Einjährige praktische Ausbildung in der Apotheke als Ausgleichsmaßnahme
Liegen die Voraussetzungen für die (automatische) Anerkennung eines nicht-österreichischen Ausbildungsnachweises nicht vor und erfüllt ein ausländischer Apotheker auch nicht die Anforderungen der Berufspraxis, kann von der österreichischen Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 5 und 7 Apothekengesetz vorgeschrieben werden, dass er eine Ausgleichsmaßnahme (einjährige praktische Ausbildung in der Apotheke oder Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf) zu wählen hat.
Die Meldung ist zumindest eine Woche vor dem beabsichtigten Dienstantritt bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen.
Der Auszubildende legt noch rechtzeitig vor Dienstantritt der Landesgeschäftsstelle folgende Dokumente (im Original) vor:
- Meldezettel
- Geburtsurkunde
- Bei Namensänderung: Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer, mit dem die nicht in Österreich absolvierte Apothekerausbildung gemäß § 3c Abs. 5 und 7 Apothekengesetz (unter Erteilung einer Ausgleichsmaßnahme) anerkannt wurde. Grundsätzlich genügt die Angabe der Geschäftszahl (GZ) und des Bescheiddatums.
Vom Apothekenbetrieb ist die Anmeldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse mittels des aufgelegten Meldeformulars oder elektronisch, mit dem auf der Homepage abrufbaren Meldeformular (Handysignatur), vorzunehmen; die Anmeldung bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse erfolgt vor Dienstantritt.