Prüfpflichten nach Arbeitnehmerschutzrecht
Das Arbeitnehmerschutzrecht sieht vor, dass z.B. elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Eindrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung in Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnunggemäßen Zustand überprüft werden müssen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben (§ 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG).
In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt. Die nachfolgende Übersicht gibt - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die für Apothekenbetriebe relevanten Prüfpflichten wieder.
In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt:
Rechtsgrundlage | Prüfung | Aufzeichnungen | |
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Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | §§ 9 und 13 Arbeitsstättenverordnung - AStV | mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten, monatliche Augescheinskontrolle | ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren |
Alarmeinrichtungen | §§ 12 und 13 AStV | mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten | ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren |
Klima- oder Lüftungsanlagen | §§ 13 und 28 AStV | mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten | ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren |
Brandmeldeanlagen | §§ 13 und 42 Abs. 5 AStV | mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten | ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren |
Löschgeräte (Feuerlöscher etc.) und stationäre Löschhilfen | § 13 und § 42 ff AStV | mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch im Abstand von 27 Monaten | ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren |
kraftbetriebene Türen | § 8 Abs. 1 Z 9 und 11 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO | mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten | ja, die Prüfbefunde sind aufzubewahren |
Absauganlagen | § 43 ASchG, § 16 AAV, §§ 19 und 32 Grenzwerteverordnung 2007 (GKV 2007) | mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten | ja, die Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind |
elektrische Anlage | § 9 Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012 | längstens alle fünf Jahre, längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen | ja, Aufbewahrung der letzten beiden Befunde bzw. des letzten Befundes, wenn das Prüfintervall mehr als 3 Jahre beträgt (§ 11 Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012) |
Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg, soweit das Kältemittel nicht Luft oder Wasser ist. | § 22 f Kälteanlagenverordnung | in Zeitabständen von höchstens einem Jahr | ja, Führung eines Prüfbuches |