Cookie-Einstellungen

Dieses Werkzeug hilft Ihnen bei der Auswahl und Deaktivierung verschiedener Tags / Tracker / Analysetools, die auf dieser Website verwendet werden.

Essentiell ? ?
Marketing ? ?

Verordnung der Delegiertenversammlung über die Festlegung der Mandatszahlen für Delegiertenversammlung und Kammervorstand für die Apothekerkammerwahlen für die Funktionsperiode 1. April 2022 bis 31. März 2027

(Kundmachung vom 19. Juli 2021)

Auf Grund des § 38 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2018, in Verbindung mit § 13 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001, BGBl. II Nr. 339/2001 idF BGBl. II Nr. 12/2017, wird verordnet:

Mandate Delegiertenversammlung

§ 1. (1) Von den von der Abteilung der selbständigen Apotheker in die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu wählenden 36 Delegierten entfallen auf die Bundesländer:

Burgenland 1 Delegierter,
Kärnten 3 Delegierte,
Niederösterreich 7 Delegierte,
Oberösterreich 5 Delegierte,
Salzburg 2 Delegierte,
Steiermark 5 Delegierte,
Tirol 3 Delegierte,
Vorarlberg 1 Delegierter, 
Wien 9 Delegierte.


(2) Von den von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu wählenden 36 Delegierten entfallen auf die Bundesländer:

Burgenland 1 Delegierter,
Kärnten 2 Delegierte,
Niederösterreich 6 Delegierte,
Oberösterreich 5 Delegierte,
Salzburg 2 Delegierte,
Steiermark 6 Delegierte,
Tirol 3 Delegierte,
Vorarlberg 1 Delegierter,
Wien 10 Delegierte. 

Mandate Kammervorstand

§ 2. (1) Von den von der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kammervorstand der Österreichischen Apothekerkammer zu wählenden 17 Kammervorstandsmitgliedern entfallen auf die Bundesländer:

Burgenland 1 Mitglied,
Kärnten 1 Mitglied,
Niederösterreich 3 Mitglieder,
Oberösterreich 2 Mitglieder,
Salzburg 1 Mitglied,
Steiermark 2 Mitglieder,
Tirol 2 Mitglieder,
Vorarlberg 1 Mitglied,
Wien 4 Mitglieder.

(2) Von den von der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kammervorstand der Österreichischen Apothekerkammer zu wählenden 17 Kammervorstandsmitgliedern entfallen auf die Bundesländer:

Burgenland 1 Mitglied,
Kärnten 1 Mitglied,
Niederösterreich 2 Mitglieder,
Oberösterreich 2 Mitglieder,
Salzburg 1 Mitglied,
Steiermark 3 Mitglieder,
Tirol 1 Mitglied,
Vorarlberg 1 Mitglied,
Wien 5 Mitglieder.