Pendlerförderung und amtliches Kilometergeld
Pendlerpauschale (§§ 16 Abs 1 Z 6, 124b Z 126 EStG)
Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte, Fahrtdauer) das kleine oder das große Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend machen. Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden. Wird ArbeitnehmerInnen ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt (Dienstwagen) oder werden sie beispielsweise mit einem Firmenbus zur Arbeitsstätte befördert, steht weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu.
Das kleine Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn
- der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und
- die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist.
Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt das kleine Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von
Kleines Pendlerpauschale | ||
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Betrag/Jahr | Betrag/Monat | |
20 – 40 km jährlich | € 696,- | € 58,- |
40 – 60 km jährlich | € 1.356,- | € 113,- |
über 60 km jährlich | € 2.016,- | € 168,- |
Das große Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn
- der Arbeitsplatz mindestens 2 km von der Wohnung entfernt liegt und
- die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist.
Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt das große Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von
Großes Pendlerpauschale | ||
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Betrag/Jahr | Betrag/Monat | |
2 – 20 km jährlich | € 372,- | € 31,- |
20 – 40 km jährlich | € 1.476,- | € 123,- |
40 – 60 km jährlich | € 2.568,- | € 214,- |
über 60 km jährlich | € 3.672,- | € 306,- |
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann unzumutbar, wenn auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, wenn bei dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine starke Behinderung vorliegt, oder wenn eine bestimmte Fahrtdauer überschritten wird.
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
- Bei einer Fahrtdauer von bis zu 90 Minuten für die einfache Wegstrecke ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls zumutbar.
- Bei einer Fahrtdauer von mehr als 2,5 Stunden für die einfache Wegstrecke ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar.
- Bei einer Fahrtdauer für die einfache Wegstrecke von mehr als 90 Minuten, aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, wenn die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln höchstens dreimal so lange dauert wie die Anfahrt mit dem Kfz.
Berechnung der Fahrtdauer
Die Fahrtdauer wird nach folgendem Schema errechnet:
Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
+ Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus) + Wartezeit beim Umsteigen + Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz + Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit ist der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende an die Benützungsmöglichkeiten des Massenverkehrsmittels anzupassen) = Fahrtdauer
Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet. Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.
Wohnsitz
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird.
Unterschiedliche Anspruchshöhe für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
Das volle (kleine oder große) Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der jeweilige Arbeitsweg an mindestens 11 Tagen pro Monat zurückgelegt wird. Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die einfache Strecke Wohnung - Arbeitsstätte an 8-10 Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diese Entfernung an 4-7 Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Für einen Arbeitsweg an weniger als 4 Tagen im Monat gebührt kein Pendlerpauschale. Das Pendlerpauschale gebührt auch während Urlauben und Krankenständen, ebenso bei nicht über ein Kalenderjahr hinausgehenden Karenzurlauben.
Pendlereuro
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Bei einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte beträgt der Pendlereuro also beispielsweise 40 €. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten "großen" und des "kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale anteilig gewährt. Wenn also das Pendlerpauschale nur im Ausmaß von einem (oder zwei) Dritteln zusteht, dann wird auch der Pendlereuro nur zu einem (oder zwei) Dritteln berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Beantragung des Pendlerpauschales und Pendlereuros
Seit dem 12. Februar 2014 steht unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner ein Pendlerrechner zur Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen wird für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014, bzw. wenn mit der rückwirkenden Ermittlung ein steuerlicher Nachteil für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer verbunden wäre, ab 12. Februar 2014, die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuros ermittelt.
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, für den oder die ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, muss bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgeben. Aufgrund dieses Ergebnisses erfolgt die Berechnung des Pendlerpauschales und Pendlereuros beim Arbeitgeber. Die bisherigen Formulare L 34 verlieren aufgrund der geänderten rechtlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Sie sind nur mehr für Zeiträume zu verwenden, die vor dem 12.2.2014 enden. Wurde das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, kann dieses anhand des Ausdrucks aus dem Pendlerrechner bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Änderungen des Arbeitsweges müssen umgehend der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Falsche Angaben bezüglich des Arbeitsweges können zu einer Lohnsteuernachzahlung führen.
Jobticket für alle
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen. Das heißt, dass der/die ArbeitnehmerIn keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder auch nur zum Teil trägt. Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Pendlerzuschlag für GeringverdienerInnen
Personen, die während des Jahres keine oder nur eine geringe Lohnsteuer, dafür aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bekommen 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, höchstens jedoch € 110,- im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt zurück. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen das kleine oder große Pendlerpauschale für mindestens einen Monat im Kalenderjahr zusteht, erhalten zusätzlich bis zu € 290,- an Pendlerzuschlag. Die Negativsteuer erhöht sich dann auf 18 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch auf € 400,- im Jahr.
Pendlerausgleichsbetrag
Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 € unterliegen, steht ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 € wird zwischen einer Steuerlast von 1 € und 290 € gleichmäßig eingeschliffen. Mit anderen Worten: Mit jedem Euro zusätzlicher Einkommensteuer sinkt auch der Pendlerausgleichsbetrag um 1 Euro. Beträgt z.B. die Einkommensteuer 100 €, wird ein Pendlerausgleichsbetrag von 190 € (= 290 € Pendlerausgleichsbetrag minus 100 € Steuer) abgezogen und somit € 90 Negativsteuer gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
Amtliches Kilometergeld (§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 Reisegebührenvorschrift - RGV, § 26 Z 4 lit. a EStG)
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die ab dem 1. Jänner 2011 geltenden amtlichen Kilometergelder für die Lohnverrechnung einerseits und für die Geltendmachung von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben andererseits.
Amtliche Kilometergelder | ||
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Amtliches km-Geld für: | km-Geld je Fahrtkilometer (gültig ab 1.1.2011) | km-Geld ALT (gültig bis 31.12.2010) |
PKW, Kombi | € 0,42 | € 0,42 |
jede mitbeförderte Person (Mitbeförderungszuschlag) | € 0,05 | € 0,05 |
Motorräder | € 0,24 | € 0,14 für Motorräder bis 250 ccm Hubraum, € 0,24 für Motorräder über 250 ccm |