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Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung; Formular für Anforderung der Präventionsberatung durch AUVA

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für alle Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße vor. Der Arbeitgeber ist nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und Arbeitsmediziner zu bestellen (§§ 73 und 79 ASchG). Dieser Verpflichtung ist vorrangig durch Bestellung betriebseigener Präventivfachkräfte zu entsprechen. Wenn innerbetrieblich kein entsprechend fachkundiges Personal (also ausgebildete Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner) zur Verfügung steht, was in Apotheken der Regelfall sein wird, dürfen auch externe Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner herangezogen werden. Vor der Bestellung betriebseigener Präventivfachkräfte bzw. vor der Beiziehung externer Präventivfachkräfte zu informieren bzw. vorweg anzuhören (§ 11 Abs. 5 ASchG).

Für Betriebsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen, und zwar in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, in Arbeitsstätten mit elf bis fünfzig Arbeitnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr (§ 77a ASchG). 

Für Arbeitsstätten mit bis zu fünfzig Arbeitnehmern wird die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) angeboten. Dazu ist es erforderlich, einen entsprechenden Antrag auf Betreuung (kostenlose Präventionsberatung) an die AUVA zu richten.