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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Anerkennung von nicht-österreichischen Apothekerausbildungen und Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung - Formulare

Für weitere Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Österreichischen Apothekerkammer unter der Telefonnummer 01/404 14-100 oder per E-Mail an recht@apothekerkammer.at gerne zur Verfügung.


Information für Apothekerinnen und Apotheker mit nicht-deutscher Muttersprache

Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und deren Ausbildung gemäß § 3c Apothekengesetz in Österreich anerkannt wird, haben zur Erlangung der Allgemeinen Berufsberechtigung die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Form einer Sprachprüfung nachzuweisen.

 

Der nächste Sprachprüfungstermin: 9. April 2024

Die Prüfung findet in den Räumlichkeiten der Österreichischen Apothekerkammer, Spitalgasse 31, 1090 Wien statt.

ACHTUNG: Um den Apothekerberuf in Österreich ausüben zu dürfen, ist zusätzlich zur Sprachprüfung jedenfalls auch die Anerkennung der Apothekerausbildung und Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer erforderlich:
 

Der Europäische Berufsausweis EPC

Der Europäische Berufsausweis (EPC = European Professional Card) ist kein Ausweis im eigentlichen Sinne, sondern ein elektronisches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Der EPC ist kein physischer Ausweis. Er ist ein elektronischer Nachweis, dass Sie das Verfahren der Diplomanerkennung erfolgreich durchlaufen haben und Ihre Berufsqualifikationen von dem Land anerkannt wurden, in dem Sie arbeiten möchten (Aufnahmeland), oder dass Sie die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllen.

Der EPC steht für folgende Berufsgruppen zur Verfügung:

  • Krankenschwester für allgemeine Pflege
  • Apotheker
  • Physiotherapeut
  • Bergführer

Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) registrieren. Gehen Sie zur Internet-Seite: http://ec.europa.eu/visits/ , danach zu "How to apply" und klicken Sie auf "ECAS account". Danach müssen Sie ein persönliches EPC Profil erstellen. Sobald Sie Ihr Konto eingerichtet haben, können Sie den Antrag samt Ihrer eingescannten Unterlagen einreichen.

Möglicherweise verlangt sowohl die Behörde Ihres Herkunftslandes als auch die Behörde des Aufnahmelandes für die Prüfung Ihrer Akte eine Gebühr. Ist dies der Fall, erhalten Sie von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

  • Beruf
  • Land der beruflichen Niederlassung, Diplome, Ausbildung, Berufserfahrung
  • Geplante Form der Berufsausübung (Niederlassung oder vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen)
  • Land, in dem Sie arbeiten möchten (Aufnahmeland)
  • Kopien der erforderlichen Unterlagen

Der EPC ist der elektronische Nachweis dafür, dass das Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist. Er gilt

  • im Falle einer Niederlassung unbegrenzt,
  • Im Falle der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 18 Monate

Nach Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen müssen Sie sich eventuell noch bei der Berufsorganisation Ihres Aufnahmelandes anmelden, bevor Sie Ihren Beruf ausüben können. Die nationalen Behörden können einen Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse verlangen oder auf andere Registrierungsanforderungen oder Kontrollverfahren zurückgreifen.

Nähere Informationen finden Sie hier.