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Apothekensuche

Eingelangte Anträge gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz idgF.
(Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes)

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung (vgl. VfGH 23.6.2020, GZ: E 4610/2019) zu einer genehmigten Verlegung erkannt, dass § 14 Abs 1 Apothekengesetz iVm § 8 AVG in verfassungskonformer Interpretation dahingehend auszulegen ist, dass Nachbarapotheken ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen der Anwendung des § 14 Abs 1 Apothekengesetz zukommt und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung haben.

Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Kundmachung auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer und hat sich darauf zu beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Apothekengesetz vorliegen (§ 52 Abs. 1 Z2 iVm § 48 Abs. 2 Apothekengesetz idgF.).

Zulässige Einwendungen haben sich ausschließlich auf die Frage zu beschränken, ob die in Aussicht genommene Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes liegt und damit das Verfahren nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz zur Anwendung gelangt.

Die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden.