 17 Abs. 4 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch BGBl. II Nr. 270/2014) entsprechend längere Teildiensttätigkeiten für eine Wiedererlangung der Leitungsberechtigung ausreichen.
  7. Der durch BGBl. II Nr. 270/2014 angefügte Abs. 4 stellt klar, dass die pharmazeutische Tätigkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht durchgehend erfolgen muss, und Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 jedoch unberücksichtigt bleiben. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.

Umsetzung von Unionsrecht


§ 18.1 Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.0004.2016 S. 20, umgesetzt.

  1. Der durch BGBl. II Nr. 177/2016 neu gefasste § 18 enthält den Hinweis für die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung. Da die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen seit der Novellierung des Apothekengesetzes im Zuge des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes, Art. 7 BGBl. I Nr. 9/2016, abschließend in § 3g Apothekengesetz geregelt ist, konnte der bisherige § 18 ersatzlos entfallen.

Inkrafttreten

§ 19.1 Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 2 Z 3 und 4, der Entfall des § 1a Abs. 4 und 5, die Überschrift vor § 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, 3, 3a bis 3e und 4, § 4a samt Überschrift, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2, 6, 8 und 9, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 6, die Überschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 10, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 18, § 18 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.2

  1. § 19 angefügt durch BGBl. II Nr. 177/2016
  2. Das BGBl. II Nr. 177/2016 wurde am 7. Juli 2016 kundgemacht. Die Änderungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung durch BGBl. II Nr. 177/2016 sind daher am 8. Juli 2016 in Kraft getreten.

§ 20. (1) - (5) (Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971

(6) (Anmerkung: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)1

  1. Der Hinweis auf Bestimmungen, die bereits vor vielen Jahrzehnten außer Kraft getreten sind, war entbehrlich geworden und ist daher durch BGBl. II Nr. 360/2011 entfallen.

Anlage 1

  1. Die bisher im Anhang enthaltenen Formblätter sind mit Ausnahme des Musters C (Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf) durch BGBl. II Nr. 360/2011 entfallen. Durch BGBl. II Nr. 177/2016 hat die Anlage die Bezeichnung "Zeugnis über die Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf" erhalten.