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Apothekerkammergesetz 2001


Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111/20011 (NR: GP XXI RV 628 AB 692 S. 76. BR: AB 6444 S. 679.) in der Fassung

BGBl. I Nr. 41/20042 (NR: GP XXII AB 441 S. 56. BR: AB 7026 S. 707.),

BGBl. I Nr. 6/20073 (NR: GP XXIII IA 95/A AB 22 S. 11. BR: AB 7655 S. 742.),

BGBl. I Nr. 112/20074 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.),

Art. 1 BGBl. I Nr. 75/20085 (NR: GP XXIII RV 502 AB 529 S. 59. BR: AB 7941 S. 756.) [CELEX-Nr.: 32003L010932004L003832005L003632006L0100],

BGBl. I Nr. 3/20096 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764),

BGBl. I Nr. 145/20097 (NR: GP XXIV RV 465 AB 548 S. 49. BR: AB 8238 S. 780.),

BGBl. I Nr. 78/20108 (NR: GP XXIV RV 751 AB 850 S. 74. BR: AB 8375 S. 787.)8,

BGBl. I Nr. 64/20119 (NR: GP XXIV IA 1474/A AB 1358 S. 114. BR: AB 8568 S. 799.) [CELEX-Nr.: 32005L0036],

BGBl. I Nr. 51/201210 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.),

Art. 15 BGBl. I Nr. 80/201311 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.) 

Art. 15 BGBl. I Nr. 46/201412 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.),

Art. 8 BGBl. I Nr. 9/201613 (NR: GP XXV RV 939 AB 973 S. 111. BR: AB 9530 S. 850.) [CELEX-Nr.: 32013L005532014L0067

BGBl. I Nr. 48/201714 (NR: GP XXV RV 1467 AB 1549 S. 173. BR: AB 9776 S. 866. und

Art 51 BGBl. I Nr. 37/2018

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 128/2021 (NR: GP XXVII IA 1695/A AB 880 S. 113. BR: 10650 AB 10667 S. 927.)

  1. Die Kundmachung des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, erfolgte am 10. August 2001. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 ist das Apothekerkammergesetz 2001 somit am 1. September 2001 in Kraft getreten.
  2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Apothekerkammergesetz 2001 (RV 628 XXI. GP):
    Die Österreichische Apothekerkammer wurde durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 152, als gesetzliche Berufsvertretung des Apothekerstandes errichtet. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern bestehen Landesgeschäftsstellen. Die Österreichische Apothekerkammer ist die gesetzliche Interessenvertretung sowohl der selbständigen als auch der angestellten Apotheker.
    Als „freiberufliche“ Kammer hat sie nicht nur die fachlichen, rechtlichen sowie wirtschaftlichen Interessen und Anliegen der Apotheker wahrzunehmen, sondern auch die Erfüllung der Berufspflichten sowohl bei selbstständigen als auch bei angestellten Apothekern zu überwachen und bei Verstößen im Wege von Disziplinarverfahren zu ahnden.
    Die Österreichische Apothekerkammer ist eine typische, autonome Einrichtung freiberuflicher Selbstverwaltung und Interessenvertretung unter staatlicher Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen (nunmehr Bundesminister für Gesundheit).
    Die bestehende Konstruktion hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll auch in das neue Apothekerkammergesetz übernommen werden.
    Das nur wenige Male in einigen Teilbereichen novellierte Apothekerkammergesetz aus dem Jahre 1947 war eine durchaus taugliche Rechtsgrundlage. Dennoch sind in einigen wesentlichen Punkten des Gesetzes Verbesserungen und Sanierungen aus verfassungsrechtlicher Sicht – schon auf Grund der später entwickelten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip – notwendig geworden.
    So überlässt das Apothekerkammergesetz in einigen Bestimmungen zuviel Spielraum für Durchführungsverordnungen. Die gesetzlichen Verordnungsermächtigungen für die Satzungen der Apothekerkammer sind im Apothekerkammergesetz inhaltlich zu ungenau determiniert. Grundsätzliche Regelungen der Wahlordnung, Umlagenordnung und Geschäftsordnung sollten daher nunmehr in das Gesetz aufgenommen werden, um eine ausreichende gesetzliche Determinierung zu erreichen. Für die Berufsordnung der Apotheker („Berufssitte des Apothekerstandes“) fehlt eine Verordnungsermächtigung im Gesetz.
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht zudem ein Reparaturbedarf hinsichtlich der Einrichtung des satzungsgebenden Organes, der Delegiertenversammlung. Das geltende Apothekerkammergesetz sieht als satzungsgebendes Organ die Hauptversammlung aller Apotheker vor und ermächtigt mittels Satzung zur Einrichtung der Delegiertenversammlung. Auch fehlt es für die Delegiertenversammlung an gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Anwesenheitserfordernisses (Präsenzquorum) und der Zustimmungserfordernisse (Konsensquoren). Ebenso ergänzungsbedürftig ist eine abschließende Umschreibung der Kompetenzen der Delegiertenversammlung. Da die Delegiertenversammlung das "satzungsgebende Organ“ der Apothekerkammer ist, dessen Wahlen gemäß Art. 141 B-VG der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, sind die aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken raschest einer rechtsstaatlich einwandfreien Sanierung zuzuführen.
    § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes regelt den Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen hinsichtlich des Abschlusses von Kollektivverträgen. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereingung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
    Hinsichtlich der selbständigen Apotheker wurde dem "Österreichischen Apothekerverband“ gemäß § 5 Arbeitsverfassungsgesetz die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, hinsichtlich der angestellten Apotheker dem "Pharmazeutischen Reichsverband für Österreich“ – nunmehr "Verband Angestellter Apotheker Österreichs“. Der Österreichische Apothekerverband und der Pharmazeutische Reichsverband haben den geltenden Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte abgeschlossen und vereinbaren alljährlich entsprechende Abänderungen ebenso wie die Festsetzung der gehaltsrechtlichen Teile. Um auch die öffentlichen Apotheken, welche nicht Mitglied des Österreichischen Apothekerverbandes sind, sowie insbesondere auch die Anstaltsapotheken in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte einzubeziehen, ist die Österreichische Apothekerkammer in der Vergangenheit im Regelfall dem Kollektivvertrag beigetreten. Dieser Beitritt ist erforderlich, da die Außenseiterwirkung des § 12 Arbeitsverfassungsgesetz nur auf Arbeitnehmerseite gegeben ist.
    Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 ergaben sich darüber hinaus rechtliche Bedenken, ob der Österreichischen Apothekerkammer die von diesem Gesetz geforderte „Gegnerfreiheit“ als wesentliche Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit zukommt. Mit Beschluss vom 10. Februar 1993, 9 Ob A 604/92, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Apothekerkammer organisatorisch sowohl die Gegnerunabhängigkeit als auch Gegnerfreiheit fehlt und ihr daher keine Kollektivvertragsfähigkeit zukommt. Auch dieser Problembereich soll durch das neue Apothekerkammergesetz gelöst werden. Die Abteilungen der Apothekerkammer sollen wiederum Kollektivverträge abschließen können, soweit diese Aufgabe nicht gemäß § 6 ArbVG den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker zukommt.
    Sowohl die selbständigen Apotheker als auch die angestellten Apotheker bekannten sich im Rahmen einer Mitgliederbefragung 1995 zu einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung und zur Pflichtmitgliedschaft.
    Allerdings wurde von Seiten der angestellten Apotheker Kritik an § 11 des geltenden Apothekerkammergesetzes geübt, wonach Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nur ein selbständiger Apotheker sein kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Präsidenten der Landesgeschäftsstellen. Außerdem besteht derzeit bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung in Kammerorganen ein verfassungsrechtlich problematisches Dirimierungsrecht des Präsidenten. Dieser Kritik wird durch die Neuregelungen hinsichtlich des Zuganges zur Präsidentenfunktion und den Verbesserungen im Wahlverfahren zu begegnen sein.
    Das geltende Apothekerkammergesetz knüpft beim aktiven und passiven Wahlrecht der Kammermitglieder noch an das Wahlrecht zum Nationalrat an, berücksichtigt sohin noch nicht die Erfordernisse des EWR-Abkommens bzw. des EG-Vertrages. Auch diesbezüglich ist eine Adaptierung dringend geboten.
    Reformbedarf ist auch hinsichtlich der exakteren Kompetenzabgrenzung zwischen einzelnen Kammerorganen zu erkennen.
    Das geltende Apothekerkammergesetz enthält bisher keine Regelung hinsichtlich des Vertrauensentzuges und die Abberufung von monokratischen Organen.
    Das Disziplinarrecht des Apothekerkammergesetzes sieht Verfahrensregeln nur rudimentär vor und verweist auf die Dienstpragmatik 1914. Weitere Bestimmungen enthält die von der Apothekerkammer beschlossene Disziplinarordnung. Es ist das formelle Disziplinarverfahrensrecht der Apotheker somit auf verschiedene Rechtsquellen gestützt. Es soll daher ein den praktischen Erfordernissen Rechnung tragendes Verfahrensrecht geschaffen werden, welches sich weitgehend am Disziplinarrecht der Rechtsanwälte ["Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)“] orientiert.
    Eine Erfüllung all dieser Erfordernisse wird im Wege einer Novellierung des bestehenden Apothekerkammergesetzes nicht erreichbar sein. Es ist daher eine den heutigen verfassungsrechtlichen und legistischen Erkenntnissen entsprechende Neuerlassung des Apothekerkammergesetzes erforderlich.
    Der wesentliche Inhalt des Entwurfes:
    Auf Grund des oben angeführten Reform- und Adaptierungsbedarfes sowie der sonstigen in einer mit Vertretern beider Abteilungen der Apothekerkammer besetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten Änderungswünsche ergeben sich insbesondere die im Folgenden angeführten Regelungsschwerpunkte. Der Entwurf
    •  sieht eine Neuregelung hinsichtlich des Zuganges zum Präsidentenamt auch für angestellte Apotheker bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen vor (§ 34 Abs. 3),
    •  präzisiert den Wirkungskreis (§ 2),
    •  verschafft den Abteilungen der Apothekerkammer durch Schaffung eigener Kompetenzen der Abteilungen hinsichtlich ausschließlicher Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen wieder die Kollektivvertragsfähigkeit, soweit nicht Kollektivverträge gemäß § 6 ArbVG von den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker geschlossen werden,
    •  formuliert Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere auch die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden (§ 8),
    •  saniert die Rechtsgrundlage des satzungsgebenden Organes und regelt den Aufgabenbereich der Delegiertenversammlung taxativ (§ 10),
    •  übernimmt die Bestimmungen der bisherigen Satzung im Interesse der Rechtssicherheit – soweit zweckmäßig – in das Apothekerkammergesetz,
    •  richtet als neues Kammerorgan das Präsidium ein (§ 14),
    •  formuliert die Aufgaben der Abteilungsausschüsse (§ 13) und der Obmänner der Abteilungen (§ 16),
    •  regelt die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17),
    •  sieht zur Verbesserung der internen Revision einen Kontrollausschuss – anstelle der bisher nicht im Gesetz geregelten Rechnungsprüfer – für die Überprüfung der Gebarung vor (§ 18),
    •  formuliert Rechte und Pflichten der Funktionäre (§ 19),
    •  regelt die Abberufung der Einzelorgane (Vertrauensentzug) bzw. den Verlust von Funktionen in den Kammerorganen (§§ 22 und 23),
    •  sieht eine Möglichkeit der Delegierung von Aufgaben an andere Organe vor (§ 24),
    •  enthält dem Legalitätsprinzip entsprechende Verordnungsermächtigungen für die Berufsordnung (Berufssitte), Weiterbildungsordnung und Qualitätssicherung in den §§ 25 bis 27,
    •  regelt das Wahlverfahren neu (§§ 29 bis 38),
    •  definiert das Disziplinarvergehen neu und übernimmt die bisher auf mehrere Rechtsquellen "verstreuten“ Verfahrensbestimmungen in das Gesetz und modernisiert diese (§§ 39 bis 71),
    •  umschreibt genauer die Aufgaben des Kammeramtes (§§ 72 und 73) und
    •  sieht Übergangsbestimmungen (§ 81) vor.
       
  1. Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 12 B-VG, welcher die Kompetenztatbestände „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie „Gesundheitswesen“ hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.
  2. Die Novelle BGBl. I Nr. 41/2004 (Änderung des § 58 Abs. 1) wurde am 30. April 2004 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mit dieser Novelle wurde im § 58 Abs. 1 die Bestimmung, dass der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates ein Richter des Ruhestandes zu sein hat, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken geändert. Vgl. Fußnote 1 zu § 58.
  3. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, in Kraft getreten am 1. März 2007, wurde das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umbenannt. Der Bereich Frauenangelegenheiten wurde dem Bundeskanzleramt übertragen und stattdessen vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Agenden im Bereich Jugend und Familie übernommen.
  4. Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Apothekerkammergesetzes durch Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, dienen der Anpassung an den neuen Aufbau und die neue Systematik der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004. Daraus erklären sich die abgeänderten Zitate und das Eintreten der Staatsanwaltschaft an Stelle der Gerichte, insbesondere in Angelegenheiten der Verständigungspflichten und der Rechtshilfe. Auf Grund der Struktur des neuen einheitlichen und in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft liegenden Ermittlungsverfahrens wäre künftig auch nicht mehr auf ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren, sondern allgemein auf das Verfahren nach der Strafprozessordnung abzustellen (RV 2999 XXIII. GP).
  5. Durch Art. 1 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde das Apothekengesetz novelliert. Durch einen Art. 2 desselben Gesetzes wird das Apothekerkammergesetz an diese Novelle angepasst. Weiters erfolgte eine Neuregelung des aktiven und passiven Wahlrechts für Kammermitglieder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 und 2). Die Änderungen sind mit 5. Juni 2008 in Kraft getreten.
    Nicht berücksichtigt ist durch die Novelle die sich aus dem mit BGBl. I 2/2008 eingeführten Art. 120b iVm Art. 151 Abs. 38 B-VG ergebende Verpflichtung zur ausdrücklichen Bezeichnung des übertragenen Wirkungsbereiches und der Weisungsbindung, ihr soll im Rahmen einer umfassenderen Neuregelung bis zum 31.12.2009 nachgekommen werden (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  6. Durch die mit 1. Februar 2009 in Kraft getretene Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009 erhielt das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit. Diese Änderung der Ressortbezeichnung ist im Gesetzestext berücksichtigt. Die Agenden Familie und Jugend des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend wurden dem Bundesministerium für Wirtschaft übertragen.
  7. Die Ausgestaltung der Kammerordnung des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 75/2008 entspricht ab 1. Jänner 2010 nicht mehr den Anforderungen des Art. 120b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, wonach eine gesetzliche Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises eines Selbstverwaltungskörpers zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich ebenso wie die Weisungsbindung für die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich vorgesehen ist. Durch die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 145/2009 wird das Apothekerkammergesetz 2001 an die Erfordernisse des Art. 120b B-VG angepasst (vgl. RV 465 XXIV. GP).
  8. Die Apothekerkammergesetznovelle BGBl. I Nr. 78/2010 ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
    Die Novelle dient der Harmonisierung der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung (§§ 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2), die aktuell noch nach verschiedenen sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit der Novelle wird für die Berechnung der Mandatszahlen in beiden Fällen nunmehr auf die Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung abgestellt. Außerdem wird den Vorschlägen der Österreichischen Apothekerkammer folgend, die Möglichkeit geschaffen, den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen (§ 23 Abs. 1 und 2) und der Beginn der allgemeinen Funktionsperiode der Kammerorgane durch eine einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode geändert (§ 81 Abs. 5a) (vgl. RV 751 XXIV. GP).
  9. Durch BGBl. I Nr. 64/2011 wurde in § 2a Abs. 1 die Ziffer 6a neu eingefügt, in § 32 ist der bisherige Abs. 3 entfallen, die nachfolgende Absätze wurden neu nummeriert.
  10. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird ab 2014 eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Danach gibt es für jedes Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz („9+2-Modell“). Die unabhängigen Verwaltungssenate gehen in den Ländern gehen in den Verwaltungsgerichten der Länder auf. Der Asylgerichtshof wird zum Verwaltungsgericht des Bundes. Das Verwaltungsgericht des Bundes tritt an die Stelle des Bundesvergabeamtes, das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates. Die Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfrei gestellten Organe gehen, soweit sie eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, auf die Verwaltungsgerichte über.
    Im Rahmen des Apothekerkammergesetzes wird durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung Z 28 der Anlage zum B-VG der Disziplinarberufungssenat gemäß § 58 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.
    Durch Art. 1 Z 84 und 85 der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird der Disziplinarberufungssenat gemäß § 58 Abs. 1 Apothekerkammergesetz mit 1. Jänner 2014 aufgelöst (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 85 [A.28 der Anlage]).
  11. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird mit Wirkung 1. Jänner 2014 eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht. Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden. Auf Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit eine Reihe verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig (vgl. RV 2166 XXIV. GP), so insbesondere auch im Rahmen des Apothekerkammergesetzes. Diese Änderungen (Entfall §§ 7 Abs. 7 zweiter Satz, 9 Abs. 1 Z 10, 17 Abs. 4 letzter Satz, 58 bis 65, 69 Abs. 5 und 6 und 75, Änderungen §§ 13 Abs. 1 Z 1, 32 Abs. 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 4, 47 Abs. 3, 48 Abs. 2 und 3, 50, 57, 66 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1, 3 und 4, 69 Abs. 7, 70 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 4 und 5, 79b Abs. 2, 79c Abs. 7, 82 Z 2 lit. b) durch Art. 15 des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft (§ 81 Abs. 13) sind im Gesetzestext in Fettschrift berücksichtigt. Die Erläuterungen sind noch in Bearbeitung.
  12. Durch Art. 15 BGBl. I Nr. 46/2014 wurde § 73 mit Inkrafttreten 1. Jänner 2015 (§ 81 Abs. 14) ein Abs. 4 angefügt, der für Pensionsleistungen nach der Dienstordnung der Österreichischen Apothekerkammer einen Pensionssicherungsbeitrag normiert.
  13. Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) war bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie 2013/55/EU als auch der abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG umfasst die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz zum Zweck des Zugangs zu reglementierten Berufen. Derartige reglementierte Berufe sind in Österreich auch die Gesundheitsberufe. Durch die Richtlinie 2013/55/EU wurden die unionsrechtlichen Vorgaben für derartige Anerkennungsverfahren reformiert, um diese zu verbessern und zu vereinfachen. Diese Reform war nun auch bei den Verfahren zur Anerkennung von EU/EWR-Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen umzusetzen.
    Die notwendigen Änderungen des Apothekerkammergesetzes erfolgen durch Art. 8 des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016BGBl. I Nr. 9/2016, die des Apothekengesetzes durch Art. 7. Die Änderungen (§ 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5) wurden rückwirkend mit 18. Jänner 2016 in Kraft gesetzt (§ 81 Abs. 12), sie sind im nachfolgenden Gesetzestext in Fettschrift ersichtlich.
  14. Mit der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. I Nr. 48/2017, wurden Zuständigkeiten der Apothekerkammer im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich ergänzt (§ 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. Z 1a, 1d bis 1g, 6d, Z. 14 bis 16), das Anwesenheitsquorum für die Abteilungsausschüsse an jenes der Delegiertenversammlung und des Kammervorstands angepasst (§ 13 Abs. 2), der Empfehlung des Rechnungshofes folgend eine Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Haushaltsordnung geschaffen (§ 2 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 2 Z 1a, 79c Abs. 1 Z 4a), die Vorgangsweise hinsichtlich aller Beschlüsse über den Vertrauensentzug vereinheitlicht (§ 23 Abs. 2), geregelt, dass die Anfechtung der Wahlen des Kammervorstandes und der Delegierten ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof erfolgt (§ 32 Abs. 5), die Funktionsdauer für die bisher unbefristete Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters mit fünf Jahren und der Möglichkeit der Wiederbestellung festgelegt (§§ 43 Abs. 1, 81 Abs. 16) und sind redaktionelle Anpassungen erfolgt (§ 2a Abs. 1 Z 1, 1b, 1c und 4, § 10 Abs. 2 Z 7 und § 27 Abs. 2 bzw. wurden diverse redaktionelle Versehen korrigiert (§§ 56, 79d, 81 Abs. 6, 9 und 11, 82 Z 2 lit. a). § 32 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 48/2017 wurde rückwirkend 1. Dezember 2016 in Kraft gesetzt (§ 81 Abs. 17), die übrigen Änderungen sind mit 25. April 2017 in Kraft getreten (§ 81 Abs. 18). Sämtliche Änderungen sind im Gesetzestext in Fettschrift ersichtlich.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

§1 (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.

(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.

Zu § 1 (RV 628 XXI. GP):

In Abs. 1 werden im Hinblick auf die Gliederung der Apothekerkammer in die Abteilung der selbständigen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker schon im ersten Satz expressis verbis die "selbständigen und angestellten Apotheker“ angeführt. Im Übrigen wurden im Abs. 1 und 3 nur geringfügige sprachliche Veränderungen vorgenommen.

Die im Jahr 1947 gewählte Konstruktion einer für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Apothekerkammer als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Landesgeschäftsstellen in den einzelnen Bundesländern hat sich bewährt, sodass daran festgehalten wird. Im Hinblick auf die Anzahl der in Österreich tätigen selbständigen und angestellten Apotheker wäre die Errichtung eigener Apothekerkammern in den einzelnen Bundesländern insbesondere auch aus Kostengründen keine realistische Alternative.

Gemäß § 4 Abs. 4 Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Eigener Wirkungsbereich


§ 2.1 (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen2 Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
  2. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
  3. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
  4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
  5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
  6. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
  7. die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
  8. ein Disziplinarregister zu führen,
  9. Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
  10. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
  11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.


(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:

  1. Geschäftsordnung,
  2. Funktionsgebührenrichtlinie,
  3. Dienstordnung,
  4. Umlagenordnung,
  5. Haushaltsordnung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  6. nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
  7. nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
  8. Fortbildungsrichtlinien,
  9. Weiterbildungsordnung und
  10. Leitlinien zur Qualitätssicherung,
  11. nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission.


(4) Zur Vertretung der Interessen des Apothekerberufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
  2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
  3. auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
  4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
  5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
  6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
  7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
  8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
  9. an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,
  10. Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen anzuerkennen,
  11. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
  12. Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  13. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
  14.  Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und
  15.  gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, auf Unterlassung zu klagen.

  1. § 2 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 145/2009
    Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 465 XXIV. GP) führen zu den §§ 2 und 2a Folgendes aus:
    Die Änderungen dienen der Anpassung des Kammerrechts der Österreichischen Apothekerkammer an die Vorgaben des neuen Art. 120b B-VG, eingefügt durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008, der maßgebliche in Lehre und Judikatur entwickelte Grundsätze für die österreichische Selbstverwaltung verfassungsgesetzlich absichert.
    Selbstverwaltung bedeutet, dass bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht von staatlichen Behörden wahrgenommen werden, sondern von Personen (Organen), die von den Mitgliedern des Selbstverwaltungskörpers direkt oder indirekt gewählt werden (vgl. in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit der aktuellen B-VG-Novelle insbesondere Öhlinger, Die Verankerung von Selbstverwaltung und Sozialpartnerschaft in der Bundesverfassung, JRP 2008, 186).
    Die für das Apothekerkammerrecht wesentlichste Neuerung stellt die im Art. 120b Abs. 2 B-VG verankerte ausdrückliche Bezeichnungspflicht für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches dar, mit der die Notwendigkeit einer expliziten Aufteilung der bestehenden Aufgaben des Wirkungskreises der Österreichischen Apothekerkammer auf einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich, die auch als solche zu bezeichnen sind, einhergeht.
    § 2 gibt im Rahmen einer neuen Strukturierung und geringerer textlicher und inhaltlicher Anpassungen der Aufgaben im Wesentlichen den (eigenen) Wirkungskreis der Österreichischen Apothekerkammer unverändert (bisher § 2 Abs. 2) wieder.
    Die explizite Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises der Österreichischen Apothekerkammer in § 2a orientiert sich am Vorbild der §§ 19 und 20 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008.
    Dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Apothekerkammer werden im Sinne der Zweckerfüllung der Selbstverwaltung und entsprechend den Vorgaben des Art. 120a Abs. 1 B-VG jene Aufgaben zugeordnet, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Kammerangehörigen gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, wobei in § 2 Abs. 2 insbesondere jene Aufgaben erfasst, die vorwiegend auf unmittelbare „Innenwirkung“ unter den für Mitgliedern und für diese abzielen sowie in § 2  Abs. 4 die vorwiegend auf allgemeine „Außenwirkung“ hinsichtlich dem „Apotheken-, Apothekerwesen“ abzielen.
    Gemäß Art. 120b Abs. 1 erster Satz B-VG sind die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von der Österreichischen Apothekerkammer in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen.
    Hiezu zählen neben „klassischen“ Agenden, wie etwa der Abschluss und die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und von Kollektivverträgen auch zahlreiche Mitwirkungs- und Vertretungsaufgaben sowie Begutachtungsrechte.
    Zum eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Apothekerkammer zählt gemäß den § 2 Abs. 3 auch eine umfangreiche Verordnungskompetenz im Sinne des Art. 120b Abs. 1 erster Satz B-VG, wonach Selbstverwaltungskörper das Recht haben, im Rahmen der Gesetze weisungsfrei Satzungen zu erlassen.
    Dies kann als gesetzesergänzendes Verordnungsrecht der Österreichischen Apothekerkammern verstanden werden (vgl. hiezu näher Öhlinger, Die Verankerung von Selbstverwaltung und Sozialpartnerschaft in der Bundesverfassung, JRP 2008, 186). Demnach besteht das Recht zur Erlassung von Verordnungen, die einen eigenständigen, nicht schon in seinen wesentlichen Elementen bereits im Gesetz selbst geregelten Inhalt haben und die nur nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen dürfen.
    Die Verordnungsermächtigungen gemäß den § 2 Abs. 3 korrespondieren mit den Aufgaben gemäß den § 2  Abs. 2. Es handelt sich dabei um demonstrative Aufzählungen.
    Der Art. 120b Abs 2 B-VG sieht die Möglichkeit vor, Selbstverwaltungskörpern auch Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übertragen, wobei die Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen haben.
    Die Entscheidung, ob und welche Aufgaben in den übertragenen Wirkungsbereich übertragen werden, obliegt dem Gesetzgeber.
    Die gemäß § 2a dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Apothekerkammer im Rahmen einer taxativen Aufzählung zugewiesenen Aufgaben wurden nach dem Vorbild des Zahnärztekammergesetzes - ZÄKG und weitgehend aufgrund der bestehenden Aufgaben gestaltet. Hiermit werden auch die der Österreichischen Apothekerkammer zufallenden Aufgaben an der Vollziehung, insbesondere in den Bereichen der pharmazeutischen Aus- und Fortbildung und aller damit zusammenhängender Verfahren sowie der Qualitätssicherung ebenso verdeutlicht, wie Ihre Aufgaben hinsichtlich des allgemeinen Betriebs von Apotheken.
    Für den übertragenen Wirkungsbereich kommt Österreichischen Apothekerkammer auch eine entsprechende Verordnungskompetenz gemäß § 2a Abs. 4 zu.
  2. Da für die Apothekerschaft ein eigenes "Sozialinstitut“, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich eingerichtet ist, kommt die Wahrnehmung sozialer Aufgaben im Sinne von Gewährung finanzieller Zuwendungen in erster Linie der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu. Die Wahrnehmung sozialer Belange ist jedoch sehr viel weiter als die bloße finanzielle Zuwendung, umfasst insbesondere auch Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen, die die soziale Lage der Apotheker maßgeblich beeinflussen, zB die Abgabe von Stellungnahmen zu Sozialrechtsgesetzesentwürfen, Mitgestaltung im Rahmen von Kollektivverträgen, Beratung der Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten und anderes mehr. An bestehenden Unterstützungsleistungen der Apothekerkammer sind derzeit zB die Fahrtkostenvergütung bei Fortbildungsveranstaltungen, die Zuschüsse zu Fortbildungsprogrammen, die kostenlose Rechtsschutzversicherung oder Zuwendungen aus dem Nachtdienstausgleichsfonds anzuführen (RV 628 XXI. GP).

Übertragener Wirkungsbereich


§ 2a.(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. die fachliche [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
  2. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs.  3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  3. die Genehmigung der fachlichen [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  4. die Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  5. die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  6. die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  7. die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  8. die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  9. die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
  10. die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,
  11. die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,
  12. die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,
  13. die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 oder 1a Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  14. 2 Durchführung von Meldeverfahren zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG,3
  15.  Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  16. die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  17. die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  18. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  19. die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,
  20. die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,
  21. die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs  4 Apothekengesetz,
  22.  die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,
  23. die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,
  24. die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,
  25. die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,
  26. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  27. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  28. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz und gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  29. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
  30. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG3,
  31.  die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG, [BGBl. I Nr. 9/2016
  32. 18a. Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß § 3c Abs. 15 bis 18 und § 3h Abs. 2 und 3 Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  33. 18b. Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß § 3a Abs. 10a und 18, § 3b Abs. 3b, § 3c Abs. 10a, 13 und 18, § 3d Abs. 5, § 3g Abs. 13, 14 und 16 und § 3h Abs. 3 Apothekengesetz, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  34.  die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
  35.  die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.


(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. [BGBl. I Nr. 48/2017]

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

  1. ergänzende Richtlinien zur fachlichen [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker,
  2. Apothekerausweisrichtlinie4,
  3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),
  4. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und [BGBl. I Nr. 9/2016]
  5. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.5 [BGBl. I Nr. 9/2016]

 

  1. § 2a samt Überschrift wurde durch BGBl. I Nr. 145/2009 eingefügt; vgl. dazu auch die Fußnote 1 zu § 2.
    Der Apothekerkammer werden weitere Aufgaben insbesondere durch §§ 348a ff ASVG, § 14 Firmenbuchgesetz, § 4 Abs. 3 NeuFÖG, übertragen.
  2. Abs. 1 Z 6a eingefügt durch BGBl. I Nr. 64/2011 und neu gefasst durch BGBl. I Nr. 9/2016
    Der Initiativantrag 1474/A XXIV. GP zur Einfügung der Z 6a in Abs. 1 war wie folgt begründet:
    Die Europäische Kommission sieht einen Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Bestimmungen zu den ‚vorübergehenden Dienstleistungen‘ im Sinne der Diplomanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Entsprechend dem Umstand, dass auch alle sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer vollzogen werden, soll auch das in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Meldeverfahren für Apotheker, die vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen in Österreich tätig werden wollen, der Österreichischen Apothekerkammer als Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden. Die näheren Modalitäten des Verfahrens werden in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zu regeln sein.
  3. Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lautet:
  4. Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters
    (1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.
    (2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:
    (3) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.
    (4) Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.
    Die zuständige Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung zu unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss.
    Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.
    Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Unterabsätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
    In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.
    1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
    2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
    3. ein Berufsqualifikationsnachweis;
    4. in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;
    5. im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.
  5.  
  6. Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lautet:
  7. Unterlagen und Formalitäten
    (1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.
    Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
    Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
  8.  
  9. Anhang VII:
  10. Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können
    1. Unterlagen
      1. Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
      2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
        Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
      3. In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
      4. Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder
        einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
      5. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
      6. Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes
        •  einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
        •  einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,
      7. erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
    2. Bescheinigungen
      Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.
  11. Richtlinie betreffend Apothekerausweiskarte mit qualifiziertem Zertifikat (Apothekerausweis-Richtlinie) beschlossen durch die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 3e Abs. 2 Apothekengesetz am 23. Juni 2009
  12. Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer über die Organisation und Durchführung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungs-Verordnung 2016 - SP-VO)

Begutachtungsrechte

§ 3. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln._

(2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Zu § 3 (RV 628 XXI. GP):

§ 3 Abs. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 3 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 1947. Durch die Streichung der Worte "von Bundesbehörden“ trifft die Verpflichtung zur Übermittlung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen auch andere Gebietskörperschaften. Durch eine an § 10 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz angelehnte Regelung in Abs. 2 werden der Apothekerkammer Rechte im Hinblick auf die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union eingeräumt.

Verhältnis zu den Behörden1


§ 4. (1)1 2 Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

(2)3 Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission zu erteilen und einzuholen, insbesondere

  1. über die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer betreffende disziplinarrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufes auswirken könnten, sowie
  2. hinsichtlich in Österreich niedergelassener Angehöriger des Apothekerberufes, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Apotheker erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

  1. Durch Art. 2 BGBl. I Nr. 75/2008 wurde die Überschrift neu gefasst, der bisherige § 4 als Abs. 1 bezeichnet und ein Abs. 2 angefügt.
  2. § 4 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 1947. Es wurden nur sprachliche Adaptierungen vorgenommen.
  3. Durch Abs. 2 wird die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene und zur Umsetzung erforderliche intensivere Behördenzusammenarbeit geregelt. Um eine effektive und ökonomisch sinnvolle Behördenzusammenarbeit sicherzustellen, wird insbesondere die Teilnahme Österreichs an der Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission wichtig sein .

Sprachliche Gleichbehandlung


§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zu § 5 (RV 628 XXI. GP):

§ 5 betrifft die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Datenschutz


§ 6. (1) Die Apothekerkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehaltskassengesetz1).

(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Vertreiber und Konsumenten von Arzneimitteln beziehungsweise sonstigen in Apotheken zu führenden Waren unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 in der geltenden Fassung übermittelt werden.

  1. vgl. § 5 Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001 idF BGBl. I Nr. 9/2016
    Zu § 6 (RV 628 XXI. GP):
    § 6 wurde gegenüber § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 1947 sprachlich adaptiert. § 6 bildet die datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Apothekerkammer, jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Apothekerkammer darstellen, zu ermitteln, zu verarbeiten und zu verwenden. Entsprechend dem Datenschutzgesetz hat die Apothekerkammer eine Verordnung über den Datenschutz im Bereich der Österreichischen Apothekerkammer erlassen.

Mitglieder


§ 7. (1) Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind

  1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben;
  2. Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind;
  3. die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer.


(3) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz1 verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.

(4) Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind

  1. die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker2) oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten)3), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß Abs. 2 gegeben sind,
  2. Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,
  3. stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,4)
  4. Apotheker, die durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind und
  5. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.5)


(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an.6)

(6) Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (§ 2) berufen, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von Kollektivverträgen.7)

(7) Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung entscheidet das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene den Bundesminister für Gesundheit anrufen.8)

  1.  § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz regelt die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke, wenn der Konzessionsinhaber aus einem Grund, den die Behörde als im öffentlichen Interesse gelegen ansieht, von der Leitung der Apotheke zurücktritt.
  2. Auch auf Grund des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenzgesetzes karenzierte, Familienhospizkarenz gemäß § 14a oder § 14b Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) oder Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG beanspruchende oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistende Apotheker bleiben Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker, wenn sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Apotheke stehen.
  3. Aspiranten gleich zu halten sind Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren.
    Zu § 7 (RV):
    Die obligatorische Kammermitgliedschaft aller Apotheker ist ein wesentliches Kriterium für die Errichtung der Apothekerkammer als Körperschaft öffentlichen Rechts.
    Abs. 1 entspricht dem § 4 des Apothekerkammergesetzes 1947 und hält die Gliederung der Apothekerkammer in die Abteilung der selbständigen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker aufrecht.
    Abs. 2 ist dem § 5 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 1947 nachgebildet, inhaltlich unverändert geblieben und nur optisch in Ziffern untergliedert.
    Abs. 3 wurde neu aufgenommen. Ein Konzessionsinhaber einer Apotheke, der diese gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, um sich einem öffentlichen Mandat oder zur Gänze einer Funktion in der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu widmen, soll Mitglied der Apothekerkammer bleiben. Gleiches soll für Miteigentümer gelten, die aus diesem Grund an der Berufsausübung verhindert sind.
    Abs. 4 orientiert sich am bisherigen Mitgliederbegriff der angestellten Apotheker im Sinne des § 5 Abs. 2 und 4 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Dabei wurden die „Dispensanten“ aus dem Mitgliederbegriff gestrichen, da kein Dispensant mehr berufstätig ist. Weiters wurde der Begriff "Aspirant“ in der Ziffer 1 "definiert“.
    Neu ist im Abs. 4 die Z 2, nach der auch jene Apotheker Mitglied in der Abteilung der angestellten Apotheker sind, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind. Diese Ergänzung entspricht der derzeitigen Handhabung, wonach insbesondere im Bereich der Gemeinde Wien Krankenhausapotheker, die als solche in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Krankenhausapotheker tätig sind, in einer anderen Anstaltsapotheke des Rechtsträgers Gemeinde Wien angemeldet werden, wenn die Krankenanstalt bzw. die vergleichbare Pflegeeinrichtung, in der der Krankenhausapotheker tatsächlich tätig ist, keine Anstaltsapotheke führt. Unter Pflegeeinrichtungen, die mit einer Krankenanstalt vergleichbar sind, sind nur solche zu verstehen, in denen zumindest ein Arzt ständig anwesend ist und die sowohl in ihrer Größe als auch Ausstattung einer Krankenanstalt nahe kommen.
  4. In Abs. 4 Z 3 wird zusätzlich als Erfordernis für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft verlangt, dass stellenlos gewordene Mitglieder der Apothekerkammer die Mitgliedschaft nur aufrechterhalten, wenn sie auch tatsächlich in der Lage und bereits sind, den Apothekerberuf auszuüben. Allein die Meldung bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse reicht für die Mitgliedschaft nicht mehr aus.
  5. Der Abteilung der angestellten Apotheker gehören auch jene Personen an, die die Anerkennung ihres von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellten Aus- oder Weiterbildungsnachweises gemäß § 3c Abs. 1 oder 7c Apothekengesetz oder ihres von einem Drittstaat ausgestellten und von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz anerkannten Ausbildungsnachweises gemäß § 3c Abs. 6 Apothekengesetz in Österreich beantragt haben und als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.
  6. Abs. 5 entspricht inhaltlich dem § 5 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes 1947. Neu ist allerdings der zweite Satz, der ausdrücklich festhält, dass die Doppelmitgliedschaft einer Person ausgeschlossen ist, und der vierte Satz, welcher entsprechend diesem Grundsatz klarstellt, dass Miteigentümer nur der Abteilung der selbständigen Apotheker angehören, auch wenn sie zusätzlich in einer anderen Apotheke als angestellter Apotheker tätig sind.
    Da die Einbeziehung pensionierter Berufskollegen in die Mitgliedschaft, sei es nun als ordentliches Mitglied oder in Form einer außerordentlichen Mitgliedschaft, bei den Kammern der freien Berufe nicht Standard ist, wurden wie bisher auch pensionierte Apotheker nicht in den Mitgliederbegriff aufgenommen. Pensionisten können aber im Einzelfall nach Maßgabe der Möglichkeiten der Kammer z.B. hinsichtlich Information und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigt werden.
  7. Neu eingefügt wurde ein Abs. 6, welcher regelt, dass die besonderen Interessen der Mitglieder einer Abteilung durch diese Abteilung wahrzunehmen sind. Dies betrifft insbesondere die Willensbildung und Beschlussfassung bei der Hinwirkung auf die Regelung von Arbeitsbedingungen und die Kollektivvertragskompetenz. Hier wird vorgesehen, dass diese Angelegenheiten in die ausschließliche Zuständigkeit von Abteilungsorganen fällt (vgl. auch dazu die Kompetenzen der Abteilungsversammlungen in § 11, der Abteilungsausschüsse in § 13 und der Obmänner der Abteilungen in § 16).
    Den Abteilungen kommt dabei keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Abteilungen werden nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Ihnen kommt jedoch Teilrechtsfähigkeit insofern zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Zur Herstellung von "Gegnerfreiheit“ im Sinne des § 4 ArbVG ist die selbständige Rechtspersönlichkeit von Abteilungen nach herrschender Lehre nicht geboten. Gegnerfreiheit bedeutet, dass es zumindest ein Organ geben muss, in welchem nur Mitglieder der Abteilung bzw. ihre Repräsentanten an der Willensbildung beteiligt sind, wobei diese Beschlussfassung insoweit endgültig sein muss, als sie nicht der Einflussnahme (Kontrolle, Korrektur) durch andere Kammerorgane unterliegen darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Entwurf erfüllt.
    Dieser Konstruktion, die das Prinzip des kollektiven Arbeitsrechtes der Gegnerfreiheit gewährleistet, ohne den Abteilungen eigene Rechtspersönlichkeit einzuräumen, wurde der Vorzug gegeben, da die Alternative auch die Finanzautonomie der Abteilungen bewirken und die Schaffung mehrerer Rechtspersonen auch die finanzielle Belastung der Kammermitglieder, insbesondere der angestellten Apotheker, erhöhen würde. Darüber hinaus würde die selbständige Rechtspersönlichkeit von Teilorganisationen innerhalb der Apothekerkammer tendenziell die Bildung eines gemeinsamen Willens auch bei gemeinsamen Aufgaben der Kammer erschweren und die Apothekerkammer nach außen schwächen.
  8. Neu aufgenommen wurde – da das Kammerrecht eine diesbezügliche Regelung bisher nicht kennt – der Abs. 7, der bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zur Abteilung das Präsidium zur Entscheidung zuständig macht.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer


§ 7a.1 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70.

§ 7a eingefügt durch BGBl. I Nr. 9/2016

Gemäß § 3g Abs. 1 Apothekengesetz dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind. Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer schriftlich gemäß § 3g Abs. 2 Apothekengesetz eine Meldung zu erstatten.

Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer haben gemäß § 3g Abs. 12 Apothekengesetz beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Sie unterliegen den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Sie sind jedoch keine Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch die §§ 8 Abs. 4 (Verschwiegenheitsverpflichtung) und 8 Abs. 5 (Pflicht zur Mitteilung aller für die Mitgliedschaft relevanten Sachverhalte und deren Änderung binnen drei Tagen) sinngemäß und hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen 39 bis 70 Apothekerkammergesetz. Die Besoldung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern erfolgt gemäß den §§ 13 ff Gehaltskassengesetz durch die Pharmazeutische Gehaltskasse.

Partieller Zugang

§ 7b. Apotheker im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.

Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 8. (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apothekerkammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.

(3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.

(4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

(5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.

Zu § 8 (RV 628 XXI. GP):

§ 8 regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Apothekerkammer.

Aus Abs. 1 ergibt sich das Wahlrecht der Mitglieder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gesetzes. Neu ist dabei das aktive Wahlrecht von juristischen Personen, die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind. Neu ist insbesondere auch die Wahlberechtigung der in Österreich ihren Beruf ausübenden Apotheker aus dem EWR bzw. deren passives Wahlrecht gemäß § 30 Abs. 2. Außerdem wird Mitgliedern aus der Abteilung der angestellten Apotheker gleicher Zugang zum "Präsidentenamt“ gewährt (§ 34 Abs. 3). Gleiches gilt für die Wählbarkeit zum Landesgeschäftsstellenpräsidenten (§ 37 Abs. 2).

Der erste Satzteil des ersten Satzes des Abs. 2 gewährt dem Mitglied keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Vertretung individueller eigener Interessen durch die Apothekerkammer, sondern bedeutet, dass die Apothekerkammer im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 die Interessen ihrer Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat, wobei zB aber auch spezielle Besonderheiten bestimmter Mitgliedergruppen, zB der Apotheken im ländlichen Raum, zu berücksichtigen sind. Die primäre Berufung der Apothekerkammer zur Vertretung von Gesamtinteressen bzw. der gemeinsamen Interessen des Apothekerstandes schließt allerdings ein Tätigwerden im Interesse eines Mitgliedes in Einzelfällen, wie etwa das Angebot von Rechtsbeistand für Mitglieder oder die Vermittlung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, nicht aus.

Zum Anspruch auf berufsbezogene Beratung ist klarzustellen, dass die Beratungstätigkeit kein Ausmaß erreichen kann, dass dadurch die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Apothekerkammer wesentlich beeinträchtigt würde.

Aus Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, ergibt sich das weitere Recht der Kammermitglieder auf Erteilung von Auskünften.

Abs. 4 verpflichtet die Apotheker und Aspiranten zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufes und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht. Neu ist auch die Verpflichtung zur Fortbildung. Fortbildung wird dabei als Auffrischung und Aktualisierung des im Rahmen der Ausbildung – und wohl auch im Rahmen der allfälligen Weiterbildung/Spezialisierung – erlangten Wissens in Anpassung an die Entwicklung, in unserem Fall der "pharmazeutischen Wissenschaften“, verstanden.

Durch Abs. 4 wird die Verpflichtung der Apotheker und Aspiranten zur Fortbildung auch expressis verbis zur Berufspflicht erhoben. Vergleichsweise enthalten auch andere Gesetze verpflichtende Fortbildung für Berufsangehörige, etwa das Tierärztegesetz, das den Tierarzt verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen (§ 20 Abs. 3), für klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen § 13 Psychologengesetz, weiters § 14 Psychotherapiegesetz, § 63 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ua.

Ausdrücklich klargestellt wird durch Abs. 4, dass auch die von der beruflichen Selbstverwaltung geschaffenen Rechtsnormen, wie zB die auf Grund des § 25 des Apothekerkammergesetzes erlassene Berufsordnung, sowie Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten sind und deren Verletzung bzw. Nichtbeachtung als Verstoß gegen Berufspflichten disziplinarrechtlich ahndbar ist.

2. Abschnitt


Organe


§ 9. (1) Organe der Apothekerkammer sind

  1. die Delegiertenversammlung,
  2. die Abteilungsversammlungen,
  3. der Kammervorstand,
  4. die Abteilungsausschüsse,
  5. das Präsidium,
  6. der Präsident,
  7. die Obmänner der Abteilungen,
  8. die Landesgeschäftsstellen,
  9. der Kontrollausschuss,
  10. der Disziplinarrat und
  11. die Schlichtungskommission.


(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.1

  1.  Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016

Delegiertenversammlung


§ 10.1 2 (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten3, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.

(2)2 Der Delegiertenversammlung obliegt

  1. die Erlassung einer Geschäftsordnung3 und deren Änderung,
  2. die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  3. die Erlassung einer Umlagenordnung4 und deren Änderung,
  4.  die Erlassung von Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr,5
  5. die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung,
  6. die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,
  7. die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung),5
  8. die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie,5
  9. die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung,
  10. die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung,
  11. die Erlassung ergänzender Richtlinien über die fachliche [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker,
  12. die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung6,
  13. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung,
  14. die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen,
  15. die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage,
  16. die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  17. die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,7 [BGBl. I Nr. 48/2017]
  18. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 2a Abs. 4 Z 4, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  19. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 4 Z 5 und, [BGBl. I Nr. 9/2016]
  20. die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden. [BGBl. I Nr. 9/2016]


(3) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.

(4) Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen persönlich oder vituell8) anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.

(6) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstellvertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.

(7) Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

  1. Durch das Apothekerkammergesetz 2001 wurde die Delegiertenversammlung ist als zentrales satzungsgebendes Organ eingerichtet. Im Apothekerkammergesetz 1947 war die Delegiertenversammlung nur marginal und aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulänglich geregelt (§ 8). Näheres enthielt die Satzung der Österreichischen Apothekerkammer. Diese Mängel wurden entsprechend den heutigen verfassungsrechtlichen Erkenntnissen behoben.
    Unverändert blieb die paritätische Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und die Anzahl der Mitglieder aus beiden Abteilungen. Die Mandatszahl wurde beibehalten und nicht verringert, um eine ausgewogene regionale Repräsentanz zu erhalten. Neu aufgenommen wurden als Mitglieder der Delegiertenversammlung jedoch die beiden Obmannstellvertreter.
    In Abs. 2 wird nunmehr ein taxativer Katalog der Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung festgelegt. Abs. 7 sieht für satzungsgebende Rechtsakte die Zweidrittelmehrheit vor; ausgenommen davon ist die Erlassung der Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen, da diesem Akt bloß eine rechnerische Ermittlung zugrunde liegt und darüber berufs- oder abteilungspolitische Reflexionen nicht angestellt werden müssen.
    Auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Delegiertenversammlung um das "satzungsgebende Organ“ der Apothekerkammer handelt, dessen Wahlen gemäß Art. 141 B-VG der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, war es erforderlich, die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen einer rechtsstaatlich einwandfreien Sanierung zuzuführen. Dies betrifft unter anderem auch die Regelung des Anwesenheitserfordernisses (Präsenzquorum) und der Abstimmungserfordernisse (Konsensquoren). Verfassungsrechtlich nicht geboten ist es, dass für die Willensbildung in der Delegiertenversammlung und auch im Kammervorstand eine Mehrheit beider Abteilungen zusätzlich vorgeschrieben wird. Ansatzpunkt ist in diesem Bereich die Vertretung der Interessen in beiden Abteilungen gemeinsam; es geht um die Vertretung in allen Fragen, in denen die Apotheke als gemeinsame Basis der Selbständigen und Angestellten tangiert wird. Besonders betont wird in diesem Zusammenhang auch, dass das bisher vorgesehene Dirimierungsrecht des Präsidenten im Falle der Stimmengleichheit ebenso beseitigt wurde wie die Bestimmung, dass Präsident nur ein selbständiger Apotheker sein kann.
    Die neuen Abs. 3 bis 6 sehen daher die Einberufung, den Vorsitz, die Bevollmächtigung abwesender Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung vor. Bestimmungen über die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Beschlussfähigkeit waren bisher nur in der Satzung der Apothekerkammer enthalten.
    (RV 628 XXI. GP)
    vgl. § 16 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
  2. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer sind gemäß § 46 Abs. 2 Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2002, mit den Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse personengleich. Die Wahl der Delegierten der Apothekerkammer ist gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Pharmazeutischen Gehaltskasse.
    Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt, scheidet es gemäß § 50 Abs. 2 Gehaltskassengesetz, BGBl. I Nr. 154/2002, mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus.
  3. Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016
  4. Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 12. Juni 2003 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013
  5. Z 3a, 4a und 4b eingefügt durch BGBl. I Nr. 145/2009
    Z 3a korrespondiert mit der neuen Möglichkeit für die Österreichische Apothekerkammer, kostendeckende Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen und die Ausstellung von Bescheinigungen einzuheben (Anmerkung: § 2a Abs. 3). Deren Erlassung sowie die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens und die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie werden klarstellend in den Aufgabenkatalog der Delegiertenversammlung aufgenommen (RV 465 XXIV. GP).
  6. Apothekerkammer-Wahlordnung
  7. Verordnung der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016 über die Festlegung der Mandatszahlen für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022
  8. Die Möglichkeit zur virtuellen Durchführung von Organsitzungen wurde mit BGBl I Nr. 128/2021 eingeführt. In der Begründung des zugrundeleigenden Inititiativantrags (1695/A XXVII. GP) wird dazu ausgeführt: "Im Hinblick auf moderne technische Möglichkeiten der Durchführung von Sitzungen und Abstimmungen mit Methoden der Fernübertragung erscheint es geboten, die Durchführung von Organsitzungen der Österreichischen Apothekerkammer teilweise oder zur Gänze virtuell zu ermöglichen. Dies erleichtert den Mitgliedern aus den Bundesländern die Teilnahme und stärkt somit die demokratische Willensbildung in der Kammer. Darüber hinaus können Sitzungen zeit- und kosteneffizient und unter Vermeidung von Risiken, die mit größeren Menschenansammlungen einhergehen, abgehalten werden."

Abteilungsversammlungen1


§ 11. (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.

(2) Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung2 kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen.3 Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

  1. vgl. § 17 Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
  2. Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016
  3. Gemäß § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer darf die jährliche Anzahl der Sitzungen der Abteilungsversammlung die jährliche Anzahl der Sitzungen der Delegiertenversammlung nicht überschreiten.
    Zu § 11 (RV 628 XXI. GP):
  4. Das Apothekerkammergesetz 1947 enthielt keine Bestimmungen betreffend die Abteilungsversammlungen. Abs. 1 des § 11 legt fest, dass die Abteilungsversammlungen insbesondere zur Beratung und Meinungsbildung der Mitglieder der Abteilung in der Delegiertenversammlung zuständig sind.
  5. Abs. 2 regelt die Einberufung und die Vorsitzführung. In der Geschäftsordnung kann im Hinblick auf die Kosten zu häufiger Organsitzungen im Interesse der sparsamen Gebarung mit Kammermitteln eine Beschränkung der Anzahl der Abteilungsversammlungen vorgesehen werden. Auch sollen Abteilungsversammlungen tunlichst am Tag der Delegiertenversammlung bzw. an einem Tag vor oder nach der Delegiertenversammlung stattfinden, um eine separate Anreise der Delegierten und Mitglieder der Abteilungsversammlung möglichst zu vermeiden.

Kammervorstand1


§ 12. (1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Dem Kammervorstand obliegt insbesondere

  1. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit Sozialversicherungsträgern,
  2. die Festsetzung der Höhe von Funktionsgebühren,
  3. die Erlassung einer Dienstordnung,
  4. die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters,
  5. die Antragstellung betreffend die Höhe der Kammerumlagen,
  6. die Antragstellung hinsichtlich Voranschlag und Rechnungsabschluss an die Delegiertenversammlung,
  7. die Einbringung von Anträgen und die Stellungnahme zu fristgerecht von den dazu berufenen Mitgliedern gestellten Anträgen für die Delegiertenversammlung,
  8. die Bestellung von Berichterstattern für die Delegiertenversammlung,
  9. die Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüssen,
  10. die Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes,
  11. die Bestellung des Vorsitzenden für die Aspirantenprüfungskommission,
  12. die Vergabe von Standesauszeichnungen und
  13. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Kammervorstand übertragen wurden.


(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse[BGBl. I Nr. 48/2017] persönlich oder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.

(5) Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(6) Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.

  1. vgl. § 18 Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer.
    Zu § 12 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit dem ersten Satz des § 9 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 1947. Unverändert ist insbesondere auch die paritätische Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder.
    Abs. 2 regelt mit einer demonstrativen Aufzählung den Aufgabenbereich des Kammervorstandes. Der Aufgabenbereich war im § 9 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes 1947 nur allgemein umschrieben. Abs. 2 Z 1 schließt selbstverständlich auch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 348a ff ASVG ein. Für die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren und die Erlassung der Dienstordnung soll wie bisher der Kammervorstand zuständig sein, da dieses Organ am besten den Aufwand und den Umfang der Tätigkeiten und Funktionen beurteilen kann.
    Die vom Kammervorstand eingesetzten ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüsse können keine bindenden Beschlüsse fassen, sondern haben das Ergebnis ihrer Beratungen dem Organ vorzulegen, welches sie eingesetzt hat. Auf Grund der Geschäftsordnung wurden in der Vergangenheit ständige Fachausschüsse eingesetzt, die in der Bezeichnung und in ihren Aufgabenbereichen den Fachabteilungen des Kammeramtes (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 72) entsprechen. Für Fragen der Fortbildung der Apotheker ist ein Fortbildungsbeirat zuständig, spezielle Anliegen der Krankenhausapotheker betreut ein ständiger "Ausschuss für Krankenhauspharmazie“. Speziellen Landapothekerproblemen widmet sich ein „Landapothekerausschuss“.
    Zusätzlich kann der Vorstand in Einzelfällen für eine bestimmte Angelegenheit mit der Vorgabe einer konkreten Aufgabe eine ad hoc Arbeitsgruppe vorsehen.
    Abs. 3 bis 6 regeln die Einberufung des Kammervorstandes, die Vorsitzführung, das Anwesenheits- und Abstimmungsquorum und die Bevollmächtigung. Die bisherigen Regelungen waren in erster Linie in der Geschäftsordnungder Österreichischen Apothekerkammer enthalten. Im Übrigen gelten die Ausführungen der Erläuternden Bemerkungen zu § 10 sinngemäß auch für den Kammervorstand.
    Gegenüber dem Apothekerkammergesetz 1947 wurde eine Änderung insofern vorgenommen, als der "Geschäftsführende Ausschuss des Vorstandes und der Abteilungsausschüsse“ gestrichen wurde und an seine Stelle das neu im Apothekerkammergesetz eingeführte Organ "Präsidium“ (§ 14) tritt.
  2. korrekt wäre Abteilungsausschüsse

Abteilungsausschüsse1


§ 13. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt

  1. die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,​​​​​​
  2. die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,
  3. die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,
  4. die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,
  5. die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,
  6. die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,
  7. die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und
  8. die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.


(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung2 kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen.Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich oder virtuell anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß. 

(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit
gefasst.

  1. Vgl. § 19 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
  2. Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016
  3. Gemäß § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer darf die jährliche Anzahl der Sitzungen des Abteilungsausschusses die jährliche Anzahl der Sitzungen des Kammervorstandes nicht überschreiten.
    Zu § 13 (RV 628 XXI. GP):
    Erstmals umfassend geregelt sind nunmehr auch die Abteilungsausschüsse. Abs. 1 erster Satz orientiert sich am § 12 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 1947. Die Aufgaben der Abteilungsausschüsse waren bisher im § 12 Abs. 4 nur marginal geregelt. Nunmehr werden die Aufgaben aufgelistet, wobei als wichtigste Aufgabe die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen und der Abschluss von Kollektivverträgen angeführt ist.
    Auf Grund der Zuteilung der Kompetenz zum Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertragsfähigen Berufsvertretungen an ein Organ mit "Gegnerfreiheit“, dessen Willensbildung unabhängig ist und nicht der Einflussnahme (Kontrolle, Korrektur) durch andere Kammerorgane unterliegt, ist nach herrschender Rechtsauffassung sichergestellt, dass die Abteilungen der Apothekerkammer im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes – unter Beachtung des Grundsatzes des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigungen des § 6 ArbVG – Kollektivverträge abschließen können bzw. den von den vorrangig zuständigen freiwilligen kollektivvertragsfähigen Interessensvertretungen geschlossenen Kollektivverträgen beitreten können. Durch die Ergänzungen der Kompetenz der Abteilungsausschüsse und des Wirkungskreises hinsichtlich Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen wird den Anforderungen des ArbVG entsprochen. Eine eigene Rechtspersönlichkeit der Abteilungen ist dafür nicht erforderlich.
    Bei der Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse (Abs. 1 Z 7) ist tunlichst das Verhältnis, in denen die Gruppierungen (Fraktionen) im Abteilungsausschuss vertreten sind, zu berücksichtigen.
    Die Abs. 2 und 3 regeln die Einberufung des Abteilungsausschusses, die Anwesenheits- und Beschlussquoren und die Sitzungsleitung.

Präsidium1


§ 14. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.

(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere

  1. die Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  2. die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,
  3. die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,
  4. die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,
  5. die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,
  6. die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammervorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht, und
  7. die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4).


(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

  1.  Vgl. § 23 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer.
    Zu § 14 (RV 628 XXI. GP):
    Den praktischen Bedürfnissen entsprechend wird als neues Organ das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse geschaffen. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
    Abs. 2 zählt beispielsweise die Aufgaben des Präsidiums auf.
    Abs. 3 regelt die Häufigkeit der Tagungen und die Vorsitzführung. Damit die Parität zwischen den Abteilungen gewahrt bleibt, nimmt der Präsident an den Abstimmungen nicht teil. Es kommt ihm allerdings ein Vetorecht gegen Beschlüsse mit der Wirkung zu, dass die Angelegenheit nochmals im Präsidium zu beraten ist und bei Beharrung des Präsidiums auf seinem Beschluss der Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen kann.
  2. Abs. 4 regelt die Bevollmächtigung eines verhinderten Mitgliedes, Abs. 5 das Abstimmungsquorum und die Verpflichtung zur Information des Kammervorstandes, wenn das Präsidium einen Beschluss aus Dringlichkeitsgründen in Angelegenheiten des Kammervorstandes fasst.

Präsident1


§ 15. (1) Der Präsident wird gemäß § 34 von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.

(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer auf Basis der Beschlüsse der Kammerorgane nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Er leitet die Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung2. Ihm obliegt insbesondere

  1. die Wahrnehmung und Vertretung der berufspolitischen Angelegenheiten,
  2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,
  3. die Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, die Vorsitzführung in diesen Organen und die Einberufung von Arbeitsgruppen,
  4. die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums,
  5. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung2,
  6. die Berichterstattung an das Präsidium, den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung,
  7. die Entscheidung in Angelegenheiten des Präsidiums in dringenden Fällen, in denen das Präsidium oder ein anderes Kammerorgan nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen oder ändern kann; darüber hat der Präsident das Präsidium umgehend, andere zuständige Kammerorgane jedoch bei nächster Gelegenheit zu informieren,
  8. die Aussetzung eines Beschlusses des Präsidiums mit der Wirkung, dass die Angelegenheit im Präsidium nochmals zu beraten ist. Beharrt das Präsidium auf seinem Beschluss, kann der Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen.


(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Vizepräsidenten. Präsident und erster Vizepräsident haben unterschiedlichen Abteilungen anzugehören.

  1. vgl. § 24 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer.
  2. Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016
    Zu § 15 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 stellt klar, dass der Präsident in Abweichung von § 11 des Apothekerkammergesetzes 1947 nicht mehr vom Vorstand, sondern von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt wird.
    Neu ist auch, dass der Präsident nicht mehr zwingend selbständiger Apotheker sein muss (§ 11 des geltenden Apothekerkammergesetzes), sondern angestellte Apotheker gleichen Zugang zur Präsidentenfunktion haben.
    Entfallen ist außerdem das bisher in der Satzung der Apothekerkammer enthaltene Dirimierungsrecht des Präsidenten, das heißt, die bisherige Berechtigung des Präsidenten zur Entscheidung bei Stimmengleichheit in der Delegiertenversammlung und im Geschäftsführenden Ausschuss.
    Abs. 2 legt fest, dass der Präsident der gesetzliche Vertreter der Apothekerkammer nach außen ist. Betont wird das Erfordernis der Einhaltung der Beschlüsse der Kammerorgane und, im Hinblick auf die stärkere Abgrenzung der beiden Abteilungen voneinander, die Aufgabe des Präsidenten zur Wahrung der Einheit des Standes. Nach Maßgabe einer näheren Regelung der Geschäftsordnung kommt ihm auch die Leitung der Apothekerkammer bzw. die Aufsicht über die laufende Geschäftsführung zu. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, ein und führt den Vorsitz in diesen Organen. Der Präsident ist befugt, in dringenden Fällen in Angelegenheiten des Präsidiums zu entscheiden, wenn ein Beschluss des Präsidiums oder eines anderen Kammerorgans nicht rechtzeitig gefasst oder geändert werden kann. Damit soll die rasche Entscheidungsfähigkeit der Apothekerkammer durch den Präsidenten in dringenden Fällen gewährleistet sein. Das Vetorecht des Präsidenten gegen Beschlüsse des Präsidiums wurde bereits zu § 14 erläutert.
    In Abs. 3 wird die Vertretung des Präsidenten im Verhinderungsfall durch den ersten Vizepräsidenten bzw. in der Folge durch den zweiten Vizepräsidenten geregelt. Der erste Vizepräsident gehört zwingend jener Abteilung an, welche nicht den Präsidenten (und in der Folge den zweiten Vizepräsidenten) stellt.

Obmänner der Abteilungen1


§ 16. (1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.

(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere

  1. die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,
  2. die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,
  3. die Unterfertigung von Kollektivverträgen,
  4. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und
  5. die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.


(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.

(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.

Obmänner der Abteilungen1


§ 16. (1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.

(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere

  1. die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,
  2. die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,
  3. die Unterfertigung von Kollektivverträgen,
  4. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und
  5. die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.


(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmannstellvertreter zu.

(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.

Landesgeschäftsstellen1


§ 17. (1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.

(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere

  1. die Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,
  2. die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,
  3. die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,
  4. die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,
  5. die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.


(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).

(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel "Präsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel “Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer“.

(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen1 zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.

(7) Durch die Geschäftsordnung1 kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.

  1. vgl. § 26 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016
    Zu § 17 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 übernimmt eine entsprechende Bestimmung aus der bisherigen Satzung der Apothekerkammer.
    Abs. 2 orientiert sich an § 13 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 4 der Satzung der Apothekerkammer und enthält eine beispielhafte Aufzählung der Geschäfte, die von den Landesgeschäftsstellen wahrzunehmen sind.
    Abs. 3 verpflichtet die Landesgeschäftsstellenleiter zur Weiterleitung von Sachverhalten, die Tatbestände des Disziplinarvergehens erfüllen können, an den Disziplinaranwalt.
    Abs. 4 regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass bei der Besorgung der Geschäfte ein Einvernehmen zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter nicht erzielbar ist. In diesem Fall soll das paritätisch besetzte Kollegialorgan des Präsidiums der Apothekerkammer in Wien endgültig entscheiden.
    Abs. 5 übernimmt die bisher in der Satzung enthaltene Bezeichnung des Leiters einer Landesgeschäftsstelle (Präsident) bzw. seines Stellvertreters (Vizepräsident).
    Abs. 6 ist die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen.

Kontrollausschuss1


§ 18. (1) Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.2 Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammevorstandes und der Delegiertenversammlung dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer.

(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

(4) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung vor der Weiterleitung an die Delegiertenversammlung dem Kammervorstand zu Handen des Präsidenten schriftlich zur Stellungnahme vorzulegen.

  1.  vgl. § 78 Apothekerkammergesetz 2001 und 27 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
  2. Die Wahl des Kontrollausschusses regelt § 38 Apothekerkammer-Wahlordnung. Mitglieder des Kammervorstandes, Delegierte und Ersatzdelegierte sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.
    Zu § 18 (RV 628 XXI. GP):
    Im Rahmen des Apothekerkammergesetzes 1947 erfolgte die Kontrolle der Gebarung extern im Rahmen des Aufsichtsrechtes des zuständigen Bundesministers, die interne Kontrolle durch zwei unabhängige Rechnungsprüfer.
    Der nunmehrige § 18 erweitert die Einrichtung der internen Kontrolle durch Schaffung eines eigenen Organes, des Kontrollausschusses.
    Diesem Kontrollausschuss obliegt nach Abs. 2 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer. Den Vorsitz im Kontrollausschuss führt ein Mitglied der Abteilung, die nicht den Präsidenten stellt. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.
    Abs. 3 regelt die Mindestanzahl der Sitzungen des Kontrollausschusses, Abs. 4 die nähere Vorgangsweise bei Prüfberichten.
    § 78 sieht darüber hinaus vor, dass über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren sind. Weiters ermächtigt § 78 den Kontrollausschuss, einzelne Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten zu ermächtigen. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
    Darüber hinaus bleibt die externe Kontrolle der Aufsichtsbehörde (§ 79) erhalten; es ist das Budget und der Rechnungsabschluss der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts zur Kenntnis zu bringen und die Aufsichtsbehörde berechtigt, vorschriftswidrige Organbeschlüsse der Apothekerkammer aufzuheben.
    Der Transparenz der Verwendung der Kammerbeiträge dienen insbesondere auch die gesetzlichen Vorschriften über die Erstellung und Genehmigung des Budgets sowie des Rechnungsabschlusses.
    Zusätzlich unterliegt die Apothekerkammer als gesetzliche berufliche Interessenvertretung seit 1997 der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof (vgl. Art. 127 b B-VG und § 20a Rechungshofgesetz).
    Die entsprechenden Bestimmungen des Kammergesetzes gewährleisten somit ein hohes Maß an Transparenz der Kammermittel und Kontrolle der Gebarung der Kammer.

Schlichtungskommission

§ 18a. (1) Der Kammervorstand hat eine Schlichtungskommission1) einzurichten. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die von den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretungen der Apotheker zu nominieren und vom Kammervorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sollten
rechtskundig sein.

(2) Die Schlichtungskommission hat aus ihrer Mitte mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, nominiert wurden, und dessen Stellvertreter aus dem Kreis jener Mitglieder zu wählen, die von der Abteilung, die den Präsidenten stellt, nominiert wurden.

(3) Die Schlichtungskommission hat Hinweise auf mögliche Disziplinarvergehen in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Fragen entgegenzunehmen und auf eine konsensuale Beseitigung allfälliger Missstände hinzuwirken.

(4) Nähere Regelungen über die Arbeitsweise der Schlichtungskommission und die Durchführung der Verfahren sind in einer vom Kammervorstand zu beschließenden Geschäftsordnung der Schlichtungskommission zu treffen.

  1. Eingefügt durch BGBl I Nr. 128/2021. Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen (Z 2), in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln (Z 6) und die Verletzung der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen (Z 7). In Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Schlichtungskommission einzusetzen, die Hinweisen auf Verstöße gegen disziplinarrechtlich relevante Vorschriften in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Fragen nachgeht und auf konsensuale Lösungen hinwirkt.

Rechte und Pflichten der Funktionäre1


§ 19. (1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.

(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.

(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu erlassen.

  1. vgl. § 3 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
    Zu § 19 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 definiert den Begriff "Funktionär“ und legt fest, dass dieser in Ausübung seines Mandates an keinen Auftrag gebunden ist.
    Abs. 3 räumt Funktionären das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung, insbesondere auch hinsichtlich der Gebarung und der Durchführung der Beschlüsse ein.
    Abs. 4 ermächtigt den Kammervorstand, Funktionsentschädigungen und pauschalierten Auslagenersatz mittels Richtlinien festzulegen. Die Funktionsgebührenrichtlinie kann auch Aufwendungsersätze für Tätigkeiten von Personen, welche nicht Funktionäre oder Arbeitnehmer der Apothekerkammer sind, oder für Tätigkeiten, welche nicht im Rahmen einer Funktion oder eines Arbeitsverhältnisses zur Apothekerkammer erbracht werden, festlegen.

Angelobung


§ 20. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für Gesundheit das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.1

  1. vgl. § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
    Zu § 20 (RV 628 XXI. GP):
    Der § 20 (Angelobung) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 15 des Apothekerkammergesetzes 1947, wurde nur sprachlich angepasst.

Verschwiegenheitspflicht


§ 21. Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

  1. Zu § 21 (RV 628 XXI. GP):
    § 21 (Verschwiegenheitspflicht) entspricht weitgehend dem § 16 des Apothekerkammergesetzes 1947. Der zweite Satz wurde nach dem Vorbild des Ärztegesetzes 1998 erweitert.

Verlust der Funktion


§ 22.1, 2 (1)3 Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn

  1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
  2. sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
  3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan verlangt wird.


(2)4 Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegiertenversammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.

(3)5 Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.

  1.  § 22 ist eine im Vergleich zum Apothekerkammergesetz 1947 neue Regelung, da das Apothekerkammergesetz bisher keine Bestimmungen hinsichtlich der Abberufung eines monokratischen Organes bzw. eines Vertrauensentzuges enthielt (vgl. RV 628 XXIII. GP).
  2. Einen weiteren Fall des Verlustes des Delegiertenmandates regelt § 50 Abs. 2 Gehaltskassengesetz. Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt, scheidet es mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus.
  3. Abs. 1 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, Einzelorgane aus den taxativ angeführten, schwerwiegenden Gründen abzuberufen (RV 628 XXIII. GP).
  4. Abs. 2 sieht vor, dass durch den Disziplinarrat auf Antrag der Delegiertenversammlung bzw. des Kammervorstandes Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes bei schwerwiegender Verletzung ihrer Pflichten oder sonstigem schwerwiegenden Fehlverhalten das Mandat entzogen werden kann (RV 628 XXIII. GP).
  5. Abs. 3 regelt den Verlust aller Funktionen mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer (RV 628 XXIII. GP)

Vertrauensentzug


§ 23.1 (1)2 Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter sowie Präsident und Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2)2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle. [BGBl. I Nr. 48/2017]

(3) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apothekerkammer binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(4) Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu regeln.3

  1. § 23 regelt den Vertrauensentzug bei gewählten Einzelorganen bei schwerwiegenden Verfehlungen und Mängeln im Zusammenhang mit der Amtsführung. Demnach kann dem Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung das Vertrauen entzogen werden, den Vizepräsidenten und Obmannstellvertretern mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses. Um willkürliche Abstimmungen im Sinne des Vertrauensentzuges zu verhindern, muss vor einer derartigen Beschlussfassung gemäß Abs. 3 der Disziplinarrat beschlussmäßig feststellen, dass die behauptete Verfehlung im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorganes steht. Ein entsprechender Antrag an den Disziplinarrat kann mit einfacher Mehrheit gestellt werden. Nur wenn der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Funktionsausübung bejaht, ist in der Folge ein Antrag auf Vertrauensentzug zulässig. Um zu einer raschen Entscheidung zu kommen, wird dem Disziplinarrat eine Frist von sechs Wochen für seine Feststellung auferlegt (RV 628 XXIII. GP).
  2. Abs. 1 und 2 idF der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. I Nr. 78/2010, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist (§ 81 Abs. 12).
    Auf Vorschlag des Kammervorstandes der Österreichischen Apothekerkammer wurde mit der Änderung in § 23 die Möglichkeit geschaffen, auch den bislang nicht erfassten Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen (vgl. RV 751 XXIV. GP).
  3. Die Apothekerkammer-Wahlordnung enthält allerdings keine näheren Bestimmungen zum Vertrauensentzug.

Delegierung


§ 24.1 (1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.

(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die 

Geschäftsordnung

2 zu treffen.3

  1. § 24 ermächtigt Kammerorgane, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten an andere Organe zu delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Darüber hinaus können Einzelorgane unter den angeführten Kriterien Aufgaben an den Kammeramtsdirektor delegieren. Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen (RV 628 XXIII. GP).
  2. Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 7. März 2002 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2016
  3. Gemäß § 18 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer kann der Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Berufsordnung


§ 25. Die Delegiertenversammlung erlässt Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung)1). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über

  1. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Berufsvertretung, Kollegen und Dritten,
  2. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Apothekers oder mit der Ehre und dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind,
  3. die im gesundheitspolitischen Interesse und im Hinblick auf die Besonderheit des Apothekerberufes erforderliche Beschränkung der Werbung,
  4. die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sowie über den Umfang der Fortbildung,
  5. über unverbindliche Entlohnungen für Apothekerleistungen, wobei der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist, und
  6. die Verschwiegenheitspflicht der Apotheker zu enthalten.

  1. Zu § 25 (RV 628 XXI. GP):
    Das Apothekerkammergesetz 1947 enthält keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Berufsordnung. Die von der Apothekerkammer erlassenen Feststellungen der Berufssitte des Apothekerstandes finden ihre rechtliche Grundlage in Artikel 18 Abs. 2 B-VG, welcher für Kammern eine allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen statuiert, ohne dass sie dazu besonders gesetzlich ermächtigt werden müssen ("Satzungsrecht“ der Selbstverwaltungskörper).
    Nunmehr soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine umfassende Ermächtigung zur Erlassung einer Berufsordnung normiert werden, welche im Einzelnen eine beispielhafte Aufzählung der Inhalte einer Berufsordnung enthält. Zielsetzung einer solchen Berufsordnung ist es unter anderem, das besondere Vertrauen, das die Bevölkerung in die Apotheker setzt, zu schützen und dem Kunden- und Konsumenteninteresse zu dienen.
    Den Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Der Apotheker erfüllt eine öffentliche Aufgabe im Gesundheitswesen und übt einen freien Gesundheitsberuf aus. Der Apotheker ist daher verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Fachliche Fortbildung ist unverzichtbar.
    Die Berufsordnung kann daher auch Regelungen über die obligatorische Fortbildung und für die Anrechnung von Veranstaltungen auf diese Verpflichtung vorsehen.
    Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber allen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten; er soll aber auch mit allen im Gesundheitswesen tätigen Personen und den dafür bestehenden Einrichtungen zum Wohl der Menschen und der Allgemeinheit zusammenarbeiten. Er hat sein Verhalten innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so einzurichten, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, die der Apothekerberuf erfordert (Z 1 und 2).
  2. Werbebeschränkungen der Berufsordnung sollen insbesondere die Zielsetzung verfolgen, das berufliche Verantwortungsgefühl der Apotheker bei der Erfüllung ihrer Aufgabe oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes zu stärken, oder dem Mehrverbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln entgegenzuwirken usw. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen können, dass Apotheker sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen (Z 3).
    Z 6 ermächtigt zur näheren Festlegung der Verschwiegenheitspflicht der Apotheker. Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat der Leiter einer Apotheke alle in der Apotheke tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit anzuhalten.
  3. Die Delegiertenversammlung hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 eine neue Berufsordnung erlassen, die am 1. April 2009 in Kraft getreten ist und die bisherigen Feststellungen der Berufssitte ersetzt hat.

Qualitätssicherung


§ 26.(1) Die Apothekerkammer hat dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Mitglieder entwickelt und umgesetzt werden. Es dürfen von den Mitgliedern die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erhoben und ausgewertet werden. Nach Auswertung dieser Daten können Empfehlungen durch den Kammervorstand ausgesprochen werden.

(2) Die Delegiertenversammlung kann Leitlinien zur Qualitätssicherung im Apothekerberuf beschließen.2- 5

  1. Im Lichte der Unabdingbarkeit von Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Qualitätsmanagement im Apothekenbetrieb ermächtigt ein neuer § 26 die Apothekerkammer, Qualitätsmanagementprogramme zu entwickeln und umzusetzen. Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Qualität der Arzneimittelberatung, insbesondere in der Selbstmedikation, die Erhöhung der Arzneimittelsicherheit und die Einführung und Weiterentwicklung der pharmazeutischen Betreuung und sonstiger wichtiger Aufgaben, welche Apotheker im Gesundheitswesen übernehmen. Dazu kann die Delegiertenversammlung auch Leitlinien beschließen (RV 628 XXI. GP).
  2. Für die Beschlussfassung über die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderungist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich (§ 10 Abs. 7). Die Leitlinien zur Qualitätssicherung sind nach den Materialien als Verordnungen zu qualifizieren, nach dem allgemeinen Teil der Erläuterungen der RV 628 XXI. GP enthält § 26 Apothekerkammergesetz entsprechend dem Legalitätsprinzip eine Verordnungsermächtigung für die Qualitätssicherung. Daher sind die Qualitätssicherungsleitlinien für alle Kammermitglieder verbindlich. Als Leitlinien der Qualitätssicherung geben sie den in der Apotheke zu beachtenden Stand der pharmazeutischen Wissenschaft wieder. Der Apothekenleiter trägt gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 ABO 2005 die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung für die Einhaltung der von der Apothekerkammer erlassenen Qualitätssicherungsleitlinien.
  3. Gemäß § 79c Abs. 1 und 5 hat die Apothekerkammer die Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen, gemäß § 79 Abs. 5 im Volltext in der Österreichischen Apotheker-Zeitungkundzumachen und auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Die Leitlinien treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. Die Delegiertenversammlung hat mit Beschluss vom 30. April 2014 eine Qualitätssicherungsleitlinie "Versorgung und Betreuung der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen" beschlossen, die mit 8. Juli 2014 in Kraft getreten ist (Kundmachung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung, ÖAZ Nr. 14 vom 7. Juli 2014). Vgl. dazu Prinz, Arzneimittelversorgung von Pflegeheimbewohnern: Qualität hat Vorrang - Die neue Qualitätssicherungsleitlinie aus Sicht des Juristen, ÖAZ Nr. 14 vom 7. Juli 2014, 18 ff.

Weiterbildung


§ 27. (1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiterbildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.1

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche [BGBl. I Nr. 48/2017] Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

  1. Krankenhausfachapotheker-Weiterbildungsordnung (KhFA-WbO)
    Zu § 27 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 ermächtigt die Apothekerkammer zur Schaffung von Weiterbildungsgängen für Offizin- und Krankenhausapotheker durch Erlassung einer Weiterbildungsordnung. Die Weiterbildungsordnung kann detaillierte Grundlagen einer Weiterbildung enthalten und den Apothekern – allenfalls vorerst auch nur auf freiwilliger Basis – die Möglichkeit einräumen, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Offizin- und in der Krankenhauspharmazie zu erwerben. Nähere Bestimmungen sollen die Dauer der Weiterbildung, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und die Inhalte der Weiterbildung regeln. Während der Weiterbildungszeit sollen begleitende Seminare und Veranstaltungen in bestimmten Bereichen zu besuchen sein. Die Weiterbildung soll durch eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der Apothekerkammer beendet werden, welche in späterer Folge einmal Voraussetzung für die Leitung einer öffentlichen oder Krankenhausapotheke sein könnte ("Leiterprüfung“). In der Weiterbildungsordnung kann die Einrichtung von Weiterbildungskommissionen geregelt werden. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung zur Führung einer beruflichen Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung, zB Fachapotheker für Krankenhauspharmazie berechtigt.
    Gemäß § 3a Apothekengesetz müssen Magister der Pharmazie eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf ablegen. Nähere Bestimmungen dazu enthält die auf Grund § 5 des Apothekengesetzes erlassene Pharmazeutische Fachkräfteverordnung. Demnach wird die praktische Ausbildung der Apotheker durch die Apothekerkammer sichergestellt und organisiert, werden begleitende Kurse und Lehrveranstaltungen angeboten und Prüfungskommissionen eingerichtet.
    Zusätzlich kann es sich aber im Interesse der Optimierung und Vereinheitlichung der Ausbildung als zweckmäßig erweisen, weitere Kriterien im Wege von Richtlinien, zu beschließen durch die Delegiertenversammlung, festzulegen. Abs. 2 sieht demgemäß eine entsprechende Ermächtigung vor.

Massensendungen


§ 28. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003.

  1.  § 28 idF BGBl. I Nr. 145/2009
    § 28 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 4. Die bisher im § 28 geregelten Verlautbarungen sind nunmehr durch § 79a Abs. 3 geregelt.

3. Abschnitt
Wahlverfahren



§ 29. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung1 sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der Stimme auf dem Postweg ist zulässig.

(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.

(3) Die Wahl hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie ist vom Kammervorstand durch Beschluss anzuordnen.

  1.  Gemäß § 46 Abs. 2 Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2016, ist die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Pharmazeutischen Gehaltskasse.
    Zu § 29 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 orientiert sich an § 10 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 1947, führt aber zusätzlich aus, dass die festgelegten Wahlgrundsätze (unmittelbare geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, fünfjährige Funktionsdauer, Trennung für die Wahlkörper der selbständigen Apotheker und angestellten Apotheker, persönliche Ausübung des Wahlrechtes und briefliche Abgabe der Stimme) auch auf die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung anzuwenden sind.
    Abs. 2 entspricht § 10 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes.
    Abs. 3 legt den Zeitpunkt der Wahl fest und bestimmt die Anordnung durch Beschluss des Kammervorstandes und die Kundmachung der Wahl.

Wahlrecht


§ 30. (1)1 Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Apothekerkammer, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.2 Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde.3 Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung angestellter Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.

(2)1 Wählbar sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Mitglieder der Apothekerkammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes allgemein berechtigt sind4, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde2 und sie von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.

(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

  1. Abs. 1 und 2 idF Art. 2 BGBl. I Nr. 75/2008
    Der Wortlaut der bisher in Geltung stehenden Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer stand hinsichtlich der Staatsangehörigen der EWR-Mitgliedstaaten (Erfordernis einer fünfjährigen Kammermitgliedschaft für das passive Wahlrecht) in Widerspruch zu unmittelbar anzuwendendem Gemeinschaftsrecht (Art. 39 EG, Art. 8 der Freizügigkeitsverordnung (EWG) Nr. 1612/68). Hinsichtlich der Angehörigen von Drittstaaten, mit welchen die EU Assoziierungsabkommen geschlossen hat, die zugunsten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen enthalten, verstieß die geltende Regelung des Ausschlusses vom aktiven und passiven Wahlrecht gegen diese Abkommen (vgl. EuGH vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 und vom 16. September 2004, Rs. C-465/01). Die Gemeinschaft hat derartige Assoziierungsabkommen beispielsweise mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei und den Maghreb-Staaten geschlossen.
    Die Neuregelung dehnt daher das aktive Wahlrecht auf alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, das passive Wahlrecht auf alle zur Ausübung des Apothekerberufs befugten Kammermitglieder - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - aus.
    Die bei den letzten Apothekerkammerwahlen bereits geübte Praxis der unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechtes findet nunmehr auch im Wortlaut des § 30 Berücksichtigung (vgl. RV 502 XXIII. GP).
  2. vgl. § 40 Abs. 1 Z 4
  3. Durch das Apothekerkammergesetz 2001 eingeführt wurde das aktive Wahlrecht von juristischen Personen, da diese Mitglieder der Apothekerkammer gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 in der Abteilung der selbständigen Apotheker sein können. In Frage kommen Rechtsträger von Krankenanstalten, die eine Krankenhausapotheke betreiben, sowie Orden (vgl. § 61 Apothekengesetz). Ein Rechtsträger hat jedoch nur eine Stimme, auch wenn dieser mehrere Krankenanstalten mit Krankenhausapotheken betreibt (RV 628 XXI. GP).
  4. Auf Grund der Formulierung - Erfordernis der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Apothekengesetz - kommt Aspiranten die Wählbarkeit in Kammerorgane noch nicht zu.

Wahlkommissionen


§ 31. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für Gesundheit zu bestellen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anordnung der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden.

  1. Zu § 31 (RV 628 XXI. GP):
    § 31 regelt gegenüber dem bisherigen § 10 Abs 5 und 6 des Apothekerkammergesetzes 1947 die Bestellung einer Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen in den Bundesländern ausführlicher. Abs. 3 sieht vor, dass jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden darf.

Wahlverfahren


§ 32.1,2 (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.

(2) Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.

(3)2 Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.

(4)2 Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich.

(5)2 Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ kundzumachen.

(5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. [BGBl. I Nr. 48/2017]

(6)2 3 Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

  1. Zu § 32 führen die Erläuterungen der RV 628 XXI. GP Folgendes aus:
    § 32 enthält die grundlegenden Bestimmungen für das Wahlverfahren. Abs. 1 sieht die Anlegung von Wählerlisten durch das Kammeramt vor.
    Abs. 2 regelt die Vorlage der Wahlvorschläge in einer gemeinsamen Liste für Kammervorstand und Delegiertenversammlung.
    Abs. 4 (nunmehr Abs. 3) verpflichtet zur Auflegung amtlicher Stimmzettel und regelt die Ausübung des Wahlrechtes durch persönliche Abgabe des Stimmzettels oder durch Briefwahl.
    Abs. 5 (nunmehr Abs. 4) beschreibt das Ermittlungsverfahren und die Vergabe der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen. Ein Delegierter kann auf die Aufrückung in den Kammervorstand ebenso verzichten wie ein Ersatzmitglied auf die Aufrückung in die Delegiertenversammlung.
    Abs. 7 (nunmehr Abs. 6) regelt den Einspruch gegen das Wahlergebnis an die Hauptwahlkommission durch eine zugelassene wahlwerbende Gruppe.
  2. Durch BGBl. I Nr. 64/2011 ist der bisherige Abs. 3 entfallen, die Abs. 4 bis 7 haben die Bezeichnung "(3)" bis "(6)" erhalten.
    Der Entfall der Regelung wird im Bericht des Gesundheitsausschusses (AB 1358 XXIV. GP) wie folgt begründet: Im Zuge der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurden durch die Einführung der Art. 120a, 120b und 120c B-VG Regelungen über die sonstige Selbstverwaltung in das B-VG aufgenommen. In Entsprechung des Art. 120c, wonach die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind, hätte der geltende § 32 Abs. 3 Apothekerkammergesetz zu entfallen. Dieser sieht vor, dass das weitere Wahlverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in einem Wahlkreis zu entfallen hat, wenn nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper (der selbständigen bzw. der angestellten Apotheker) nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt. Da vergleichbare Bestimmungen bei anderen gesetzlichen Interessenvertretungen bereits geändert wurden, hätte die angeführte Bestimmung zu entfallen.
  3. Abs. 6 idF Art. 15 BGBl. I Nr. 80/2013
    Durch Art. 15 BGBl. I Nr. 80/2013 ist in Abs. 6 der bisherige zweite Satz, durch den ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen ausgeschlossen wurde, mit 1. Jänner 2014 (§ 81 Abs. 13) entfallen. Nach den Erläuterungen (RV 2166 XXIV. GP) sollen hier die allgemeinen Regelungen über die Beschwerdemöglichkeit vor dem Landesverwaltungsgericht gelten. § 32 Abs. 6 zweiter Satz idF Art. 15 BGBl. I Nr. 80/2013 stellt klar, dass einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer mutwilligen Verzögerung des Wahlverfahrens das Interesse von wahlwerbenden Gruppen an einer aufschiebenden Wirkung einer Wahlanfechtung überwiegt.

Wahlordnung


§ 33. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen.1 Diese hat Näheres über

  1. das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahl-berechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
  2. die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2,
  3. die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss,
  4. die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes,
  5. die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und
  6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen

zu regeln.

  1. vgl. Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 339/2001 idF BGBl. II Nr. 403/2011
    Zu § 33 (RV 628 XXI. GP):
    Die Wahlordnung ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (nunmehr Bundesminister für Gesundheit) zu erlassen. Diese hat die erforderlichen näheren Durchführungsbestimmungen für die Wahlen der Kollegialorgane und monokratischen Organe, einschließlich des Kontrollausschusses, zu enthalten; ebenso Bestimmungen über durch Ausscheiden einzelner Mitglieder erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen.
    Der Apothekerkammer kommt vor Erlassung der Wahlordnung ein Anhörungsrecht zu.

Einberufung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung


§ 34. (1) Der Kammervorstand und die Delegiertenversammlung sind vom Kammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) In der gemeinsamen konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung wählen die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzmitglieder1 in geheimer Wahl den Präsidenten, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(3) Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und bereits eine volle Funktionsperiode Mitglied des Kammervorstandes war. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.

  1.  Aktiv wahlberechtigt sind daher die 34 Mitglieder des Kammervorstandes, die 72 Mitglieder der Delegiertenversammlung und grundsätzlich für jeden Delegierten ein Ersatzdelegierter, also insgesamt 178 Personen.
    Zu § 34 (RV 628 XXI. GP):
    § 34 regelt die Einberufung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung zur konstituierenden Sitzung, in der die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzmitglieder in geheimer Wahl den Präsidenten wählen.
    Abs. 3 statuiert nunmehr – abweichend zu § 11 des Apothekerkammergesetzes 1947, wonach Präsident nur ein selbständiger Apotheker sein konnte – das passive Wahlrecht zum Präsidenten für selbständige und angestellte Apotheker in gleicher Weise. Ein Kandidat muss zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, nämlich über die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke verfügen; also die in § 3 Apothekengesetz vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit in einer öffentlichen oder Krankenhausapotheke zurückgelegt haben, die volle Geschäftsfähigkeit und die Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke besitzen und ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Nicht erforderlich ist die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche und gesundheitliche Eignung. Auf Grund dieses zusätzlichen Kriteriums wird sichergestellt, dass ein Präsidentenkandidat und möglicher Präsident die erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Apotheken- und Arzneimittelwesens besitzt. Als weitere Voraussetzung ist eine fünfjährige Mitgliedschaft im Kammervorstand erforderlich, um sicherzustellen, dass auch eine entsprechende Erfahrung in Fragen der Berufs- und Interessensvertretung vorliegt. Letztere Voraussetzung entfällt allerdings, wenn sie bei der Mehrheit der Mitglieder eines Abteilungsausschusses nicht erfüllt ist.
    Abs. 4 sieht für den Fall, dass im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vor. Diese Stichwahl ist bei Stimmengleichheit zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung soll das Los entscheiden.
    Abs. 5 regelt die im Hinblick auf die Erhaltung der Parität der Kollegialorgane notwendig gewordenen Nachrückungen nach der Präsidentenwahl. Demnach rückt das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung aus dem Wahlvorschlag, dem der Präsident angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, aus dem der Präsident stammt, als Delegierter.

Einberufung der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen


§ 35. (1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom Kammeramtsdirektor schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.

(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.

(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

  1. Zu § 35 (RV 628 XXI. GP):
    Die konstituierende Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen der beiden Abteilungen, in der die Obmänner und Obmannstellvertreter gewählt werden, ist am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen.
    Hinsichtlich der Wahlen gilt das zu § 34 Ausgeführte mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der Abteilungsobmänner und der Obmannstellvertreter die jeweiligen Ersatzdelegierten der Abteilungen nicht wahlberechtigt sind.
    Abs. 5 bestimmt, dass der Obmann der Abteilung, welche nicht den Präsidenten stellt, der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten ist und der Obmann der Abteilung, die den Präsidenten stellt, der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Nachwahl


§ 36. Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.

  1. Zu § 36 (RV 628 XXI. GP):
    Diese Bestimmung ordnet die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen an, falls diese Stellen innerhalb der Funktionsperiode durch Ausscheiden – auf welche Art und Weise immer – frei werden.

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten


§ 37. (1) Der bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2)2 Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

(3) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten am Sitz der Landesgeschäftsstelle binnen sechs Wochen durchzuführen.

  1. Aktiv wahlberechtigt sind daher die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung des jeweiligen Bundeslandes sowie grundsätzlich für jeden Delegierten ein Ersatzdelegierter. Da auf Länderebene zwischen den Delegierten der Abteilungen nicht zwingend eine Parität besteht bzw. durch Nachrückungen nicht mehr ausreichend Ersatzdelegierte zur Verfügung stehen können, sind Ersatzdelegierte nur soweit wahlberechtigt, als zwischen den Wahlberechtigten beider Abteilungen Parität besteht.
  2. Abs. 2 idF der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. I Nr. 78/2010, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist (§ 81 Abs. 12). Als Folge der Änderung des § 38 Abs. 2 (vgl. Fußnote 2 2 zu § 38) war auch § 37 (Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten) in seinem Abs. 2 entsprechend anzupassen. Zur Wahrung der Abteilungsparität ist die Wahlberechtigung der Ersatzdelegierten einer Abteilung einzuschränken, wenn dies zur Herstellung einer gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der beiden Abteilung erforderlich ist (vgl. RV 751 XXIV. GP).
  3. Zu § 37 (RV 628 XXI. GP):
  4. § 37 regelt die Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten.
    Für die Wählbarkeit ist die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke Voraussetzung (vgl. die Erläuterungen zu § 34), nicht jedoch die fünfjährige Mitgliedschaft im Kammervorstand. Im Hinblick auf die in einzelnen Bundesländern zwischen den Abteilungen abweichende Anzahl der Delegierten sind zur Erhaltung der Parität von den Ersatzdelegierten eines Bundeslandes aus jeder Abteilung nur so viele wahlberechtigt, wie es der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in der Abteilung mit geringerer Delegiertenanzahl entspricht. Die Leitungsberechtigung als Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt.
    Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.
    Abs. 3 regelt analog zu § 34 Abs  3 die Wahlvorgänge.
    Abs. 4 sieht die Neuwahl des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle bei Freiwerden der Stelle innerhalb der Funktionsperiode am Sitz der Landesgeschäftsstelle vor.

Feststellung der Mandatszahlen


§ 38. (1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnungfestzulegen.

(2)2 Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

  1. Verordnung der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2011 über die Festlegung der Mandatszahlen für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017, kundgemacht in der Österreichischen Apotheker-Zeitung vom 1. August 2011.
  2. Abs. 2 idF der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. I Nr. 78/2010, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist (§ 81 Abs. 12).
    Gemäß § 38 hat die Delegiertenversammlung rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgte bisher verhältnismäßig nach der Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer. Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung (Abs. 3) hingegen erfolgt die Verteilung der restlichen Mandate entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.
    Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise in beiden Organen und einer gerechteren Verteilung - die Mitgliederanzahl der anderen Abteilung in einem Bundesland soll sich nicht auf die Mandatsanzahl der Abteilung auswirken – wird nunmehr von der Österreichischen Apothekerkammer vorgeschlagen, auch für die Verteilung der restlichen Mandate im Abteilungsausschuss die Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung zu Grunde gelegt werden (vgl. RV 751 XXIV. GP).
    Zu § 38 (RV 628 XXI. GP):
    Diese Bestimmung ordnet an, dass rechtzeitig vor jeder Wahl zum Kammervorstand und zur Delegiertenversammlung mit Verordnung der Delegiertenversammlung die Verteilung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung auf die einzelnen Bundesländer zu erfolgen hat. Damit soll eine den Mitgliederanzahlen in den Bundesländern aktuell entsprechende Verteilung der Mandate vor jeder Wahl gewährleistet sein. Diese Verordnung wird mit einfacher Mehrheit erlassen (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit  13).

4. Abschnitt1
Disziplinarverfahren

  1. Zu den §§ 39 bis 70:
    Mit der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1989, wurde das Disziplinarrecht der Apotheker insbesondere hinsichtlich der Disziplinarorgane den verfassungsrechtlichen Anforderungen angepasst, vor allem die den Disziplinarberufungssenat regelnden Vorschriften den durch Art. 6 MRK normierten Anforderungen eines Tribunals angeglichen. Als erste Instanz wurde der Disziplinarrat funktionell als Bundesbehörde und mit verfassungsrechtlich abgesicherter Weisungsfreistellung seiner Mitglieder eingerichtet, als zweite Instanz eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, der Disziplinarberufungssenat. Weiters wurden die Disziplinarstraftatbestände im Lichte des Legalitätsprinzips präzisiert.
    Nicht novelliert wurden hingegen die Verfahrensregeln für das Apothekerdisziplinarrecht. Die diesbezüglichen Bestimmungen waren im Apothekerkammergesetz 1947 nur sehr rudimentär enthalten. So verwies § 22 Apothekerkammergesetz 1947 auf Bestimmungen der Dienstpragmatik aus dem Jahr 1914, welche bereits durch das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 außer Kraft gesetzt wurden, für den Bereich des Disziplinarrechts der Apotheker allerdings weiterhin in Geltung standen. Darüber hinaus wurden nähere Bestimmungen vom Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer in einer Geschäftsordnung für den Disziplinarrat (Disziplinarordnung vom 28. April 1951) erlassen. Zu Recht wird daher die Kritik geäußert, dass das formelle Disziplinarrecht der Apotheker auf verschiedene Rechtsquellen verstreut ist.
    Hauptzweck des Gesetzesvorhabens im Bereich der Disziplinarbestimmungen ist daher eine Neuordnung der Verfahrensregeln. Der Entwurf orientiert sich dabei weitgehend am Bundesgesetz über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ["Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)“].

Disziplinarvergehen


§ 39. (1) Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

  1. durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder
  2. Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.


(2) Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(3) Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

(5) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

(6) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

  1. § 6 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
    Fahrlässigkeit
    § 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
    (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
    Zu § 39 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 entspricht weitgehend dem durch die Apothekerkammergesetz-Novelle 1989 neu gefassten Disziplinarstraftatbestand. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf einen allgemeinen Disziplinartatbestand gestützte Verurteilung dann verfassungskonform, wenn sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre oder Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus den gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot des Artikels 7 MRK entsprechenden Bestimmtheit feststehen; Hinweise für das Vorliegen einer verfestigten Standesauffassung können sich etwa aus der Berufssitte oder der bisherigen Rechtsprechung ergeben. Es bestand daher keine Notwendigkeit, einen darüber hinausgehenden Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände zu formulieren, zumal die auf Grund des Apothekerkammergesetzes erlassenen Richtlinien (Berufsordnung) Verordnungscharakter haben werden und auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruhen (§ 25).
    Neu ist in Abs. 1 die Präzisierung der Personen, die ein Disziplinarvergehen begehen können, indem anstelle des bisherigen Begriffes „Mitglied der Apothekerkammer“ nunmehr Apotheker und Aspiranten genannt werden, zumal auch juristische Personen, welche Disziplinarvergehen nicht begehen können, Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer sind.
    § 18 Abs. 1 Z 2 des Apothekerkammergesetzes 1947 sah vor, dass nur eine gröbliche Verletzung von Berufspflichten als Disziplinarvergehen zu ahnden ist. Nunmehr wird das Wort „gröblich“ gestrichen, statt dessen aber in Abs. 5 eine dem § 42 StGB entsprechende Bestimmung aufgenommen (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat).
    Neu eingeführt wird die Bestimmung des Abs. 2, welche sich an § 136 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 orientiert und einen Strafrechtstatbestand bei Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen vorsieht.
    Abs. 3 entspricht § 18 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes.
    Abs. 4 verlangt für die Strafbarkeit im Disziplinarrecht zumindest fahrlässiges Verhalten.
    Mit Abs. 5 wird nach dem Vorbild des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit von Bagatelldelikten auch in das Apothekerdisziplinarrecht eingeführt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der mangelnden Strafwürdigkeit kann nur in einem Rücklegungsbeschluss im Vorverfahren sowie in einem Freispruch des Disziplinarrates bejaht werden.
    Abs. 6 entspricht inhaltlich § 18 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 1947.

Verjährung


§ 40. (1) Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn

  1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder
  2. innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder
  3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist. Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.


(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.1

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) Scheidet ein Apotheker oder Aspirant nach Begehung eines Disziplinarvergehens aus der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer aus, so wird die Verjährung bis zum Zeitpunkt einer allfälligen neuerlichen Mitgliedschaft gehemmt. [BGBl. I Nr. 9/2016]

  1.  Abs. 2 idF Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007
    Zu § 40 (RV 628 XXI. GP):
    Die vorgesehene Verjährungsbestimmung, die § 18 Abs. 4 und 5 des Apothekerkammergesetzes 1947 ersetzt, entspricht im Wesentlichen dem § 2 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Danach ist die Verfolgung nicht mehr zulässig, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem inkriminierten Sachverhalt bzw. von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein erster disziplinarrechtlicher Verfolgungsschritt gesetzt bzw. innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten nicht wiederaufgenommen oder innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens ein Disziplinarerkenntnis nicht gefällt worden ist.
    Der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung soll, abweichend vom Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, auch durch ein vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren gehemmt werden.
    Der zweite Satz des Abs. 2 sieht eine Hemmung der Verjährungsfrist für den Fall vor, dass der Disziplinarbeschuldigte aus der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer ausscheidet. In diesem Fall soll die restliche Verjährungsfrist erst wieder ab einer allfälligen neuen Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer zu laufen beginnen, da während der Zeiten, in der die Mitgliedschaft zur Apothekerkammer nicht besteht, keine Verfolgungsschritte gesetzt werden können.
    Abs. 3 sieht vor, dass in den Fällen, in denen das Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung bildet, die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt.
    Abs. 4 entspricht § 18 Abs. 4 letzter Satz des Apothekerkammergesetzes 1947.

Disziplinarstrafen


§ 41. (1) Disziplinarstrafen sind

  1. der schriftliche Verweis,
  2. Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/19591, jeweils zu leisten ist,
  3. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten,
  4. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer,
  5. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke,
  6. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren.


(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist ebenso wie die Bemessung der Strafe insbesondere nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile, vor allem auch für die Kunden und Patienten, sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Standesansehens zu beurteilen. Bei Bemessung der Geldstrafe ist auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Disziplinarstrafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker entgegenzuwirken.

(4) Wird ein Apotheker oder Aspirant nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGBgelten sinngemäß. Zeiten, in denen der Apothekerberuf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.

  1.  Nunmehr § 9 Abs. 2 Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002 und BGBl. I Nr. 5/2004.
  2. §§ 32 bis 34 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idgF:
    § 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
    (2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
    (3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

    Besondere Erschwerungsgründe

    § 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
    1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
    2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
    3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
    4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
    5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
    6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
    7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
  3. Besondere Milderungsgründe

    § 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
    1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
    2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
    3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
    4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
    5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
    6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
    7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
    8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
    9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
    10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
    11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;
    12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
    13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
    14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
    15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
    16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
    17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
    18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
    19.  dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
  4. (2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
  5. §§ 49, 55 und 56 Strafgesetzbuch, BGBl Nr. 60/1974 idgF:

    Berechnung der Probezeiten

    § 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. 

    Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

    § 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.
    (2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
    (3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

    Widerrufsfristen

    § 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
    Zu § 41 (RV 628 XXI. GP):
    Der Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 23 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 1947; in der Z 1 wurde das Gesetzeszitat aktualisiert und klargestellt, dass die Gehaltskassenumlage für einen im Volldienst angestellten Apotheker als Berechnungsgrundlage für die höchstens verhängbare Geldstrafe heranzuziehen ist.
    Neu formuliert wurde Abs. 2, der die wesentlichen Strafbemessungsgründe vorsieht. Gegenüber der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 2 ist nun ausdrücklich geregelt, dass die Größe des Verschuldens und die entstandenen oder drohenden Nachteile nicht nur bei der Auswahl der Art, sondern natürlich auch bei der Höhe der Strafe zu berücksichtigen sind. Dabei sind vor allem auch die Nachteile, die dem Kunden oder Patienten aus der inkriminierten Handlung drohen oder erwachsen sind, aber auch die Nachteile für den Berufsstand der Apotheker einzubeziehen. Ausdrücklich geregelt wurde – dem Beispiel des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter folgend –, dass bei der Bemessung der Geldstrafen auch auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist. Außerdem wird auf die Strafbemessungsbestimmungen des Strafgesetzbuches (allgemeine Grundsätze, Erschwerungs- und Milderungsgründe) verwiesen, welche sinngemäß anzuwenden sind.
    Entsprechend dem Apothekerkammergesetz 1947 können Disziplinarstrafen des Abs. 1 auch nebeneinander verhängt werden. Die Strafe der zeitlichen oder dauernden Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten kommt vor allem dann in Betracht, wenn unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens die Gefahr besteht, dass der Apotheker seiner Pflicht zur Ausbildung des Aspiranten nach den Bestimmungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nicht gehörig nachkommt. Die Strafe ist nur für die Aufnahme von Aspiranten vorgesehen; bereits im Ausbildungsverhältnis stehende Aspiranten sind davon nicht betroffen.
    Abs. 3 sieht in Entsprechung des § 43 Abs. 1 StGB vor, dass die bedingte Strafnachsicht nur unter der weiteren Voraussetzung zum Tragen kommen kann, dass es der Vollstreckung der Strafe nicht bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker entgegenzuwirken. Die bisher in § 23 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 1947 vorgesehene Regelung, dass eine bedingte Strafnachsicht nur möglich ist, sofern über den Beschuldigten bisher keine andere Disziplinarstrafe als die des schriftlichen Verweises verhängt worden ist oder eine andere Disziplinarstrafe bereits getilgt ist, wird ersetzt durch die Voraussetzungen des StGB, kann aber natürlich weiterhin bei der Beurteilung der spezialpräventiven Komponente ein wichtiges Kriterium darstellen.
    Abs. 4 und 5 sind § 16 Abs. 7 und 8 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nachgebildet. Der Wortlaut des Abs. 4 erster Satz („vor Ablauf der Bewährungsfrist“) erfasst auch die in § 53 Abs. 1 2. Satz und im § 55 StGB geregelten Widerrufsfälle. Im Sinne des Grundgedankens des § 494a StPO, der in die Richtung der Bildung einer Gesamtstrafe für die frühere und für die neue Tat weist, soll über den Widerruf oder die Probezeitverlängerung (positiv oder negativ) stets möglichst im Disziplinarerkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens entschieden werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, soll die Entscheidung über den Widerruf in einem gesonderten Beschluss des Disziplinarrats, der nach Anhörung des betroffenen Apothekers und des Disziplinaranwalts zu fassen ist, gefällt werden.
  6. Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen eines während der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens kann vom Disziplinarrat demnach auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Bewährungsfrist oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Apotheker deswegen anhängigen Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden.

Disziplinarrat


§ 42. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat1) der Apothekerkammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2a) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.2)

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarrat und der Schlichtungskommission nicht angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet

  1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
  2. mit dem Übertritt in den Ruhestand,
  3. mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,
  4. mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen,
  5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,
  6. wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.


(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

  1. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates sind gemäß der Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 Apothekerkammergesetz 1947, BGBl. Nr. 152/1947 idF BGBl. Nr. 118/1999, in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
    Zu § 42 (RV 628 XXI. GP):
    § 42 entspricht im Wesentlichen § 19 des Apothekerkammergesetzes 1947.
    Abs. 5 wurde nach dem Vorbild des Ärztegesetzes 1998 ergänzt. Bei den Funktionsendigungsgründen des Abs. 6 wurde die Z 4 verschärft. Es soll nunmehr die Verhängung jeder Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatzstraftat und einer Geldstrafe im Ausmaß von mehr als 360 Tagessätzen wegen einer Vorsatztat die Funktion beenden, da derartige Strafen das Ansehen der Apothekerschaft erheblich beeinträchtigen.
    Die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Disziplinarrates des Abs. 8 wird wiederum durch eine Verfassungsbestimmung abgesichert (§ 19 Abs. 7 Apothekerkammergesetz 1947).
  2. Aufgrund des Entfalls der verfassungsgesetzlichen Sonderregelung wurde die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Disziplinarrates mit BGBl. I Nr. 128/2021 entsprechend den Vorgaben des Art. 20 Abs. 2 B-VG im Apothekerkammergesetz verankert. 

Disziplinaranwalt


§ 43. (1)1, 2 Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(2)3 Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.

  1. Durch BGBl. I Nr. 48/2017 wurde Abs. 1 dahingehend geändert, dass die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters, wie sie der bisherige Gesetzeswortlaut mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung vorsah, mit einer Funktionsperiode von fünf Jahren mit der Möglichkeit von Wiederbestellung begrenzt wird. Im Sinne der Gewaltenteilung wurde auch klargestellt, dass der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dem Disziplinarrat nicht angehören dürfen. Durch § 81 Abs. 16 wurde festgelegt, dass die Funktionsperiode des bisher unbefristet bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters mit 30. Juni 2017 endet.
  2. Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf gemäß § 79c Abs. 7 der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit (nunmehr Bundesministerin für Gesundheit und Frauen).
  3. Durch Art. 15 des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, wurde Abs. 2 neu gefasst die Wortfolge "Rechtsmittel zu ergreifen" durch die Wortfolge "Beschwerde zu erheben" ersetzt.

Disziplinarverfahren


§ 44. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Apothekerkammer zu verständigen.

(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.

(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

  1. Zu § 44 (RV 628 XXI. GP):
    § 44 entspricht im Wesentlichen § 22 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, welcher die konkrete Vorgangsweise bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens regelt.
    Nach Abs. 1 sollen alle beim Disziplinarrat, bei den Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer oder bei der Apothekerkammer einlangenden Disziplinaranzeigen dem Disziplinaranwalt zugeleitet werden. Dies gilt sinngemäß auch für jeden Verdacht eines Disziplinarvergehens, der auf andere Weise dem Disziplinarrat oder der Apothekerkammer zur Kenntnis gelangt.
    Abs. 2 entspricht dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und § 3 der StPO.
    Abs. 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Disziplinaranwalt die Anzeige zurücklegen kann, was in einem weiteren Sinn zu verstehen ist und sich auch auf den nicht in Form einer förmlichen Disziplinaranzeige zur Kenntnis gelangten Verdacht eines Disziplinarvergehens bezieht. Die Zurücklegung soll erfolgen, wenn nach Ansicht des Disziplinaranwaltes kein Disziplinarvergehen im Sinn des § 39 vorliegt oder Verjährung gegeben ist. Ist eine Entscheidung des Disziplinaranwalts auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, so kann er vorher die im Abs. 4 genannten Erhebungen durchführen.
    Die Zurücklegung hat zur Folge, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, also der Disziplinarrat mit der Angelegenheit nicht befasst wird. Der Disziplinaranwalt soll daher über die Zurücklegung nicht allein entscheiden, sondern er hat von dieser Entscheidung die Apothekerkammer zu verständigen, die dem Disziplinaranwalt eine Weisung zur Disziplinarverfolgung erteilen kann. Teilt das Präsidium der Apothekerkammer die Ansicht des Disziplinaranwaltes, so bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige.
    Auf eine Verständigung des Anzeigers wird aus Datenschutzgründen verzichtet.
    Teilt das Präsidium der Apothekerkammer die Ansicht des Disziplinaranwaltes nicht, so trägt es ihm die Disziplinarverfolgung auf. In diesem Fall oder wenn bereits der Disziplinaranwalt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine Zurücklegung nach Abs. 3 nicht vorliegen, so hat er nach Abs. 4 beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Durchführung von Erhebungen oder, sofern ihm eine Voruntersuchung nach der Lage des Falls nicht erforderlich erscheint, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
    Solange der Angezeigte keine Äußerung nach Abs. 5 abgegeben hat, soll der Disziplinaranwalt seine Entscheidung über die Zurücklegung wieder rückgängig machen können (Abs. 6). Lag jedoch vor der Zurücklegung bereits eine Äußerung des Angezeigten nach Abs. 5 vor, so ist die Fortsetzung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zulässig.

Einleitung des Disziplinarverfahrens


§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO1, 2 ). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

  1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder
  2. das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
  3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB3 ist.


(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO4, 5 ). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

  1. Durch Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurde das Klammerzitat an den neuen Aufbau und die neue Systematik der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, angepasst.
  2. § 58 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631 /1975 idgF:

    Bevollmächtgung des Verteidigers

    § 58. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.
    (2) Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur
    Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.
    (3) Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.
    (4) Für einen Minderjährigen und eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.
  3. § 72 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 135/2009:

    Angehörige

    § 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
    (2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
  4. Durch Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurde das Klammerzitat an den neuen Aufbau und die neue Systematik der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, angepasst.
  5. § 44 Abs. 3 1. Satz Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idgF:
    § 44. (3) Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat sich ein Richter im Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aller Handlungen zu enthalten. ...

    Zu § 45 (RV 628 XXI. GP):
    Der Abs. 1 des § 45 entspricht § 20 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 1947.
    Abs. 2 erweitert den 20a Apothekerkammergesetz 1947 insofern, als nunmehr der Beschuldigte als Verteidiger auch Berufskollegen (Apotheker) wählen kann.
    Abs. 3, der dem § 26 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter entspricht, enthält die Ausschlussgründe für die Mitglieder des Disziplinarrates.
    Abs. 4 regelt die Möglichkeit des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes, über die Ausschließungsgründe hinaus Befangenheitsgründe geltend zu machen. Abs. 4 verpflichtet weiters die Mitglieder des Disziplinarrates und den Disziplinaranwalt, allfällige Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben.
    Es entscheidet über das Vorliegen von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen der Vorsitzende des Disziplinarrates bzw., sofern dieser selbst betroffen ist, der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet bei Auftreten eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes der Disziplinarrat selbst. Eine derartige Entscheidung soll in sinngemäßer Anwendung der StPO (§§ 74, 238) nicht abgesondert anfechtbar sein.

§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO1 anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.2

  1. Durch Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurde in Abs. 1 die Wendung "gerichtliches Strafverfahren" durch die Wendung "Verfahren nach der StPO" ersetzt.
  2. Abs. 2 idF des Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007
    Zu § 46 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 sieht für den Fall, dass ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird, die Möglichkeit einer Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens vor. Mit der gewählten Formulierung ("kann“) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine zwingende Unterbrechung des Disziplinarverfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens nicht immer erforderlich sein muss. Damit im Zusammenhang steht auch die Regelung, dass gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages kein (abgesondertes) Rechtsmittel zulässig ist.
    Der Begriff des anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens umfasst auch gerichtliche Vorerhebungen.
    Abs. 2 regelt die erforderlichen Verständigungspflichten. Vorgesehen ist eine Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden. Eine solche einfachgesetzliche Regelung ist erforderlich, da sich die nach Art. 22 B-VG zu leistende Amtshilfe nicht auch unmittelbar auf die Organe der Selbstverwaltungskörper bezieht.

Durchführung von Erhebungen

§ 47. 1) Der Disziplinaranwalt1) hat die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben.

(2) Personen, die vom Disziplinaranwalt als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß.3)

(3) Der Disziplinaranwalt kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.

(4) Werden dem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt, kann der Disziplinaranwalt unter sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO von der Verfolgung einzelner Disziplinarvergehen endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und die Erhebungenwesentlichen Einfluss hat. 2)

(5) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Disziplinaranwalt kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

 

(1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO1, 2 ). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu. Gegen diese Entscheidung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 155 bis 159 StPO3, 4 sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.5

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungskommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

  1. In Anpassung an das geltende Strafverfahrensrecht obliegt die Durchführung von Erhebungen dem Disziplinaranwalt. Die Bestellung eines Erhebungskommissärs entfällt; dessen bisherige Aufgaben sind
    vom Disziplinaranwalt zu erfüllen. 
  2. Die in Abs. 4 geregelte sinngemäße Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO ermöglicht es dem Disziplinaranwalt in dem Fall, dass dem Verdächtigen mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt werden, zunächst jenen Vorwürfen nachzugehen, zu denen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, und die Erhebungen zu anderen angezeigten Verstößen unter dem Vorbehalt der späteren Verfolgung vorläufig einzustellen. Diese Bestimmung dient einer Beschleunigung der Verfahren und ermöglicht es auch bei komplexen Sachverhalten, zeitnah zu Ergebnissen zumindest hinsichtlich einzelner der angelasteten
    Disziplinarvergehen zu gelangen.
  3. §§ 155 bis 159 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idgF:

    Verbot der Vernehmung als Zeuge

    § 155. (1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
    1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
    2. Beamte (§  74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
    3. Mitglieder eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG und eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses sowie Personen, die sonst berechtigterweise bei der Sitzung anwesend waren, soweit sie gemäß § 310 Abs. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
    4. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
  4. (2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.

    Aussagebefreiung

    § 156. (1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
    1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht,
    2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (§§ 165, 247).
  5. (2) Nach Abs. 1 Z 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 67), von der Aussage nicht befreit.
    (3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.

    Aussageverweigerung

    § 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
    1. 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,
    2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
    3. Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
    4. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,
    5. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.
  6. (2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.

  7. ​​​​​​​§ 158. (1) Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern:
    1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden,
    2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten,
    3. Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten.
  8. (2) Die in Abs. 1 angeführten Personen können jedoch trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist.

    Information und Nichtigkeit

    § 159. (1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
    (2) Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
    (3) Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.
  9. ​​​​​​​

Einleitungsbeschluss


§ 481(1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Disziplinaranwalt beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss2) hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apothekerkammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss3) ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarberufungssenat erheben kann. Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

  1. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse enscheidet der Disziplinarrat über Antrag des Disziplinaranwaltes, ob das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen oder einzuleiten ist. 
  2. Abs. 2 bestimmt den erforderlichen Inhalt des Einleitungsbeschlusses. Die Beschuldigungspunkte sind darin bestimmt zu bezeichnen. Sie werden also soweit zu konkretisieren sein, dass sich daraus ergibt, gegen welche Berufspflichten oder gefestigte Auffassungen des Apothekerstandes dadurch verstoßen worden sein soll. Dabei bindet eine allfällige rechtliche Beurteilung im Einleitungsbeschluss den Disziplinarrat nicht.
  3. Abs. 3 sieht vor, dass der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), nach Rechtskraft der Österreichischen Apothekerkammer zuzustellen ist. Die Verständigung des Anzeigers ist wegen der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens aus Gründen des Datenschutzes nicht vorgesehen.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


§ 49. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. Zu § 49 (RV 628 XXI. GP) :
    § 49 ist im Wesentlichen § 31 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nachgebildet.
    Als Folge des Einleitungsbeschlusses kommt es zur mündlichen Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat. Hat der Disziplinarrat einen Einleitungsbeschluss gefasst, so sind die erforderlichen Vorkehrungen für die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zu treffen. Er hat die mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschuldigten samt seinem Vertreter und Zeugen zu laden und den Disziplinaranwalt zu verständigen. Im Hinblick auf das Recht, Befangenheitsgründe geltend zu machen, sind dem Beschuldigten mit der Ladung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates mitzuteilen. Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 MRK sind dem Beschuldigten 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben.
    Nach Abs. 2 kann der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Vertreters oder des Disziplinaranwaltes die Ergänzung der Erhebungen durch den Erhebungskommissär anordnen.
    Abs. 3 regelt die Akteneinsicht des Beschuldigten (seines Verteidigers) und des Disziplinaranwaltes im Stadium zwischen Einleitungsbeschluss und mündlicher Verhandlung.

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten


§ 50. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 501. In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

  1. Zu § 50 (RV 628 XXI. GP):
    § 50 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die mündliche Disziplinarverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt bzw. abgeschlossen und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann. Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Disziplinarerkenntnis kann der Beschuldigte – von § 35 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter abweichend – beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Über den Einspruch als nicht aufsteigendes Rechtsmittel entscheidet der Disziplinarrat.
    Abs. 2 regelt, wie im Falle eines Einspruchs vorzugehen ist.

§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

  1. Zu § 51 (RV 628 XXI. GP):
    § 51 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 32 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Anders als die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat (§ 61) soll die Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat nicht öffentlich sein, wie dies auch in anderen Disziplinarverfahren üblich ist. Der Beschuldigte soll jedoch, wie nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter die Möglichkeit zur Beiziehung von Vertrauenspersonen haben, wobei hiefür nicht nur Kammermitglieder, sondern auch andere Vertrauenspersonen, etwa Angehörige, in Betracht kommen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.
    Abs. 2 stellt klar, dass der Disziplinarrat in geheimer Sitzung, bei der auch der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie der Disziplinaranwalt nicht anwesend sein dürfen, berät und abstimmt.

Mündliche Verhandlung


§ 52. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Disziplinaranwalt beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Erhebungskommissär zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(6) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(7) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

  1. Zu § 52 (RV 628 XXI. GP):
    § 52 regelt den wesentlichen Verlauf der mündlichen Verhandlung und entspricht im Wesentlichen dem § 36 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Abs. 1 weicht von diesem insoweit ab, als dem Vorsitzenden des Disziplinarrats die Funktion des Berichterstatters zukommt und er den Einleitungsbeschluss vorzutragen und zum besseren Verständnis zu begründen hat.
    Abs. 2 sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, auch nicht vom Einleitungsbeschluss erfasste Fakten mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung zu machen.
    Abs. 3 betrifft nur die Beweisaufnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung regelt Abs. 1. Der Disziplinarrat kann mit der Durchführung einzelner, ergänzender Erhebungen auch den Erhebungskommissär beauftragen. Gegebenenfalls soll – analog zum Strafprozess – das Verfahren auch unterbrochen und der Akt an den Erhebungskommissär zurückgeleitet werden können. Bei der fortgesetzten Verhandlung ist § 276a StPO (Beweiswiederholung) sinngemäß anzuwenden.
    Nach Abs. 4 sind die Vorschriften über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär im Vorverfahren (§ 47) anzuwenden; der Erhebungskommissär kann daher auch jetzt noch das zuständige Gericht um Rechtshilfe ersuchen.
    Nach Abs. 5 soll der Beschuldigte, wenn er will, immer das letzte Wort haben, und zwar auch im Verhältnis zu seinem Verteidiger.
    Abs. 6 schreibt die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung fest.
    Abs. 7 legt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit sowie den Abstimmungsmodus für den Disziplinarrat fest.

Niederschrift über die mündliche Verhandlung


§ 53. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  1. Zu § 53 (RV 628 XXI. GP):
    § 53 entspricht im Wesentlichen § 42 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Die Bestimmung trifft Regelungen über die Protokollierung der mündlichen Verhandlung, wobei auch die Möglichkeit der Verwendung von Schallträgern eröffnet wird. Unter dem "wesentlichen Verlauf der Verhandlung“ wird etwa auch der wichtige Inhalt der Verteidigung des Beschuldigten und der abgelegten Zeugenaussagen zu verstehen sein.

Erkenntnis


§ 54. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist ferner der Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Im Falle des Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Beschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen.

(5) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

Zu § 54 (RV 628 XXI. GP):

§ 54 entspricht im Wesentlichen den §§ 38 und 40 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Aus Abs. 1 ergibt sich, dass im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 (mangelnde Strafwürdigkeit) ein formeller Freispruch zu fällen ist. Es wird klargestellt, dass bei der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses auch die wesentlichen Entscheidungsgründe anzugeben sind. Zusätzlich zur Entscheidungsausfertigung ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt auch je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen. Eine Verständigung des Anzeigers erfolgt aus Gründen des Datenschutzes nicht.

In Abs. 2 wird ausdrücklich aufgetragen, im schuldig sprechenden Erkenntnis auszusprechen, welche Berufspflichten der Apotheker verletzt hat oder welche konkreten Beeinträchtigungen des Standesansehens er begangen hat, wobei auch beides vorliegen kann.

Abs. 3 regelt die Kostenersatzpflicht im Falle des Schuldspruches.

Abs. 5 stellt – analog § 117 Abs. 2 des BDG – klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten hat.

§ 55. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

Zu § 55 (RV 628 XXI. GP):

Mit dieser Bestimmung wird – analog § 43 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – ausdrücklich klargestellt, dass im Disziplinarverfahren abweichend vom Strafprozess ein Privatbeteiligtenanschluss nicht möglich ist.

Zustellungen


§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der [BGBl. I Nr. 48/2017] §§ 81 bis 83 StPOvorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

  1. Durch Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurde das Zitat an die Neufassung der Strafprozessordnung durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, angepasst.
  2. § 81 bis 83 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idgF:
    Bekanntmachung
    § 81. (1) Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG zu erfolgen.
    (2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wurde, ist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen
    schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
    (3) Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht können die Akten zur Einsicht in die Erledigung übermittelt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.Zustellung
    § 82. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
    (2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
    (3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Organe der Post (§ 2a Abs. 1 Z 2 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist
    Arten der Zustellung
    § 83. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.
    (2) Eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.
    (3) Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise durchgesetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, sowie Ladungen von Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern zur Hauptverhandlung sind zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Verteidigern und Rechtsanwälten kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden.
    (4) Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 1 und 4 sowie 203 Abs. 1 und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen.7. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.
    Zu § 56 (RV 628 XXI. GP):
    Diese Bestimmung regelt die Zustellung im Disziplinarverfahren. Die Zustellung zu eigenen Handen wird nur für Einleitungsbeschlüsse und Erkenntnisse des Disziplinarrates vorgesehen. Im Fall der Bestellung eines Verteidigers soll, abgesehen von Ladungen und dem Einleitungsbeschluss, nur an diesen zuzustellen sein und nicht auch an den Beschuldigten, womit mögliche Zweifel über den Beginn der Rechtsmittelfrist ausgeschaltet werden. Eine eigenhändige Zustellung an den Verteidiger soll nicht erforderlich sein.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes


§ 571. (1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

  1. Zu § 57 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 1 enthält die grundsätzliche Regelung über die Rechtsmittel im Disziplinarverfahren (Berufung, Beschwerde). Rechtsmittelinstanz ist der Disziplinarberufungssenat der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit), soweit nicht das Gesetz selbst anderes anordnet (§ 50: Entscheidung über den Einspruch gegen ein Disziplinarerkenntnis in Abwesenheit des Beschuldigten). Zudem wird der Kreis der Rechtsmittelbefugten geregelt.
    Weiters wird geregelt, dass Beschlüsse, die bloß prozessleitender Natur sind, nicht abgesondert anfechtbar sind. Diese können daher erst mit der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis angefochten werden.
    Der Abs. 2 regelt den Inhalt der Berufung. Die Berufungsfrist wird gegenüber dem Apothekerkammergesetz 1947 auf vier Wochen verlängert.
    Abs. 3 entspricht § 54 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
    Abs. 5 verweist hinsichtlich der Akteneinsicht auf § 47 Abs  7, der sinngemäß anzuwenden ist.

Vollzug der Entscheidungen


§ 66. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.

Zu § 66 (RV 628 XXI. GP):

Der Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den ersten beiden Sätzen des § 23 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes 1947. Die Bezeichnung „Vormerkung“ wurde durch „Disziplinarregister“ ersetzt.

Abs. 2 entspricht § 24 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 1947. Bei zwangsweiser Einbringung ist vom Kammeramt (§ 72 Abs. 2 lit. k) ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.

Abs. 3 schafft eine gesetzliche Grundlage für den Aufschub bzw. die Ratenzahlung von Geldstrafen oder Verfahrenskosten und regelt die Zuständigkeit.

Tilgung von Verurteilungen


§ 67. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.

(4) Die Tilgungsfristen betragen

  1. bei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
  3. bei befristeter Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
  4. bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.


(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Zu § 67 (RV 628 XXI. GP):

§ 67 orientiert sich an den §§ 73 bis 76 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Die Tilgungsfristen betragen von zwei Jahren bei einem schriftlichen Verweis bis 15 Jahre bei der Disziplinarstrafe des Verbotes der Ausübung des Apothekerberufes. Mehrere Disziplinarstrafen werden, auch wenn sie nacheinander verhängt werden, nur gemeinsam getilgt.

Aufwandsentschädigungen


§ 68. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates  sind von der Apothekerkammer zu führen.

(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Zu § 68 (RV 628 XXI. GP):

Die Abs. 1 und 2 entsprechen § 24a des Apothekerkammergesetzes 1947.

Der Disziplinarberufungssenat wurde schon mit der Novelle 1989 zum Apothekerkammergesetz 1947 als Bundesbehörde eingerichtet. Dabei wurde jedoch im § 24 Abs. 1 Apothekerkammergesetz 1947 ausdrücklich normiert, dass in Abweichung von § 2 F-VG (Finanz-Verfassungsgesetz 1948), die anfallenden Kosten des Disziplinarberufungssenates, insbesondere den sachlichen Organisationsaufwand betreffend, von der Apothekerkammer selbst getragen werden. Diese lex specialis zu § 2 F-VG ist expressis verbis auch im § 68 Abs. 3 und 4 des neuen Gesetzentwurfes enthalten.

Der Disziplinarrat ist ohnehin im kammereigenen Wirkungsbereich eingerichtet, sodass schon aus diesem Grund die damit verbundenen Kosten von der Apothekerkammer zu tragen sind.

Ordnungsstrafen


§ 69. (1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates  gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Zu § 69 (RV 628 XXI. GP):

§ 69 orientiert sich weitgehend an § 25 des Apothekerkammergesetzes 1947. In Abs. 1 wird die mögliche Höchstordnungsstrafe präzisiert.

Abs. 2 ergänzt die Sachverhalte, die den Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zum Ausspruch einer Ordnungsstrafe berechtigen. Voraussetzung dafür ist die vorangegangene Ermahnung und Androhung der Ordnungsstrafe.

Abs. 3 wurde neu aufgenommen. Demnach kann mit Ordnungsstrafen auch gegen Personen vorgegangen werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer grob beleidigenden Weise bedienen oder sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen zur Zeugenbefragung im Disziplinarverfahren entziehen.

Im Abs. 4 ist die Verweisung auf § 45 Abs. 3 AVG eingefügt worden.

Abs. 5 regelt die Rechtsmittel gegen verhängte Ordnungsstrafen.

Abs. 7 entspricht dem Abs. 5 des § 25 des Apothekerkammergesetzes 1947 und stellt darüber hinaus klar, dass die Ordnungsstrafen der Apothekerkammer zufließen.

Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen


§ 70. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.

(3) Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Zu § 70 (RV 628 XXI. GP):

Neu aufgenommen wurden in weitgehender Anlehnung an das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter Bestimmungen, die vorsehen, dass subsidiär im Verfahren vor dem Disziplinarrat die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des AVG und vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte sinngemäß anzuwenden sein sollen, soweit sich aus den disziplinarrechtlichen Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat.

Auch hinsichtlich der Berechnung von Fristen, der Beratung und Abstimmung, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollen die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten, wobei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen und auch in Fällen eines minderen Grades des Versehens nicht ausgeschlossen sein soll.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit


§ 71. (1)1 Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

(2) Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.2)

 

1.) Durch BGBl. I Nr. 145/2009 wurde in § 71 ein Redaktionsversehen beseitigt.Zu § 71 (RV 628 XXI. GP):

Neu aufgenommen wurde in Nachbildung zu § 79 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eine Bestimmung, die Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Verlauf und Ergebnisse des Disziplinarverfahrens usw. untersagt. Dies gilt nicht, sofern das Verfahren in zweiter Instanz öffentlich ist und soweit im Erkenntnis als Nebenstrafe auf Veröffentlichung aus dem Disziplinarerkenntnis erkannt wird. Dem betroffenen Apotheker steht es jedoch frei, über den Verfahrensausgang zu berichten, soweit er damit nicht seine Verschwiegenheitspflicht (§ 8 Abs. 4) verletzt. § 71 berührt hingegen nicht die Berechtigung der Apothekerkammer, im Interesse der Publizität der Disziplinarrechtsprechung anonyme Leitsätze über Disziplinarerkenntnisse in Kammerrundschreiben oder in der Apotheker-Zeitung zu veröffentlichen. Eine derartige anonymisierte Veröffentlichung kann im Hinblick darauf, dass § 39 den Tatbestand des Disziplinarvergehens nur allgemein umschreibt, nicht aber einen Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände festlegt, sogar zur Verdeutlichung disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens zwingend erforderlich bzw. Voraussetzung für eine positive höchstgerichtliche Prüfung sein.

2.) Im Sinne der Generalprävention hat der Disziplinarrat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilungen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ sowie deren vollen Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen. 

5. Abschnitt
Kammeramt1


§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

  1. die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
  2. die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  3. die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
  4. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
  5. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
  6. die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
  7. die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
  8. die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
  9. die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
  10. die Führung des Disziplinarregisters,
  11.  die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
  12.  die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
  13.  die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,
  14.  die Einbringung der Kammerumlagen und
  15. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 2a Abs. 1.2)

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.3)  

  1. Vgl. § 28 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer.
    Zu § 72 (RV 628 XXI. GP):
    Das Kammeramt war bisher in § 14 des geltenden Apothekerkammergesetz 1947 nur rudimentär geregelt.
    Abs. 1 entspricht inhaltlich annähernd § 14 Abs. 1 Apothekerkammergesetz 1947, ist aber moderner formuliert und trägt mit der Ergänzung durch die Worte "fachlichen Arbeiten“ dem derzeit tatsächlichen Bestand auch der Fachabteilungen des Kammeramtes Rechnung. Die Verwaltungsarbeiten in der Apothekerkammer werden durch ein einziges und gemeinsames Kammeramt besorgt, das von einem Kammeramtsdirektor nach Weisung des Präsidenten geleitet wird und unter der Aufsicht des Kammervorstandes steht. Das bereits derzeit in fünf Fachabteilungen gegliederte Kammeramt – Präsidial- und Verwaltungsabteilung, Pharmazeutische Abteilung, Rechts- und sozialpolitische Abteilung, Wirtschafts- und finanzpolitische Abteilung sowie Informations- und Fortbildungsabteilung – steht ebenso wie die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstellen den Kammermitgliedern und Kammerorganen beider Abteilungen bzw. beider Berufsgruppen der Apotheker zur Verfügung.
    Das Kammeramt ist unparteiisch für beide Berufsgruppen in ihren grundsätzlich gemeinschaftlichen Interessen und Anliegen eingerichtet; Organisations- und Stellenplan sowie Stellenbesetzung sind rein nach sachlichen Gesichtspunkten und keineswegs nach einem politischen "Berufsgruppen- bzw. Abteilungsproporz“ gestaltet.
    Die derzeit gegebenen Aufgabenbereiche des Kammeramts und der Landesgeschäftsstellen, verbunden mit der Pflicht zu einer unparteiischen, an den Gesamtinteressen des Gesamtstandes orientierten Berufsausübung, tragen auch dem Grundsatz der gebotenen und zu Recht immer wieder geforderten Verwaltungsökonomie Rechnung. Die vereinzelt geforderte Einrichtung eines eigenen Kammeramtes für die Abteilung der selbständigen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker und damit in der Folge eines notwendig werdenden "Oberkammeramtes“ oder "Kammeroberamtes“ ; ist keine realistische Alternative. Derartiges ist verfassungsgesetzlich nicht erforderlich und es kann davon ausgegangen werden, dass eine derart aufwendige Konstruktion von der überwiegenden Mehrheit der Kammermitglieder aus Gründen der Verwaltungsökonomie abgelehnt würde; insbesondere weil sie nicht mit den Forderungen der Politik auch an die gesetzlichen Interessensvertretungen, sparsame und schlanke Einrichtungen zu unterhalten, vereinbar ist.
    Nur ein einheitliches und straff geführtes Kammeramt wird die Verwaltung der Kammeraufgaben rationell bewältigen können. Eine Aufgliederung des Kammeramtes nach Berufsgruppen würde die administrative Behandlung und Umsetzung der Kammeraufgaben beträchtlich erschweren und hätte zudem noch eine erhebliche Kostensteigerung zur Folge.
    Durch Vereinbarung mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist gemäß § 66 Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 254/1959, in der geltenden Fassung, die nähere Zusammenarbeit mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Verwaltungsangelegenheiten, welche gemeinschaftlich erledigt werden können, festzulegen.
    Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung der Aufgaben, wie sie in der Praxis derzeit schon weitgehend wahrgenommen werden.
  2. Die gemäß § 2a Abs. 1 von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bescheide sind nach juristischen Kriterien vom Kammeramt zu erlassen.
  3. Präzisierung des unionsrechtlichen Datenminimierungsgebots in Zusammenhang mit den von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben.

Kammeramtsdirektor1 und Personal


§ 73. (1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand.2 Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.3

(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen.

(4)4 Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aufgrund direkter Leistungszusagen nach der Dienstordnung haben, soweit ihr Ruhe- und Versorgungsgenuss die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Apothekerkammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

  1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
  4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

  1. vgl. § 29 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
  2. Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit (§ 12).
  3. Abs. 1 enthält als zusätzliches Anforderungsprofil für den Kammeramtsdirektor und seinen Stellvertreter im Hinblick auf deren vielfach rechtliche und rechtsberatende Aufgaben die Rechtskundigkeit derselben (RV 628 XXI. GP).
  4. Der durch Art. 15 BGBl. I Nr. 46/2014 angefügte, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretene (§ 81 Abs. 14) Abs. 4 und normiert für Pensionsleistungen nach der Dienstordnung der Österreichischen Apothekerkammer einen Pensionssicherungsbeitrag.

6. Abschnitt
Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten


§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung1 hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammerumlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

  1.  Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 12. Juni 2003 idF des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2013
    Zu § 74 (RV 628 XXI. GP):
    Abs. 2 schafft eine verfassungsrechtlich erforderliche präzisere Verordnungsermächtigung für die Umlagenordnung.
    Die Umlagenordnung​​​​​​​ kann im Interesse der Erhöhung der Transparenz der Gebarung der Apothekerkammer auch vorsehen, dass das Rechnungswesen der Apothekerkammer entsprechend den Rechnungslegungsgrundsätzen des Handelsrechts aufgebaut wird.
    Abs. 3 legt den Apothekenleitern die gesetzliche Verpflichtung auf, die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Die Apothekerkammer wird berechtigt, die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und im Falle der Verweigerung der Auskünfte bzw. Vorlage der Nachweise die einzuhebende Kammerumlage zu schätzen, wobei allerdings sorgfältig vorzugehen ist und wichtige Umstände zu berücksichtigen sind, damit das Ergebnis der Schätzung realitätsbezogen bleibt.
    Abs. 4 sieht als Rechtsmittelinstanz gegen die Kammerumlagenfestsetzung die bisher nur in der Umlagenordnung​​​​​​​ geregelte Umlagenschiedskommission vor.
    Nach Abs. 5 sind rückständige Umlagen, sonstige Pflichtbeiträge und allfällig festzulegende Gebühren für Sonderleistungen im Verwaltungswege einzubringen. Bei zwangsweiser Einbringung ist vom Kammeramt ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.

Jahresvoranschlag


§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3)1 Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind

  1. sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen In-Kraft-Treten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
  2. sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.

  1. Durch BGBl. I Nr. 145/2009 ist der bisherige Abs. 3, der die Verpflichtung enthielt, den Jahresvoranschlag dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, entfallen, der bisherige Abs. 4 erhielt die neue Absatzbezeichnung "(3)". Aufgrund der in § 79c erfolgenden Zusammenfassung der Vorlagepflichten war die gesonderte Nennung dieser Informationspflicht nicht mehr erforderlich.
    Gemäß § 79c Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 hat die Apothekerkammer den Jahresvoranschlag nach Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen, der diesen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben hat, wenn dieser den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes oder sonstigen Rechtvorschriften widerspricht.
    Zu § 76 (RV 628 XXI. GP):
    § 76 regelt nunmehr die Budgeterstellung ausführlich und legt die einzuhaltenden Grundsätze des Budgets ebenso fest wie die Zuständigkeit zur Genehmigung durch die Delegiertenversammlung. Der Jahresvoranschlag ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Eine ausdrückliche Genehmigung des Jahresvoranschlages durch die Aufsichtsbehörde ist nunmehr nicht mehr vorgesehen.
    Durch Abs. 4 wird eine dem Artikel 51 Abs. 5 B-VG nachgebildete Regelung für den Fall vorgesehen, dass die Delegiertenversammlung das Budget für das kommende Finanzjahr nicht rechtzeitig beschließt (Budgetprovisorium).

Rechnungsabschluss


§ 77. Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

  1. Durch BGBl. I Nr. 145/2009 ist der bisherige Abs. 2, der die Verpflichtung enthielt, den Rechnungsabschluss dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, und die bisherige Absatzbezeichnung "(1)" entfallen. Aufgrund der in § 79c erfolgenden Zusammenfassung der Vorlagepflichten war die gesonderte Nennung dieser Informationspflicht nicht mehr erforderlich.
  2. Gemäß § 79c Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 hat die Apothekerkammer den Rechnungsabschluss nach Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen, der diesen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben hat, wenn dieser den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes oder sonstigen Rechtvorschriften widerspricht.

Gebarungskontrolle


§ 78. Der Kontrollausschuss1 hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnungzu regeln.

  1. vgl. § 18
  2. vgl. § 27 der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer
    Zu § 78 (RV 628 XXI. GP):
    Die Zuständigkeit eines Kontrollausschusses für die interne Kontrolle der Gebarung der Apothekerkammer sowie die Vorgangsweise bei der internen Revision, die Verpflichtung zur Information des Präsidenten und Kammeramt usw. wurde bereits zu § 18 näher erläutert. § 78 enthält auch die Ermächtigung zur Erlassung näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater beigezogen werden.

7. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht1

  1. Überschrift des 7. Abschnitts idF BGBl. I Nr. 145/2009.
    Durch BGBl . I Nr. 145/2009 wurde § 79 samt Überschrift neu gefasst, die §§ 79a bis 79d neu eingefügt.
    Mit der Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich sind die Normierung eines Weisungsrechts und die nähere Regelung des Aufsichtsrechts, mit besonderem Augenmerk auf die Verordnungskompetenzen, zu verbinden. Stärkeres Augenmerk wird dabei auch auf die deutlichere Trennung der Aufsichtsrechte im eigenen (§ 79b) und der Weisungsrechte im übertragenen Wirkungsbereiche (§§ 79 und 79a) gelegt (RV 465 XXIV. GP).

Weisungsrecht


§ 79. Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

§ 79 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 145/2009.

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich


§ 79a.1 (1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.2)

  1. § 79a samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 145/2009.
  2. Die Verlautbarung der beschlossenen Rechtsakte hat in erster Linie im allgemein zugänglichen Bereich der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu erfolgen. Dies erlaubt die zeitnahe Durchführung der
    Verlautbarung und entspricht einer zeitgemäßen Vorgangsweise. Zusätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Bekanntmachung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung.

Aufsichtsrecht


§ 79b.1 (1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen. Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.2

  1.  § 79b samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 145/2009.
  2. Abs. 2 zweiter Satz angefügt durch Art. 15 BGBl. I Nr. 80/2013 mit 1. Jänner 2014 (§ 81 Abs. 13)
    Die Entscheidung über Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Landes (RV 2166 XXIV. GP).

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich


§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

  1. die Geschäftsordnung,
  2. die Funktionsgebührenrichtlinie,
  3. die Dienstordnung,
  4. die Umlagenordnung,
  5.  Die Haushaltsordnung, [BGBl. I Nr. 48/2017]
  6. die Berufsordnung,
  7. die Disziplinarordnung,
  8. die Fortbildungsrichtlinien,
  9. die Weiterbildungsordnung,
  10. die Leitlinien zur Qualitätssicherung
  11.  den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und
  12. die Schlichtungsordnung.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.2

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.3

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen.4 Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.5)

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.6)

  1.  § 79c samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 145/2009.
  2. Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Beschlüsse ist nicht vorgesehen. Derartiges würde auch nicht dem Wesen des Aufsichtsrechts entsprechen, wonach die Aufsichtsbehörde grundsätzlich von der Eigenständigkeit des Handelns des dem Aufsichtsrecht unterliegenden Selbstverwaltungskörpers auszugehen hat (vgl. RV 628 XXI. GP).
  3. Da bisher nur grundsätzlich geregelt, soll gemäß § 79c Abs. 2 nach dem Vorbild des Zahnärztekammergesetzes - ZÄKG die allgemeine Untersagungsfrist vier Monate betragen. Die Nichtuntersagung soll im Übrigen auch durch Fristablauf erfolgen können (RV 465 XXIV. GP). (RV 465 XXIV. GP).
  4. Zur bestmöglichen Wahrnehmung des Aufsichtsrechts und Beachtung des umfassenden Prüfmaßstabs (Prüfung des Widerspruchs zu bestehenden gesetzlichen Vorschriften) soll die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls vorab im Rahmen eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens befasst werden (RV 465 XXIV. GP).
  5. Gemäß § 79c Abs. 5 sollen Verordnungen (Rechtsakte), sofern sie keinen anderen Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Kundmachung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer in Kraft treten. 
  6. Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters ist durch § 43 und nicht durch § 42 geregelt.

Amtsenthebung


§ 79d. Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

  1. Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,
  2. ihre Befugnisse überschreiten,
  3. ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie
  4. beschlussunfähig werden.

Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

  1. § 79d samt Überschrift eingefügt durch BGBl. I Nr. 145/2009.
    Für den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich wird in § 79d eine gemeinsame Bestimmung über eine allfällige Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Apothekerkammer getroffen, die nun auch den Enthebungsgrund der Nichtbefolgung einer Weisung berücksichtigt und insgesamt die Voraussetzungen näher determiniert. Unter mehrmaligem Verstoß gegen die Organe treffende Pflichten wird entsprechend der Schwere der Pflichtverletzung bei einem bedeutsamen Verstoß auch schon ein zweimaliges Missachten zur Enthebung führen können (vgl. RV 465 XXIV. GP).

§ 80. Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.


8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen



§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.1

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.1,2

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

  1. Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,
  2. Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und
  3. Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.


(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(5a)3 Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.

(6) Die Funktionsperiode des [BGBl. I Nr. 48/2017] nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze [BGBl. I Nr. 48/2017] verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.5)

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 [BGBl. I Nr. 48/2017] Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.4)

(12)5 Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13)6 § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

(14)7 § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(15)8 § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a und 1b, 6a und 6b, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 2 und 4 Z 2 bis 5, § 7a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft. 

(16)9 Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17)9 § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18)9 Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(20) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 128/2021 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verkürzt sich und endet mit Ablauf des 31. März 2022. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. April 2022.10)

(21) § 2 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 18a samt Überschrift, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 2a und 3, § 47 samt Überschrift, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 2 und 3, § 79a Abs. 3 sowie § 79c Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

  1. Die Kundmachung erfolgte am 10. August 2001, das Apothekerkammergesetz 2001 ist somit mit 1. September 2001 in Kraft getreten.
  2. In Kraft belassen wurde somit die Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 7 Apothekerkammergesetz 1947, BGBl. Nr. 142/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/1999.
  3. Abs. 5a eingefügt durch die Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. I Nr. 78/2010, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist (§ 81 Abs. 12).
    Vorgeschlagen wurde von der Österreichischen Apothekerkammer auf Grundlage eines Kammervorstandsbeschlusses eine Änderung des Beginns der Funktionsperioden der Kammerorgane von bisher 1. April auf 1. Juli. Dieser Vorschlag wird aufgegriffen, da dem Argument, dass die jeweiligen Fristen und Termine des Wahlverfahrens im Jahresverlauf besser unterzubringen sind, gefolgt werden kann. Erforderlich wird damit auch die einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode. § 81 Abs. 5a sieht dazu die Verlängerung der laufenden fünfjährigen Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer (mit Ausnahme des Disziplinarrates) (Anmerkung: 1. April 2007 bis 30. März 2012) um drei Monate (Anmerkung: bis 30. Juni 2012) vor und legt den neuen Beginn der folgenden Funktionsperioden fest (RV 751 XXIV. GP).
  4. Abs. 10 enthält die In-Kraft-tretens-Bestimmung für die Novelle durch Art. XVII des Strafprozessreformbegleitgesetzes II, BGBl. I Nr. 112/2007.
  5. Abs. 11 enthält die In-Kraft-tretens-Bestimmung für die Novelle BGBl. I Nr. 145/2009.
    Abs. 12 enthält den Inkrafttretenszeitpunkt für die Änderungen durch BGBl. I Nr. 78/2010.
  6. Abs. 13 enthält den Inkrafttretenszeitpunkt für die Änderungen durch Art. 15 BGBl. I Nr. 80/2013.
  7. Abs. 14 enthält den Inkrafttretenszeitpunkt für die Änderungen durch das durch Art. 15 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, Art. 15 BGBl. I Nr. 46/2014.
  8. Abs. 15 enthält den Inkrafttretenszeitpunkt für die Änderungen des Apothekerkammergesetzes durch Art. 8 des 2. EU-Berufsanerkennungsgesetzes Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016, BGBl. I Nr. 9/2016. Die Änderungen des am 26. Februar 2016 kundgemachten Gesetzes wurden rückwirkend mit 18. Jänner 2016 in Kraft gesetzt.
  9. Die Abs. 16 bis 18 enthalten die Übergangs- und Inkrafttretensregelungen zur Novelle BGBl. I Nr. 48/2017
    Zu § 81 (RV 628 XXI. GP):
    Durch Abs. 3 soll ein Inkrafttreten der Wahlordnung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Apothekerkammergesetzes ermöglicht werden, damit die Wahl der Kammerorgane für die kommende, am 1. April 2002 beginnende Funktionsperiode bereits nach dem neuen Regime durchgeführt werden kann.
    Da die fünfjährige Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 gewählten Organe am 31. März 2002 endet, bestimmt Abs. 5 den Beginn der Funktionsperiode der nach dem neuen Apothekerkammergesetz gewählten Organe mit 1. April 2002.
    Nach Abs. 6 soll die Funktionsperiode der neu bestellten Disziplinarorgane mit Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates beginnen.
    Abs. 7 stellt klar, dass die neuen disziplinarrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 bis 71 erst auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden sind. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914 in der geltenden Fassung sowie der Disziplinarordnung der Apothekerkammer durchzuführen.
    Abs. 8 stellt klar, dass im Hinblick darauf, dass sich durch die Neufassung des Apothekerkammergesetzes die Rechtspersönlichkeit der Apothekerkammer nicht ändert, alle bestehenden Verträge naturgemäß in Geltung bleiben.
    Der Abs. 9 hat eine dynamische Verweisung auf andere bundesgesetzliche Regelungen sowie eine entsprechende Verweisungsregelung im Hinblick auf Rechtsakte der Europäischen Union zum Gegenstand.
  10. Mit BGBl. I Nr. 128/2021 wurde die laufende fünfjährige Funktionsperiode der gewählten Organe der Apothekerkammer einmalig auf 31. März 2021 verkürzt und der Beginn der folgenden Funktionsperiode mit 1. April 2021 festgelegt. Für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung bedeutet dies eine Verkürzung der laufenden Funktionsperiode um drei Monate. 

Vollziehung


§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
  1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,
  2. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit,
    1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem [BGBl. I Nr. 48/2017] jeweils zuständigen Bundesminister,
    2. hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.