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Prüfpflichten nach Arbeitnehmerschutzrecht

Das Arbeitnehmerschutzrecht sieht vor, dass z.B. elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Eindrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung in Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnunggemäßen Zustand überprüft werden müssen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben (§ 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG). 


In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt. Die nachfolgende Übersicht gibt - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die für Apothekenbetriebe relevanten Prüfpflichten wieder. 


In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt: 

  Rechtsgrundlage Prüfung Aufzeichnungen
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen  §§ 9 und 13 Arbeitsstättenverordnung - AStV mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten, monatliche Augescheinskontrolle  ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren
Alarmeinrichtungen §§ 12 und 13 AStV mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren
Klima- oder Lüftungsanlagen §§ 13 und 28 AStV mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren
Brandmeldeanlagen §§ 13 und 42 Abs. 5 AStV mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren
Löschgeräte (Feuerlöscher etc.) und stationäre Löschhilfen § 13 und § 42 ff AStV mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch im Abstand von 27 Monaten ja, mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren
kraftbetriebene Türen  § 8 Abs. 1 Z 9 und 11 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten ja, die Prüfbefunde sind aufzubewahren
Absauganlagen § 43 ASchG, § 16 AAV, §§ 19 und 32 Grenzwerteverordnung 2007 (GKV 2007)  mindestens einmal jährlich, längstens im Abstand von 15 Monaten ja, die Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind
elektrische Anlage

§ 9 Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012
§ 7 Abs. 2 VEXAT
§ 69 Abs. 2 Verordnung brennbare Flüssigkeiten - VbF

längstens alle fünf Jahre, 
längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen 
ja, Aufbewahrung der letzten beiden Befunde bzw. des letzten Befundes, wenn das Prüfintervall mehr als 3 Jahre beträgt (§ 11 Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012)
Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg, soweit das Kältemittel nicht Luft oder Wasser ist.  § 22 f Kälteanlagenverordnung in Zeitabständen von höchstens einem Jahr ja, Führung eines Prüfbuches