Arbeitsstättenevaluierung; Checklisten, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Apotheken
a) Evaluierung nach Arbeitnehmerschutzgesetz
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (Evaluierung) sowie entsprechende Gefahrenverhütungsmaßnahmen festzulegen (§ 4 ASchG).
Für die Evaluierung können erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) mitherangezogen werden (§ 4 Abs. 6 ASchG). Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die AUVA Präventionszentren eingerichtet, die die die Betriebe kostenlos bei der Evaluierung unterstützen (§ 78a ASchG). Ein entsprechender Antrag auf kostenlosse Präventionsberatung ist an die AUVA zu richten.
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen sind schriftlich in einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzuhalten (§ 5 ASchG) .
b) Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) verpflichtet Arbeitgeber über die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hinausgehend die speziellen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft und das Stillen zu ermitteln, zu beurteilen und zu verhüten (§§ 2a und 2b MSchG). Diese Maßnahmen müssen in der Mutterschutz-Evaluierung dokumentiert werden (§ 2a Abs. 5 MSchG).